„Immunkraft“ für Vitamin-C-Saft unzulässig

Wer Lebensmittel verkauft, verkauft längst nicht nur Geschmack. Verkauft wird auch ein Lebensgefühl: Energie, Wohlbefinden, Balance, Konzentration oder eben ein starkes Immunsystem. Gerade in diesem Bereich liegt für Hersteller und Händler jedoch ein erhebliches rechtliches Risiko. Schon kleine sprachliche Zuspitzungen auf dem Etikett können dazu führen, dass eine Produktaufmachung wettbewerbsrechtlich angreifbar wird.
Genau das zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Celle (Beschl. v. 18.02.2026 - Az.: 13 U 95/25) besonders deutlich. Der Beschluss macht klar, dass es bei gesundheitsbezogenen Aussagen auf Lebensmitteln nicht genügt, dass ein Produkt tatsächlich Vitamin C oder andere bekannte Nährstoffe enthält. Entscheidend ist vielmehr, was genau die Werbung beim Verbraucher auslöst und ob diese Aussage inhaltlich von den nach der Health-Claims-Verordnung zugelassenen Angaben gedeckt ist.
Für die Praxis ist der Beschluss äußerst relevant.Denn viele Unternehmen arbeiten mit kreativen Produktnamen, emotionalen Werbebotschaften und plakativ gestalteten Frontetiketten. Was aus Marketingsicht aufmerksamkeitsstark wirkt, kann rechtlich schnell zu weit gehen. Das gilt vor allem dann, wenn ein Lebensmittel nicht nur mit einer normalen Körperfunktion in Verbindung gebracht wird, sondern der Eindruck entsteht, es könne diese Funktion stärken, verbessern oder aufwerten.
Der Beschluss des OLG Celle ist deshalb weit mehr als nur eine Einzelfallentscheidung zu einem Saftmischgetränk. Er zeigt, wie streng Gerichte gesundheitsbezogene Aussagen auf Lebensmitteln prüfen und wie wenig Spielraum bei der sprachlichen Umformulierung zugelassener Claims bleibt.
Worum ging es in dem Verfahren?
Die konkrete Produktaufmachung
Gegenstand des Verfahrens war die Bewerbung des Saftes „V. bio C Immunkraft“. Auf der Vorderseite des Etiketts standen zusätzlich die Angaben „mit natürlichem Vitamin C & A“ sowie „für das Immunsystem“. Über Sternchenhinweise wurde auf der Rückseite unter anderem erläutert: „Vitamin C und A tragen zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.“ Daneben fand sich dort außerdem die Angabe: „Vitamin A trägt zum Erhalt normaler Sehkraft bei.“
Das OLG Celle hat die Verteidigung der Beklagten nicht akzeptiert. Der Senat hielt bereits beide Deutungen für rechtlich problematisch: Wird „Immunkraft“ als Aussage über den Saft selbst verstanden, fehlt es schon an einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe für das Saftmischgetränk. Wird die Aussage nur auf die enthaltenen Vitamine A und C bezogen, geht sie dennoch über den zugelassenen Claim hinaus.
Der Prozessverlauf
Bereits die Vorinstanz hatte die Werbung beanstandet. Das OLG Celle teilte sodann mit Beschluss vom 18.02.2026 im Rahmen eines Hinweises nach § 522 Abs. 2 ZPO mit, dass es beabsichtige, die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückzuweisen. In diesem Hinweisbeschluss legte der Senat ausführlich dar, warum die Produktbezeichnung „Immunkraft“ nach seiner Auffassung gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO verstößt. Die Berufung wurde anschließend mit Beschluss vom 13.03.2026 tatsächlich zurückgewiesen.
Für die rechtliche Bewertung war dabei nicht nur der isolierte Begriff „Immunkraft“ entscheidend, sondern das gesamte Verständnis der angesprochenen Verbraucher bei Betrachtung des Frontetiketts.
Warum das OLG Celle die Bezeichnung „Immunkraft“ beanstandet hat
„Immunkraft“ ist eine gesundheitsbezogene Angabe
Der erste zentrale Punkt der Entscheidung liegt in der Einordnung des Begriffs selbst. Nach Auffassung des Gerichts versteht der durchschnittliche Verbraucher die Produktbezeichnung so, dass der Verzehr des Saftes dem Immunsystem Kraft verleiht. Damit wird ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel beziehungsweise seinen Bestandteilen und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt.
