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Impressumpflicht auch für geschäftlich tätige Vereine

LG Essen, Urteil vom 26.04.2012, Az. 4 O 256/11
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Essen hat mit seinem Urteil vom 26.04.2012 unter dem Az. 4 O 256/11 entschieden, dass ein Verein auf seiner Homepage ein Impressum bereitstellen muss, wenn er geschäftlich tätig ist. Die Angabe der Adresse in der Satzung reicht nicht, weil sie nicht leicht zu erkennen sei. Die vollständige Anschrift, die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte müssen im Impressum angegeben sein.
Geschäftlich tätig sei ein Verein schon dann, wenn er auf der Homepage ankündigt, ein Buch herauszugeben. Ein Spendenaufruf jedoch sei keine geschäftliche Tätigkeit. Aus einer geschäftlichen Tätigkeit folge, dass andere Vereine, die sich mit ähnlichen Thematiken beschäftigen, berechtigt seien, Verstöße abzumahnen.
Mit diesem Urteil hat das Landgericht Essen dem Beklagten untersagt, eine Homepage ohne vollständiges Impressum ins Netz zu stellen. Außerdem soll der Beklagte rund 400 Euro Abmahnkosten und die Kosten des Verfahrens bezahlen.
Die Parteien sind Vereine, die sich mit der Rettung von Rehkitzen befassen. Der Beklagte ist Betreiber einer Homepage, auf der auch im Impressum keine Anschrift genannt wurde und es war auch nicht die ausgeschriebene Bezeichnung „eingetragener Verein“ zu lesen. Es war lediglich der Hinweis zu finden, dass „zum Schutz der Tiere keine detail¬lierte Anschrift“ bereitgestellt werde. Die Anschrift befand sich nur auf der Satzung des Beklagten, die auf der Seite zu finden war. Auf seiner Homepage weist der Beklagte auch auf das „Buch zur Reh¬kitzrettung“ hin. Zu dem Buch für 15 Euro gibt es eine Inhaltsangabe und eine Bestellmöglichkeit.
Der Kläger hat den Beklagten wegen des Impressums abgemahnt. Die fehlende Adresse stelle eine Unlauterkeit dar. Der Beklagte habe auch die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht unterschreiben wollen, weshalb eine Wiederholungsgefahr zu befürchten sei.
Das LG sieht die Klage als begründet an. Der Kläger habe als Wettbewerber gegen den Beklagten Anspruch auf Unterlassung der unvollständigen Bezeichnungen. Das ergebe sich aus den §§ 8 UWG, § 5 TMG und § 55 RStV.

Die Werbung für das „Buch zur Rehkitzrettung“ stelle eine geschäftliche Handlung dar.
Mit der Werbung sollen Leser der Internetseite zum Kauf des Buches motiviert werden sowie dazu, die Seite noch einmal anzuklicken.
Keine geschäftliche Handlung sei dagegen in der Werbung für Spenden zu sehen. Der Beklagte arbeite jedoch mit ehrenamtlichen Mitgliedern, die nicht durch Spendengelder entlohnt würden.
Es komme auch nicht darauf an, ob der Kläger kommerziellen Ziele verfolge. Denn auf der Webseite sei davon die Rede, dass eine Finanzierung überwiegend privat erfolge und Fördermitglieder sowie Spender die Arbeit unterstützen würden. Demnach finanziere der Kläger sich auch aus Spenden. Das wiederum sei ausreichend um ihn als einen Wettbewerber anzusehen.
Nicht erforderlich sei es jedoch, die Rechtsform des Vereins voll auszuschreiben. Der Hinweis "e.V." genüge für das Impressum.

LG Essen, Urteil vom 26.04.2012, Az. 4 O 256/11

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