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"Immer Netz... hat der Netzer" keine irreführende Werbung

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.09.2014, Az. 6 U 111/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 25.09.2014 unter dem Az. 6 U 111/14 entschieden, dass “Immer Netz hat der Netzer” als Werbeslogan für einen Mobilfunkanbieter nicht irreführend ist. Es könne aus dem Spruch nicht geschlussfolgert werden, dass der Anbieter eine lückenlose Netzabdeckung garantiere. Es genüge, wenn seitens des Anbieters die beste Verbindungsqualität wie möglich zur Verfügung gestellt werde, so das OLG. Verbraucher würden wissen, dass eine zu 100 Prozent ungestörte Verbindung nicht erreichbar sei.

Die Parteien stehen miteinander im Wettbewerb auf dem Gebiet des Mobilfunks und streiten über eine Werbung des Beklagten, die angeblich irreführend sein soll. Hierin wird die Marke X mit den Worten beworben:
„Immer Fisch hat … der Fischer.
Immer Glas hat … der Glaser.
Immer Musik hat … der Musiker …
und immer Netz hat … der Netzer.
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Die Antragstellerin behauptet, die relevanten Verkehrskreise würden anhand der Werbung erwarten, dass die Mobilfunkdienstleistungen der Marke „X” überall genutzt werden können und die Nutzer von X tatsächlich immer Netz hätten. Selbst die Verbraucher, die um die Existenz von Funklöchern wüssten, würden nach Kenntnisnahme von der Werbung annehmen, es sei nunmehr gelungen, die Funklöcher zu beseitigen.

Das Landgericht hat der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, in der oben beschriebenen Art und Weise für die Telekommunikationsdienstleistungen zu werben. Nach dem Widerspruch der Antragsgegnerin hat das LG die einstweilige Verfügung aufgehoben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung.
Dieser Berufung gibt das OLG nicht statt. Diese sei nicht deshalb nicht zulässig, weil sie auf die Bestätigung der einstweiligen Verfügung abzielt und diese bereits aufgehoben sei. Bei erfolgreicher Berufung würde diese zu dem Erlass einer neuen Verfügung führen. Die Verfügung sei nämlich durch ihre Aufhebung wirkungslos geworden. Durch Auslegung begehrt die Antragstellerin den Neuerlass der Verfügung. Es fehle aber an einem Anspruch. Die Unterlassung der Werbeaussagen könne nicht verlangt werden. Bei der Aussage „Immer Netz hat der Netzer” handele es sich zwar um eine „Angabe” im Sinne des § 5 I UWG und nicht nur eine Anpreisung ohne Informationsgehalt.
Die Verknüpfung des Namens „Netzer” mit dem Wort „Netz” sei eine humoristische Wortspielerei. Dennoch enthalte sie eine Aussage über die
Verbindungsqualität "immer im Netz". Die Verbraucher nehmen diese Aussage jedoch nicht wörtlich im Sinne einer immerwährenden und ungestörten Mobilfunkverbindung. Sie wissen aus ihrer eigenen Erfahrung, dass etwa bei Bahnfahrten oder in Tunnels Störungen auftreten können. Auch durch den Werbeslogan werde nicht erwartet, dass diese Funklöcher nun nicht mehr existieren. Dem Antrag sei daher nicht stattzugeben.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.09.2014, Az. 6 U 111/14

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