Genau darin liegt eine gesundheitsbezogene Angabe. Maßgeblich ist also nicht, ob ein Hersteller medizinische Fachbegriffe verwendet. Es reicht aus, dass die Aussage beim Verbraucher die Erwartung auslöst, das Produkt wirke sich positiv auf die Gesundheit oder auf körperliche Funktionen aus. Gerade werblich zugespitzte Begriffe können deshalb ohne weiteres in den Anwendungsbereich der Health-Claims-Verordnung fallen.
Für Unternehmen ist das besonders wichtig: Auch kreative Kunstwörter schützen nicht vor einer strengen rechtlichen Prüfung. Im Gegenteil kann gerade ein werblich aufgeladenes Schlagwort einen starken Gesundheitsbezug vermitteln.
Spezielle und nicht nur allgemeine gesundheitsbezogene Angabe
Besonders bedeutsam ist, dass das OLG Celle die Aussage nicht nur als allgemeinen Wohlfühlhinweis verstanden hat. Der Senat ordnete „Immunkraft“ als spezielle gesundheitsbezogene Angabe ein.
Das ist rechtlich entscheidend. Spezielle gesundheitsbezogene Angaben unterliegen den strengen Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 HCVO. Sie sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie inhaltlich von einer zugelassenen Angabe gedeckt sind. Ein bloß werblicher Allgemeinplatz liegt nach dieser Sichtweise gerade nicht vor.
Das Gericht hat damit die Verteidigungslinie der Beklagten zurückgewiesen, wonach „Immunkraft“ lediglich umgangssprachlich ein normales, intaktes Immunsystem beschreibe. Nach Auffassung des Senats vermittelt das Wort mehr als nur einen neutralen Zustand. Es suggeriert eine Kräftigung und damit eine Verbesserung der Funktionsfähigkeit.
Zulässige Umformulierungen haben enge Grenzen
Ein besonders praxisrelevanter Teil der Entscheidung betrifft die Frage, wie weit Unternehmen zugelassene Gesundheitsangaben sprachlich umformulieren dürfen. Denn selbstverständlich arbeitet Werbung selten mit dem exakten Wortlaut europarechtlicher Positivlisten.
Das OLG Celle stellt insoweit klar: Eine zugelassene Angabe muss nicht zwingend wortgleich übernommen werden. Aber die Umformulierung darf inhaltlich nicht über das Zugelassene hinausgehen. Genau daran scheiterte die Bezeichnung „Immunkraft“.
Dieser Punkt wird in der Praxis häufig unterschätzt. Viele Unternehmen meinen, eine Aussage sei schon dann zulässig, wenn sie ungefähr dasselbe Thema betrifft wie ein zugelassener Claim. Das genügt jedoch regelmäßig nicht. Entscheidend ist, ob die sprachliche Abwandlung denselben Bedeutungsgehalt transportiert oder ob sie die Aussage werblich erweitert.
Der Unterschied zwischen „normaler Funktion“ und „Kraft“
Der Kern der Entscheidung liegt im Bedeutungsunterschied zwischen der zugelassenen Aussage und der konkret verwendeten Werbeformulierung.
Für Vitamin C und Vitamin A ist die Aussage zugelassen, dass diese Vitamine zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen. Diese Formulierung ist bewusst zurückhaltend. Sie beschreibt keinen Aufbau besonderer Abwehrkräfte, keine Stärkung über das normale Maß hinaus und keine Verbesserung eines bereits normal funktionierenden Immunsystems.
Der Begriff „Immunkraft“ geht nach Auffassung des OLG Celle darüber hinaus. Er vermittelt dem Verbraucher gerade nicht nur, dass das Immunsystem normal unterstützt wird, sondern dass es durch das Produkt oder seine Inhaltsstoffe kraftvoller, stärker oder leistungsfähiger werde.
Genau dieser Bedeutungsüberschuss macht die Aussage rechtlich problematisch. Denn die Health-Claims-Verordnung will gerade verhindern, dass Lebensmittel mit Wirkversprechen beworben werden, die über die wissenschaftlich zugelassenen Aussagen hinausgehen.
Der Unterschied zwischen „trägt bei“ und „bewirkt“
Das Gericht hat noch einen zweiten wichtigen Punkt hervorgehoben: Die zugelassene Aussage spricht nur davon, dass Vitamin C und A zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen. Auch das ist eine bewusst begrenzte Formulierung.
