Hostinganbieter haftet nur bei formgerechter DSA-Meldung
Der Digital Services Act (DSA) steckt den Rahmen ab, wann Hostinganbieter für rechtswidrige Inhalte ihrer Nutzer haften. Der Beschluss des LG Berlin II vom 7. August 2025 (Az.: 27 O 262/25 eV) schärft diesen Rahmen: Ohne Nutzung des DSA-konformen Melde- und Abhilfeverfahrens entsteht regelmäßig keine haftungsbegründende Kenntnis des Hosters. Für Betroffene heißt das: Der richtige Weg entscheidet über den Erfolg. Für Plattformen heißt es: Saubere Prozesse sind Pflicht – und Schutz.
Kurzüberblick in zwei Sätzen
Erstens: Formlose Hinweise (E-Mail, Hotline, Messenger etc.) genügen nicht.
Zweitens: Kenntnis im Sinne des DSA liegt nur vor, wenn der Betroffene das bereitgestellte Online-Verfahren nutzt.
Der Sachverhalt – anschaulich und vollständig
Eine Gastronomin wandte sich gegen negative Sternebewertungen auf einer Plattform. Inhaltlich ging es um typische, kurz gehaltene Geschmacksurteile zu Speisen und Service. Die Betreiberin verlangte von der Plattform die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung.
Wesentlich: Die Plattform hatte ein DSA-konformes Melde- und Abhilfeverfahren bereitgestellt (leicht auffindbar, elektronisch, mit Pflichtfeldern). Die Antragstellerin nutzte dieses Formular nicht, sondern kontaktierte die Plattform formlos. Im Anschluss beantragte sie eine einstweilige Verfügung beim Landgericht – gerichtet gegen die Plattform als Hostdienstleisterin.
Rechtlicher Rahmen: Art. 6 und Art. 16 DSA im Zusammenspiel
- Art. 6 DSA (Haftungsprivileg Hosting): Der Host haftet für fremde Inhalte grundsätzlich nicht, solange er keine tatsächliche Kenntnis von illegalen Inhalten hat; er muss nach Kenntniserlangung zügig handeln.
- Art. 16 DSA (Notice-and-Action): Hostinganbieter müssen ein leicht zugängliches, benutzerfreundliches elektronisches Meldesystem bereitstellen. Der Gesetzgeber legt Mindestangaben fest (Begründung, exakte Fundstelle/URL, Kontaktdaten, Gutglaubenserklärung).
- Schlüsselidee: Tatsächliche Kenntnis entsteht im Regelfall nur durch eine Meldung über dieses Verfahren; gerade dafür existiert Art. 16 Abs. 3 DSA.
Die Entscheidungsgründe im Detail
1) Unzulässigkeit: Zuständigkeit wegen Streitwert < 5.000 Euro
Das Gericht hat den Antrag bereits formell zurückgewiesen: Der Zuständigkeitsstreitwert liegt unter 5.000 Euro, deshalb sind Amtsgerichte zuständig.
Warum? Die Antragstellerin substantiiert weder wirtschaftliche Einbußen noch gravierende immaterielle Beeinträchtigungen. Sternebewertungen in der Gastronomie sind heute ein Alltagsphänomen; ihr Gewicht ist regelmäßig unterdurchschnittlich. Der verständige Nutzer erkennt darin überwiegend subjektive Meinungsäußerungen („de gustibus non est disputandum“) und keine objektiv überprüfbaren Tatsachen.
Zudem differenziert die Kammer: Bei freien Berufen (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte) kann eine Bewertung im Einzelfall schwerer wiegen; bei Gastronomie ist die Eingriffsintensität typischerweise geringer. Ergebnis: Die Schwelle von 5.000 Euro wird nicht erreicht.
2) Unbegründetheit: Kein Verfügungsanspruch mangels haftungsbegründender Kenntnis
Materiellrechtlich fehlt es an einem Unterlassungsanspruch gegen die Plattform als mittelbare Störerin.
Zentral: Der Host trifft Prüf- und Handlungspflichten erst, wenn ihm eine Rechtsverletzung in zumutbarer Weise zur Kenntnis gelangt. Das war nicht der Fall, denn die Antragstellerin nutzte nicht das von der Plattform eingerichtete Art.-16-Verfahren.
Kernüberlegung der Kammer:
- Systematik: Würden formlose Hinweise weiterhin reichen, wäre Art. 16 Abs. 3 DSA überflüssig. Der Verordnungsgeber hat aber bewusst geregelt, dass die „Kenntnis“ für die Haftung an die Nutzung des Meldeverfahrens geknüpft ist – auch mit Blick auf Art. 6 DSA.
- Zumutbarkeit/Praktikabilität: Dem Host wäre es unzumutbar, zusätzlich zu den standardisierten Meldungen alle sonstigen Kommunikationskanäle (E-Mails, Hotline, Chat, Messenger, Briefe etc.) vorzuprüfen, zu dokumentieren und fristgerecht zu bearbeiten. Genau das will Art. 16 vermeiden, indem er einen einheitlichen, handhabbaren Eingangskanal vorgibt.
