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Impressum: E-Mail ausschreiben – mailto-Link genügt nicht

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ein rechtssicheres Impressum ist mehr als ein Pflichttext. Es schafft Vertrauen, reduziert Reibungsverluste in der Kommunikation und beugt Abmahnungen vor. Besonders sensibel ist die Frage, wie eine E-Mail-Adresse anzugeben ist. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 05.03.2025 (Az.: 2-06 O 38/25) die Anforderungen geschärft: Ein alleiniger mailto-Link genügt nicht. Die E-Mail-Adresse sollte im Impressum ausgeschrieben stehen.

Rechtlicher Rahmen in Kürze

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG verlangt die Angabe der „Adresse der elektronischen Post“, und zwar leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar. Dahinter stehen drei Leitgedanken:

  • Transparenz: Nutzer sollen die Adresse ohne technischen Umweg erkennen können.
  • Unmittelbarkeit: Eine Kontaktaufnahme soll ohne zusätzliche Hilfsprogramme möglich erscheinen.
  • Verfügbarkeit: Die Information sollte dauerhaft auf der Seite selbst bereitstehen.

Was war passiert? Der Sachverhalt

Die Beklagte betrieb einen Online-Shop. Im Impressum fand sich keine ausgeschriebene E-Mail-Adresse. Stattdessen lautete der Hinweis „Write us an e-mail“, hinter dem ein mailto-Link lag. Ein Klick öffnete – sofern eingerichtet – das E-Mail-Programm des Nutzers. Die tatsächliche Adresse blieb im Seiteninhalt unsichtbar.

Die Klägerin beanstandete, dass diese Gestaltung die Impressumspflicht nicht erfülle und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Im Verfahren verwies die Beklagte darauf, der Link erleichtere den Kontakt. Vor Gericht wurde das Nutzererlebnis demonstriert (unter Verweis auf die in der Verhandlung erörterte Anlage zum Protokoll): Erst durch den Klick öffnet sich ein externes Programm; die Adresse wird nicht unmittelbar auf der Webseite angezeigt.

Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M.

Das Gericht bejahte eine Wettbewerbsverletzung wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG. Nach seiner Auffassung reicht ein alleiniger mailto-Link nicht aus, um die „Adresse der elektronischen Post“ leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar bereitzustellen. Maßgebliche Erwägungen:

1) „Adresse der elektronischen Post“ bedeutet die ausgeschriebene E-Mail-Adresse

Das Gericht legt den Gesetzeswortlaut nutzerorientiert aus: Gefordert ist die Angabe der Adresse selbst im Seiteninhalt (z. B. „Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!“). Ein Hyperlink, der erst ein externes Programm öffnet, ersetzt diese Angabe nicht. Die Information bleibt sonst im Quelltext oder hinter der Funktionalität „versteckt“ und ist für viele Nutzer nicht ohne Weiteres erkennbar.

2) Leichte Erkennbarkeit vs. bloße Verlinkung

Eine Zeile wie „Write us an e-mail“ zeigt noch keine E-Mail-Adresse. Nutzer sehen lediglich einen Handlungsaufruf. Erst nach dem Klick und nur bei eingerichteter Standard-App wird die Adresse sichtbar. Das genügt nach der gerichtlichen Wertung den Anforderungen an die Erkennbarkeit regelmäßig nicht.

3) Unmittelbare Erreichbarkeit ohne technische Hürden

Ein mailto-Link setzt ein installiertes und korrekt verknüpftes E-Mail-Programm voraus. Viele Nutzer verwenden aber webbasierte Dienste im Browser, ohne systemweit hinterlegte Mail-App. In solchen Konstellationen führt der Link nicht verlässlich zum Ziel. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme wird dadurch erschwert. Eine ausgeschriebene Adresse erlaubt hingegen Kopieren/Einfügen in jeden beliebigen Dienst.

4) Ständige Verfügbarkeit im Seiteninhalt

Die Adresse sollte dauerhaft auf der Seite selbst vorhanden sein. Ein Link, der auf clientseitige Konfigurationen angewiesen ist, bietet nach der Argumentation des Gerichts keine gleichwertige Verfügbarkeit der Information. Die Nutzerfreundlichkeit eines klickbaren Links kann ergänzen, ersetzt aber nicht die textliche Angabe.

5) Wettbewerbsrechtliche Einordnung

Die Pflichtangabe im Impressum ist eine Marktverhaltensregel. Wer die E-Mail-Adresse nicht im Klartext bereitstellt, riskiert einen Unterlassungsanspruch durch Mitbewerber oder Verbände. Das Gericht sah die Voraussetzungen hier als erfüllt an.