Sie macht deutlich, dass die Funktion des Immunsystems von zahlreichen Faktoren abhängt und nicht allein durch ein einzelnes Produkt oder einen einzelnen Inhaltsstoff bestimmt wird. Schlaf, Bewegung, sonstige Ernährung, allgemeiner Gesundheitszustand und weitere Nährstoffe spielen ebenfalls eine Rolle.
Die Bezeichnung „Immunkraft“ kann demgegenüber beim Verbraucher den Eindruck erzeugen, bereits der Verzehr dieses Saftes verschaffe dem Immunsystem eine spürbare Kräftigung. Damit wird aus einem bloßen Beitrag sprachlich beinahe eine unmittelbare Wirkzusage. Auch das überschreitet nach der Entscheidung die Grenze des Zulässigen.
Warum der Sternchenhinweis auf der Rückseite nicht geholfen hat
Eine unzulässige Frontaussage wird nicht nachträglich gerettet
In der Praxis versuchen Unternehmen häufig, starke Werbeaussagen auf der Vorderseite durch erläuternde Hinweise an anderer Stelle abzusichern. Genau das war auch hier der Fall. Die Beklagte verwies auf Sternchenhinweise und auf die auf der Rückseite befindliche Formulierung, dass Vitamin C und A zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen.
Das OLG Celle hielt das nicht für ausreichend. Der Grundgedanke der Entscheidung ist klar: Eine bereits unzulässige spezielle gesundheitsbezogene Angabe auf der Vorderseite wird nicht dadurch zulässig, dass sie an anderer Stelle erklärt, relativiert oder abgeschwächt wird.
Damit trifft das Gericht eine für die Praxis sehr strenge, aber folgerichtige Aussage. Wer auf der Schauseite eines Produkts eine rechtlich zu weitgehende Botschaft platziert, kann sich regelmäßig nicht darauf verlassen, dass kleinteilige Erläuterungen auf der Rückseite diesen Rechtsverstoß neutralisieren.
Fehlende unmittelbare visuelle Verknüpfung
Zusätzlich fehlte es nach Auffassung des OLG Celle an einer ausreichenden räumlichen und visuellen Verknüpfung. Verbraucher nehmen beim Einkauf typischerweise zunächst die Vorderseite des Produkts wahr. Befindet sich die aufklärende Aussage erst auf der Rückseite, liegt gerade kein unmittelbarer Zusammenhang vor.
Auch das ist für Hersteller äußerst wichtig. Die Zulässigkeit einer Lebensmittelwerbung wird aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers in der konkreten Kaufsituation beurteilt. Entscheidend ist also nicht, was sich theoretisch irgendwo auf der Verpackung finden lässt, sondern was der Verbraucher ohne besondere Suchleistung tatsächlich wahrnimmt.
Der Beschluss setzt damit ein klares Signal: Frontetikett und Rückseite dürfen rechtlich nicht gegeneinander ausgespielt werden.
Selbst bei einer bloß allgemeinen Aussage wäre das Ergebnis kaum anders
Bemerkenswert ist außerdem, dass das OLG Celle sogar vorsorglich darauf hingewiesen hat, dass die Bezeichnung „Immunkraft“ selbst dann problematisch geblieben wäre, wenn man sie lediglich als allgemeine, nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe verstanden hätte.
Denn auch dann hätte es an der erforderlichen unmittelbaren Beifügung einer zugelassenen speziellen Angabe gefehlt. Mit anderen Worten: Die Werbung scheiterte nicht nur an der Einordnung als spezielle Angabe, sondern auch die Hilfserwägung des Senats zeigt, wie angreifbar die Gestaltung insgesamt war.
Für die Praxis ist das besonders lehrreich. Unternehmen sollten sich nicht darauf verlassen, dass eine Aussage allein durch eine alternative rechtliche Einordnung doch noch gerettet werden könnte. Wenn die Gesamtgestaltung nicht sauber aufgebaut ist, bestehen häufig mehrere Angriffspunkte zugleich.
Was die Entscheidung für die Lebensmittelwerbung bedeutet
Vorsicht bei emotionalen Begriffen rund um Gesundheit und Abwehrkräfte
Die Entscheidung betrifft zwar einen konkreten Saft, ihre Tragweite reicht aber deutlich weiter. Begriffe wie „Immunkraft“, „Abwehrstark“, „Immunschutz“, „Schutzformel“, „Power für Ihre Abwehr“ oder ähnliche Formulierungen können rechtlich hochriskant sein, wenn sie nicht exakt von zugelassenen Claims gedeckt sind.
