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Identitätsangabe in Reisewerbung

LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2014, Az. 34 O 26/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 29.10.2014 unter dem Az. 34 O 26/14 entschieden, dass ein Reiseveranstalter eine Zeitungswerbung für eine Busreise mit Angaben wie “Shopping Trip nach London 1.-3.3./18.-20.4./2.-4.5 Fahrt über Nacht im mod. Reisebus NordRhein ab €39,-” mit seiner vollständigen Identität versehen muss. Anhand der Anzeige könne der Verbraucher eine Entscheidung treffen, daher handele es sich nicht nur um eine reine Aufmerksamkeitswerbung.

Damit verurteilte das LG die Beklagte zur Unterlassung der entsprechenden Werbung. Bei Zuwiderhandlung soll sie künftig bis zu 250000 Euro Ordnungsgeld zahlen. Außerdem muss die Beklagte die Abmahnkosten und die Kosten des Verfahrens zahlen.
Geklagt hatte ein Wettbewerbsverein gegen die Veranstalterin von Busreisen.

Nach Ansicht des Klägers seien in der Anzeige alle nötigen Angaben enthalten, um sich zu einer Buchung der Reise zu entscheiden. Daher hätte die Identität des Anbieters dort enthalten sein müssen.
Die Beklagte hingegen vertritt die Auffassung, dass ein durchschnittlicher Verbraucher anhand der Werbeanzeige z.B. nicht einen Shopping Trip nach London buchen könne, da das Beförderungsentgelt nicht bestimmt sei und auch nicht der Abfahrts- und der Ankunftsort. Die Mindestpreisangabe reiche für eine Buchung nicht aus. Der Abfahrtsort ergebe sich auch erst nach einem Blick auf die Homepage der Beklagten.
Das LG sieht die Klage als begründet an. Der Kläger könne gemäß § 8 und § 5a und § 3 UWG Unterlassung von der Beklagten verlangen, wenn es sich um solche Werbeanzeigen wie die beschriebene handele.

Denn die Werbung der Beklagten sei unlauter. Unlauter sei eine Werbung, welche die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers beeinflusse, indem sie eine wesentliche Information vorenthalte. Wesentlich sei unter anderem die Identität und Anschrift des Anbieters. Mit diesen Angaben soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher eine eindeutige Information darüber erlange, mit wem er in geschäftliche Beziehung trete, damit er ohne weitere Recherchen Kontakt zu dem Anbieter aufnehmen könne.
Dies habe die Beklagte mit ihrer Werbung nicht getan, da sie nicht ihre vollständige Firmenbezeichnung mitgeteilt habe. Für die Firmenidentität sei auch deren Rechtsform wesentlich. Dem Verbraucherschutz reiche es nicht aus, wenn die nötigen Informationen telefonisch oder im Internet erhältlich seien.

Die Werbung erfülle die Voraussetzung eines Angebots im Sinne des § 5a UWG, da es dem Verbraucher den Entschluss ermögliche, die Reise zu buchen. Es stelle somit nicht lediglich eine Aufmerksamkeitswerbung dar.

Ein Angebot an Waren und Dienstleistungen i.S.d. § 5a UWG werde dann bejaht, wenn der durchschnittliche Verbraucher hierdurch in die Lage versetzt werde, das Geschäft abzuschließen. Hierzu bedarf es nicht eines bindenden Angebots i.S.d. §§ 145 ff. BGB und auch nicht einer invitatio ad offerendum. Für eine hinreichende Aufforderung zum Kauf müsse die Werbung so gemacht sein, dass der Verbraucher ausreichend über das Produkt und den Preis informiert sei.
Dann könne er eine Entscheidung treffen, ohne dass die tatsächliche Möglichkeit zu einem Kauf gegeben sein müsse.
So soll etwa die Angabe von Eckpreisen wie z.B. „ab … €” und die Bezeichnung und/oder Abbildung der Ware ausreichen.
In der streitgegenständlichen Werbung werde dem Verbraucher ein „Shopping Trip nach LONDON” zum Preis von "ab 39 Euro" für drei unterschiedliche Tage angeboten. Dazu werde der Hinweis gegeben, dass die Fahrt nach London über Nacht in einem modernen Reisebus inklusive einer Fährüberfahrt stattfinden soll.
Diese Angaben reichen für den Verbraucher aus, um sich für das Produkt entscheiden zu können.
Dieser Ansicht stehe auch nicht entgegen, dass der Abfahrtsort nicht genannt werde.
Denn die Adresse des Anbieters in X und die Telefonnummer mit Vorwahl von X weisen ausreichend auf den Abfahrtsort hin. Auch der Mindestpreis reiche aus, um den Verbraucher eine Entscheidung treffen zu lassen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2014, Az. 34 O 26/14

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