Einordnung und praktische Tragweite

Die Entscheidung stärkt eine klare Linie: Die E-Mail-Adresse sollte im Impressum sichtbar ausgeschrieben stehen. Technische Komfortfunktionen (mailto, Kontaktbutton, Chat-Widgets) können zusätzlich helfen, ersetzen die Pflichtangabe aber nicht. Für die Praxis heißt das:

  • Ein alleiniger mailto-Link ist riskant.
  • Ein Kontaktformular kann eine sinnvolle Ergänzung sein, die E-Mail-Adresse sollte jedoch zusätzlich im Klartext erscheinen.
  • Auch kreative Schreibweisen wie „info(at)beispiel(dot)de“ sind aus Nutzersicht missverständlich und für Screenreader problematisch; für Rechtssicherheit empfiehlt sich die echte Schreibweise.
  • Eine Bildgrafik mit eingebetteter Adresse erschwert die Erkennbarkeit und Barrierefreiheit; vorzugswürdig ist Text.
  • Die Angabe sollte leicht auffindbar sein (z. B. im Impressum unmittelbar unter den Kontaktdaten).

Do’s and Don’ts für Ihr Impressum

Do’s

  • E-Mail im Klartext: „E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
  • Optional zusätzlich klickbar: „mailto:Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
  • Einheitliche Darstellung auf Desktop und Mobilgerät
  • Barrierearme, gut lesbare Platzierung im Impressum

Don’ts

  • Nur „Write us an e-mail“ oder „Kontakt“ als Link ohne sichtbare Adresse
  • Ausschließliches Kontaktformular ohne E-Mail-Klartext
  • Verschleierungen wie „(at)“ und „[dot]“
  • Adresse nur als Bild oder nur im Quelltext

Häufige Fragen aus der Praxis

Reicht ein Kontaktformular aus?
Ein Kontaktformular kann sinnvoll sein, ersetzt nach der Frankfurter Entscheidung die sichtbare E-Mail-Adresse im Impressum in der Regel nicht.

Muss die E-Mail klickbar sein?
Pflicht ist die Angabe der Adresse. Die Klickbarkeit per mailto kann den Komfort erhöhen, sollte aber nicht die einzige Darstellungsform sein.

Darf die E-Mail aus Spam-Gründen verfremdet werden?
Verfremdungen bergen das Risiko fehlender „Erkennbarkeit“. Wenn Sie Spam reduzieren möchten, arbeiten Sie besser mit serverseitigen Filtern, SPF/DMARC/ DKIM und ggf. Alias-Adressen, statt die Schreibweise zu verändern.

Gilt das auch für sehr kleine Webseiten oder Landingpages?
Die Impressumspflicht knüpft an das geschäftsmäßige Anbieten digitaler Dienste an. Auch kleinere Angebote können darunter fallen. Eine klare E-Mail-Angabe ist daher regelmäßig anzuraten.

Wie finde ich die richtige Platzierung?
Im Impressum selbst, möglichst in der ersten Ansicht der Kontaktdaten. Zusätzliche Hinweise im Footer sind häufig hilfreich, ersetzen aber das Impressum nicht.

Handlungsempfehlung für Webseitenbetreiber

  1. Impressum prüfen: Steht Ihre E-Mail-Adresse im Klartext auf der Seite?
  2. Komfort ergänzen: mailto-Link und Kontaktformular sind willkommen – ergänzend.
  3. Barrierefreiheit beachten: Keine Bilder oder verschleierte Schreibweisen für Pflichtangaben.
  4. Prozesse absichern: Eingehende Anfragen sollten zuverlässig zugestellt und bearbeitet werden (Postfach-Monitoring, Vertretungsregelungen, Autoresponder mit Eingangsbestätigung).
  5. Regelmäßig kontrollieren: Nach Relaunches, Theme-Wechseln oder CMS-Updates kann die Darstellung variieren. Planen Sie einen Impressum-Check ein.

Fazit

Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. zeigt klar, wohin die Reise geht: Die E-Mail-Adresse sollte im Impressum sichtbar ausgeschrieben erscheinen. Ein alleiniger mailto-Link schafft Komfort, erfüllt die gesetzlichen Maßstäbe an Erkennbarkeit und Unmittelbarkeit jedoch nicht zuverlässig. Wer die Angabe praxisgerecht umsetzt, reduziert das Abmahnrisiko und erhöht die Erreichbarkeit – für Kunden, Geschäftspartner und Behörden gleichermaßen.

Ansprechpartner

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