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Filesharing: Streitwert von 2000 Euro ausreichend

OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2013, Az. I-22 W 42/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Bei einem Antrag auf Unterlassung darf das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers nicht zu hoch bewertet und der Streitwert nicht unangemessen hoch festgesetzt werden. In diesem Sinne erließ das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 05. September 2013 (Az. I-22 W 42/13) einen Beschluss und setzte einen zuvor vom Landgericht (LG) Bielefeld am 26. März 2013 (Az. 4 O 107/13) festgesetzten Streitwert deutlich herab.

Der Antragsgegnerin, die den Beschluss des Bielefelder LG angefochten hatte, war es gerichtlich untersagt worden, den russischsprachigen Film "Frohes Neues, Mütter" öffentlich verfügbar zu machen. Als Antragstellerin fungiert die Firma Aegis Multimedia Service GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Alexander Paliy. Diese setzte beim Bielefelder LG einen Streitwert in Höhe von 20.000 Euro durch. Gegen diese Summe richtete sich die von der Antragsgegnerin beim OLG Hamm eingereichte Beschwerde. Die Antragsgegnerin bemängelte, dass das LG Bielefeld, das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin zu hoch angesiedelt hatte. Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin unter anderem auf Entscheidungen der OLG Frankfurt und Düsseldorf, bei denen in ähnlichen Fällen der Streitwert erheblich niedriger festgelegt worden war.

Nachdem die Beschwerde der Antragsgegnerin beim LG zunächst ohne Erfolg geblieben war, landete der Fall beim OLG Hamm. Dort wurde die Beschwerde als zulässig und in der Sache begründet angesehen. In der Urteilsbegründung verwies das Gericht darauf, dass sich die Höhe eines Streitwerts nach objektiven Gesichtspunkten in Bezug auf das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers richten müsse. Dagegen dürfe die Höhe des Streitwerts nicht allein auf einer beabsichtigten abschreckenden Wirkung beruhen.

Wie das OLG Hamm weiter ausführte, sei bei der beanstandeten Festsetzung des Streitwerts durch das LG Bielefeld auf die Angaben der Antragstellerin zurückgegriffen worden. Derlei Vorgaben hätten vom LG jedoch nicht ungeprüft übernommen werden dürfen. Schließlich zeige es sich gerade in Verfahren, wo es um Urheberrechtsverletzungen geht immer wieder, dass die Summe des Streitwerts durch Vertreter der antragstellenden Partei in die Höhe getrieben werde.

Nach Prüfung des Zeitraums, in dem der streitgegenständliche Film via Tauschbörse zum Download angeboten worden war sowie der Gegenüberstellung von Lizenzkosten je verkauftem Download , kam das OLG Hamm zu der Überzeugung, dass der von der Antragstellerin behauptete Umfang an Lizenzverletzungen durch die Antragsgegnerin nicht zutreffen könne. Diese Bewertung durch das OLG Hamm würde selbst dann noch Gültigkeit haben, wenn die Zahl der illegalen Downloads deutlich höher sein sollte.

Insofern sah sich das OLG Hamm auf einer Linie mit den Entscheidungen der OLG Düsseldorf und Frankfurt, die bei früheren Unterlassungsverfahren in Zusammenhang mit illegalem Filesharing pro urheberrechtlich geschütztem Film oder Musikstück einen Streitwert in Höhe von 2.000 Euro festgesetzt hatten.

Mit seinem Beschluss vom 05. September 2014 setzte das OLG Hamm daher den Streitwert ebenfalls auf die Summe von 2.000 Euro fest und gab damit der Beschwerde der Antragsgegnerin statt.

OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2013, Az. I-22 W 42/13

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