Gerade der Gesundheitsbereich ist sprachlich verführerisch. Marketingabteilungen möchten Produkte positiv aufladen, verständlich formulieren und sich vom Wettbewerb abheben. Das ist wirtschaftlich nachvollziehbar, führt rechtlich aber schnell in einen Bereich, in dem nicht mehr nur Imagewerbung vorliegt, sondern eine kontrollbedürftige Gesundheitsbehauptung.
Der Produktname selbst kann bereits rechtswidrig sein
Besonders wichtig ist die Erkenntnis, dass nicht nur Fließtexte oder Werbeslogans problematisch sein können. Schon der Produktname selbst kann eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellen.
Das wird in der Praxis manchmal übersehen. Namen werden häufig unter markenstrategischen Gesichtspunkten entwickelt und später kaum noch rechtlich hinterfragt. Der Beschluss des OLG Celle zeigt jedoch, dass gerade der Name auf dem Frontetikett eine starke Aussagekraft hat und unmittelbar Gegenstand einer Unterlassungsklage sein kann.
Wer Lebensmittel vertreibt, sollte deshalb Produktnamen nicht isoliert aus Markenperspektive prüfen, sondern immer auch aus Sicht des Lauterkeitsrechts und der Health-Claims-Verordnung.
Der Hinweis auf enthaltene Vitamine reicht nicht aus
Viele Unternehmen gehen davon aus, dass eine starke gesundheitsbezogene Aussage zulässig sei, wenn das Produkt tatsächlich relevante Mengen eines entsprechenden Vitamins enthält. So einfach ist es jedoch nicht.
Der Beschluss macht deutlich, dass der bloße Umstand, dass Vitamin C oder Vitamin A enthalten sind, keine Freigabe für jede immunbezogene Werbesprache bedeutet. Maßgeblich bleibt, ob die konkrete Aussage inhaltlich vom zugelassenen Claim gedeckt ist.
Das bedeutet für die Praxis:
• Nicht jede sachlich irgendwie nachvollziehbare Aussage ist rechtlich erlaubt.
• Nicht jede werblich verständliche Verkürzung ist gleichbedeutend mit einem zugelassenen Claim.
• Nicht jede ergänzende Erläuterung auf der Verpackung heilt eine zu weitgehende Frontbotschaft.
Rechtlicher Hintergrund: Health-Claims-Verordnung und Wettbewerbsrecht
Rechtstechnisch ging es im Verfahren im Kern nicht um eine klassische Irreführung nach § 5 UWG, sondern um einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO, der über § 3a UWG wettbewerbsrechtlich durchgesetzt wurde. Genau deshalb ist die begriffliche Trennschärfe wichtig: Unzulässig war die Angabe nicht schon deshalb, weil sie irgendwie überzogen klang, sondern weil sie als spezielle gesundheitsbezogene Angabe nicht von einem zugelassenen Claim gedeckt war.
Warum die Health-Claims-Verordnung so streng ist
Die Health-Claims-Verordnung verfolgt das Ziel, Verbraucher vor überzogenen oder wissenschaftlich nicht hinreichend abgesicherten Gesundheitsversprechen zu schützen. Lebensmittel sollen nicht mit Aussagen beworben werden, die beim Publikum Erwartungen wecken, für die es keine zugelassene Grundlage gibt.
Gerade im Bereich Immunsystem ist das nachvollziehbar. Verbraucher reagieren auf entsprechende Angaben besonders sensibel. Wer auf der Verpackung eine Verbesserung der körpereigenen Abwehr suggeriert, kann Kaufentscheidungen erheblich beeinflussen. Deshalb sind die Anforderungen hier streng.
Die Entscheidung des OLG Celle fügt sich in diese Systematik konsequent ein. Das Gericht macht deutlich, dass die Positivliste zugelassener Angaben nicht durch kreative Werbesprache unterlaufen werden darf.
Der Verstoß wird wettbewerbsrechtlich relevant
Verstöße gegen die Health-Claims-Verordnung bleiben nicht auf das Lebensmittelrecht beschränkt. Sie können zugleich wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen. Das macht solche Fälle für Unternehmen wirtschaftlich besonders gefährlich.
