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Impressumpflicht auch bei Verkaufsangeboten auf Verkaufsplattformen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Unternehmen, die im Internet eine Homepage betreiben, müssen dort gemäß § 5 TMG (Telemediengesetz) im Impressum auf jeden Fall die im Handelsregister eingetragene Firma, ein vertretungsberechtigtes Organ, die Handelsregisternummer sowie das zuständige Handelsregistergericht, außerdem die ladungsfähige Anschrift sowie Telefon- und Faxnummern, soweit vorhanden, angeben.

Das Landgericht Bamberg hat entschieden, dass diese Verpflichtung nicht nur auf der Homepage eines Internethändlers, sondern ebenso bei Verkaufsaktionen auf Internet-Platformen wie eBay zu beachten ist. Nach dieser Entscheidung ist es als nicht unerheblicher wettbewerbsrechtlicher Verstoß zu bewerten, wenn dort lediglich die Anschrift und die Email-Adresse angegeben werden. 

Urteil des LG Bamberg vom 28.11.2012

1 HK O 29/12

JurPC Web-Dok. 14/2013

LMuR 2012, 304

 

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