- Transparenz: Das Verfahren war leicht auffindbar (z. B. im Impressum, über direkte Links oder Buttons nahe am Inhalt). Damit war es der Antragstellerin zumutbar, den korrekten Weg zu beschreiten.
3) Mittelbare Störerhaftung – „unschwer überprüfbar“ als Filter
Ohne ordnungsgemäße Meldung fehlen dem Host die notwendigen Informationen, um eine behauptete Rechtsverletzung unschwer tatsächlich und rechtlich zu prüfen. Das ist der Prüfmaßstab: Erst wenn der Host ohne aufwendige Ermittlungen einschätzen kann, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, entstehen Reaktionspflichten. Das standardisierte Meldeformular liefert genau diese strukturierte Datengrundlage (konkrete URL, Begründung, Kontaktdaten, Gutglaubenserklärung).
4) Abgrenzung zu abweichender Instanzrechtsprechung
Die Kammer setzt sich mit Entscheidungen auseinander, die bei Bewertungen teils höhere Streitwerte annehmen. Sie hält dem entgegen, dass bei typischen Restaurantbewertungen die Eingriffsintensität gering ist und ohne konkrete Schadensdarlegung kein Raum für einen hohen Zuständigkeitsstreitwert bleibt. Für die DSA-Kenntnisfrage betont die Kammer erneut die Vorrangstellung des formgebundenen Verfahrens.
5) Der Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen; maßgeblicher Wert: bis 5.000 Euro. Damit fehlt es an der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts; außerdem ist der Antrag auch unbegründet, weil keine haftungsbegründende Kenntnis des Host-Providers dargetan wurde.
Was das für Betroffene bedeutet
- Nutzen Sie unbedingt das DSA-Formular der Plattform. Nur so wird dem Host „Kenntnis“ vermittelt.
- Liefern Sie Substanz: genaue URLs, klare Begründung, Kontaktdaten, Gutglaubenserklärung.
- Zeitfaktor: Nach ordnungsgemäßer Meldung muss der Host zügig reagieren; tut er es nicht, verbessern sich Ihre prozessualen Chancen.
Was das für Plattformen/Hoster bedeutet
- Pflichtprogramm: Ein leicht zugängliches, benutzerfreundliches Online-Meldeverfahren mit Bestätigungen und Ergebnisbenachrichtigungen.
- UX nah am Inhalt: Ideal sind Melde-Buttons unmittelbar beim streitigen Beitrag oder prägnante Links im Impressum/Help-Center.
- Prozesssicherheit: Standardisierte Erfassung, Priorisierung, Dokumentation und zeitnahe Entscheidungen; klare Rollen, Eskalationsstufen, juristische Prüfung bei Bedarf.
- Kanaldisziplin: Außerhalb des Formulars eingehende Hinweise können freundlich auf das Verfahren verwiesen werden. Wichtig ist, dass das Verfahren tatsächlich funktioniert und schnell erreichbar ist.
Checkliste: DSA-konforme Meldung (für Betroffene)
- Exakte Fundstelle (URL/Permalink) des Inhalts
- Präzise Begründung, warum der Inhalt rechtswidrig ist
- Kontaktangaben (Name, E-Mail)
- Gutglaubenserklärung („nach bestem Wissen richtig und vollständig“)
- Optional: Beweismittel (Screenshots, Kontext)
Tipp: Sammeln Sie Belege vor der Meldung (Screenshots mit Zeitstempel), damit die Plattform nicht „ins Leere“ prüft.
FAQ – häufige Praxisfragen
Reicht eine E-Mail an die Impressumsadresse?
In der Regel nein. Maßgeblich ist die Nutzung des bereitgestellten Meldeformulars.
Und wenn das Formular schwer auffindbar oder defekt ist?
Dann spricht vieles dafür, dass die Plattform ihre DSA-Pflichten nicht erfüllt. Dokumentieren Sie das und lassen Sie die Anspruchssituation prüfen.
Gilt das alles auch für klassische „Sterne ohne Text“?
Ja. Auch hier ist der DSA-Weg einzuhalten; die Eingriffsintensität ist aber oft geringer.
Was, wenn die Plattform trotz ordnungsgemäßer Meldung nicht reagiert?
Dann kommen einstweilige Maßnahmen, Auskunfts- und Löschanträge in Betracht. Die Erfolgsaussichten steigen deutlich.
Fazit
Der DSA ordnet das Notice-and-Action-Regime neu: Kenntnis gibt es nur über das standardisierte Meldeverfahren. Das LG Berlin II bestätigt diese Linie – und zieht zugleich die Streitwertgrenze bei üblichen Gastronomie-Sternebewertungen deutlich nach unten. Wer den DSA-Pfad sauber geht, verbessert seine Position; wer formlos meldet, riskiert das Scheitern.
So unterstützen wir Sie
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Alexander Bräuer
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