Es drohen insbesondere:
• Abmahnungen durch Wettbewerber oder qualifizierte Verbände
• gerichtliche Unterlassungsverfahren
• Kosten für Rechtsverfolgung und Prozessführung
• Anpassungsaufwand bei Verpackungen, Werbemitteln und Produktkommunikation
• Reputationsschäden durch öffentliche Auseinandersetzungen über irreführende Werbung
Gerade bei Produkten, die bundesweit vertrieben werden, kann eine beanstandete Frontetikett-Gestaltung erhebliche praktische und wirtschaftliche Folgen haben.
Die Entscheidung des OLG Celle im Detail eingeordnet
Das Gericht stellt auf das reale Verbraucherverständnis ab
Besonders überzeugend ist an der Entscheidung, dass sie nicht formalistisch am bloßen Wortlaut haftet, sondern am tatsächlichen Verständnis der angesprochenen Verbraucher ansetzt. Wer „Immunkraft“ liest, denkt regelmäßig nicht an eine nüchterne Beschreibung einer normalen Körperfunktion. Der Begriff klingt nach Stärke, Aktivierung und positiver Aufwertung.
Genau deshalb ist die Entscheidung für die Praxis relevant. Gerichte prüfen Verpackungsangaben nicht so, wie sie im Unternehmen gemeint waren, sondern so, wie sie im Markt verstanden werden.
Das Gericht schützt die Grenze zwischen Information und Wirkversprechen
Unternehmen dürfen über Inhaltsstoffe informieren. Sie dürfen innerhalb der gesetzlichen Vorgaben auch zugelassene gesundheitsbezogene Angaben verwenden. Nicht zulässig ist es aber, aus einer zulässigen Information über Inhaltsstoffe ein darüberhinausgehendes Wirkversprechen zu entwickeln.
Diese Grenze arbeitet das OLG Celle sauber heraus. Die Aussage, dass Vitamine zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen, ist eine begrenzte und zugelassene Information. Die Aussage „Immunkraft“ verschiebt diese Information in Richtung Leistungssteigerung. Genau dort beginnt das rechtliche Problem.
Der Beschluss ist ein Warnsignal für Verpackungsdesign und Produktentwicklung
Der Fall zeigt zudem, dass rechtliche Risiken häufig nicht erst in einer Werbekampagne entstehen, sondern bereits in der Produktentwicklung. Produktname, Etikettengestaltung, Frontclaims, Rückseitentexte und Sternchenhinweise müssen als Gesamtsystem gedacht werden.
Wer hier zu spät prüft, steht im Ernstfall vor kostspieligen Korrekturen. Besonders riskant ist das bei Produkten, die bereits in größeren Chargen produziert oder in mehreren Vertriebskanälen ausgerollt wurden.
Was Hersteller, Händler und Online-Anbieter jetzt beachten sollten
Typische Fehlerquellen in der Praxis
Wenn Sie Lebensmittel bewerben oder vertreiben, sollten Sie insbesondere auf folgende Problemfelder achten:
• Produktnamen mit Gesundheitsanklang
• plakative Aussagen auf der Vorderseite der Verpackung
• emotionale Verstärker wie „Power“, „Schutz“, „Boost“, „Stärke“ oder „Kraft“
• Verallgemeinerungen, die aus einem bloßen Beitrag eine eigenständige Wirkung machen
• Sternchenlösungen, die erst auf der Rückseite oder an schwer auffindbarer Stelle erläutert werden
• die Annahme, dass ein tatsächlich enthaltener Nährstoff jede thematisch passende Werbeaussage automatisch rechtfertigt
Sinnvolle Prüffragen vor Veröffentlichung
Bevor Sie eine Verpackung, Produktseite oder Werbekampagne freigeben, sollten Sie unter anderem folgende Fragen stellen:
• Enthält die Aussage einen Bezug zu Gesundheit, Körperfunktionen oder Wohlbefinden?
• Versteht der Verbraucher die Formulierung als Verbesserung, Stärkung oder Schutzversprechen?
• Gibt es für genau diese Aussage oder ihren tatsächlichen Bedeutungsgehalt einen zugelassenen Health Claim?
• Bleibt die Formulierung wirklich inhaltlich innerhalb des zugelassenen Claims?
• Bezieht sich die Aussage auf den zulässigen Inhaltsstoff oder unzulässig auf das Produkt insgesamt?
• Ist eine etwaige erläuternde Aussage tatsächlich unmittelbar sichtbar und räumlich zugeordnet?
• Würde die Aussage auch dann noch unbedenklich wirken, wenn ein Gericht allein auf die Vorderseite der Verpackung blickt?
Gerade im Online-Handel gelten dieselben Risiken
Die Entscheidung ist nicht nur für gedruckte Etiketten wichtig. Dieselben Probleme stellen sich im Online-Handel, auf Produktdetailseiten, in Marketplace-Angeboten, in Amazon-Titeln, auf Social-Media-Grafiken oder in Werbeanzeigen.
Wer dort mit Begriffen wie „Immunkraft“ arbeitet, läuft ebenfalls Gefahr, eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe zu verwenden. Im digitalen Vertrieb ist das Risiko sogar häufig größer, weil starke Begriffe dort besonders kurz, plakativ und conversion-orientiert eingesetzt werden.
Warum der Beschluss für Abmahnungen besonders relevant ist
Die Entscheidung zeigt sehr anschaulich, wie schnell aus einer marketinggetriebenen Formulierung ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß werden kann. Gerade Verbände und Mitbewerber achten im Lebensmittelbereich sehr genau auf gesundheitsbezogene Aussagen.
Für Unternehmen ist das gefährlich, weil bereits eine einzelne Formulierung auf dem Produkt, im Shop oder in Werbematerialien genügt, um Unterlassungsansprüche auszulösen. Anschließend müssen oft nicht nur Texte geändert, sondern ganze Verpackungskonzepte überarbeitet werden.
Wenn Sie als Hersteller, Händler oder Markenverantwortlicher eine solche Beanstandung erhalten, sollte die Angelegenheit frühzeitig und rechtlich präzise geprüft werden. Gerade im Bereich gesundheitsbezogener Werbung können vorschnelle Reaktionen oder ungenaue Anpassungen Folgeprobleme auslösen.
Fazit: „Immunkraft“ geht rechtlich zu weit
Der Beschluss des OLG Celle macht deutlich, dass die Bewerbung eines vitaminhaltigen Saftes mit der Bezeichnung „Immunkraft“ im entschiedenen Fall unzulässig war. Nach Auffassung des Gerichts vermittelt der Begriff mehr als nur einen Beitrag zu einer normalen Funktion des Immunsystems. Er suggeriert eine Stärkung oder Verbesserung und überschreitet damit die Grenze des nach der Health-Claims-Verordnung Zulässigen.
Ebenso wichtig ist die zweite Aussage der Entscheidung: Eine problematische Werbeaussage auf der Vorderseite lässt sich regelmäßig nicht durch Sternchenhinweise auf der Rückseite retten. Wer auf dem Frontetikett zu weit geht, schafft ein erhebliches Abmahnrisiko.
Für die Praxis bedeutet das: Gesundheitsbezogene Lebensmittelwerbung sollte nicht nur kreativ, sondern vor allem rechtlich präzise formuliert werden. Gerade bei Produktnamen, Kurzclaims und aufmerksamkeitsstarken Verpackungsbotschaften ist eine sorgfältige Prüfung unverzichtbar.
Wenn Sie Lebensmittel, Nahrungsergänzungsprodukte oder gesundheitsnah beworbene Produkte vermarkten, sollten Sie Claims, Verpackungen und Produktnamen frühzeitig rechtlich prüfen lassen. Das kann helfen, kostspielige Unterlassungsverfahren und unnötige Umstellungen im Vertrieb zu vermeiden.
Was Sie aus der Entscheidung konkret mitnehmen sollten
• „Immunkraft“ kann aus Sicht der Gerichte eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe sein.
• Zugelassen ist nicht jede sinngemäß passende Werbesprache, sondern nur eine inhaltlich eng am erlaubten Claim bleibende Aussage.
• Die Aussage „trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ ist deutlich enger als eine werbliche Kräftigungs- oder Stärkungsbehauptung.
• Sternchenhinweise auf der Rückseite helfen regelmäßig nicht, wenn die Frontbotschaft bereits zu weit geht.
• Schon der Produktname selbst kann wettbewerbsrechtlich angreifbar sein.
• Hersteller, Händler und Online-Anbieter sollten gesundheitsbezogene Aussagen vor Veröffentlichung sorgfältig prüfen lassen.
Ansprechpartner
Frank Weiß
Frank Weiß
Andere über uns
WEB CHECK SCHUTZ
Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.
Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.



