Host-Provider haften nur bei konkreter Beanstandung
Plattformbetreiber, Bewertungsportale, Foren – sie alle stellen lediglich die technische Infrastruktur zur Verfügung, über die andere Personen Inhalte veröffentlichen können. Aber: Müssen diese Anbieter auch für rechtswidrige Inhalte haften, die ihre Nutzer online stellen?
Diese Frage stellt sich immer wieder – besonders dann, wenn Unternehmen oder Privatpersonen sich durch Aussagen auf solchen Plattformen angegriffen oder diffamiert fühlen.
Das Oberlandesgericht Dresden hat sich in einem wegweisenden Beschluss vom 22.07.2020 (Az.: 4 U 652/20) erneut mit der Haftung eines Host-Providers für Äußerungen Dritter befasst – und seine bisherige Linie bestätigt:
Ein Host-Provider haftet nur dann, wenn er auf eine konkrete und hinreichend substantiiert vorgetragene Beanstandung aufmerksam gemacht wurde.
Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, wie detailliert eine Beschwerde über eine rechtswidrige Nutzeräußerung sein muss, damit eine rechtliche Prüfpflicht des Anbieters entsteht.
Der zugrunde liegende Sachverhalt
Ein Unternehmen sah sich durch einen Nutzerbeitrag auf einer Internetplattform in seinen Rechten verletzt – konkret in den Persönlichkeitsrechten seiner Mitarbeiter.
Die Plattform selbst wurde nicht durch das Unternehmen betrieben, sondern durch die Beklagte, die als reiner Host-Provider fungierte. Die Äußerung stammte also von einem Dritten.
In einer E-Mail an die Plattformbetreiberin beanstandete der Kläger den Beitrag, nannte aber keine konkreten Textstellen, die unzulässig sein sollen. Es hieß lediglich, dass durch den Nutzerbeitrag Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter beeinträchtigt würden und der Verfasser angeblich nie Kunde des Unternehmens gewesen sei.
Zur Begründung wurde pauschal angegeben, dass der Nutzer nicht in den Geschäftsunterlagen des Unternehmens geführt werde und keine Angaben zu seinem Besuch habe machen können.
Der Kläger forderte die Beklagte auf, den Beitrag zu löschen – die Plattformbetreiberin reagierte jedoch nicht. Daraufhin klagte das Unternehmen unter anderem auf Unterlassung.
In der Berufungsinstanz entschied das OLG Dresden gegen das Unternehmen.
Die Entscheidung des OLG Dresden
Grundsatz: Keine generelle Vorabkontrolle
Das Gericht stellte zunächst klar, dass Host-Provider nicht generell verpflichtet sind, sämtliche Inhalte ihrer Nutzer vor Veröffentlichung zu kontrollieren. Dies wäre mit dem Charakter des Internets und der Meinungsfreiheit nicht vereinbar.
Eine Haftung als sogenannter mittelbarer Störer kommt nur in Betracht, wenn der Anbieter spezifisch auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen wird und danach untätig bleibt.
Der Host-Provider ist also erst dann rechtlich verantwortlich, wenn er eine konkrete Beanstandung erhält, die einen Rechtsverstoß unschwer erkennen lässt.
Was ist unter „hinreichend konkret“ zu verstehen?
Das Gericht nahm in seinem Beschluss eine eingehende Prüfung des Maßstabs vor, wann eine Beschwerde als hinreichend konkret gelten kann:
„Der unspezifische Hinweis auf eine angebliche Einschränkung bzw. Diffamierung von Persönlichkeitsrechten der Mitarbeiter des Klägers lässt bereits nicht erkennen, welche der Behauptungen des Nutzers der Kläger aus welchem Grund beanstanden will.“
Mit anderen Worten: Es fehlte an einer nachvollziehbaren Darlegung, welche Aussage konkret beanstandet wurde und weshalb sie rechtswidrig sein sollte.
Auch der Umstand, dass der Nutzer nicht in den Unterlagen des Klägers geführt werde, war nach Ansicht der Richter nicht ausreichend. Denn:
- Bei einem Geschäft mit Laufkundschaft kann ein Kunde ohne vorherige Anmeldung erscheinen.
- Die Aussage, der Nutzer habe keine Angaben zu seinem Besuch gemacht, lässt nicht den Schluss zu, dass nie ein Kontakt bestand – vielmehr könne der Kläger schlicht eine andere Sicht auf den Ablauf des Besuchs haben.
Das Gericht hob hervor, dass nicht jeder pauschale Vorwurf genügt, um eine Prüfpflicht auszulösen.
Es bedarf vielmehr einer Beanstandung, bei der der Rechtsverstoß offensichtlich erkennbar ist – also so konkret geschildert, dass die Plattform ohne eigene rechtliche Bewertung erkennen kann, dass eine Entfernung erforderlich ist.
Ergebnis: Keine Pflicht zum Eingreifen, keine Haftung
Da der Kläger es versäumt hatte, eine klare und substantiierte Beschwerde zu formulieren, traf die Beklagte keine Verpflichtung zum Tätigwerden.
In der Folge konnte ihr auch keine Verletzung von Prüfpflichten vorgeworfen werden. Das OLG Dresden wies die Berufung des Klägers daher als unbegründet zurück.
Juristische Einordnung und Praxisfolgen
Mittelbare Störerhaftung nur bei Zumutbarkeit
Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung: Host-Provider haften nur, wenn sie zumutbare Prüfpflichten verletzt haben. Ob eine Prüfpflicht besteht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab – insbesondere davon, wie konkret der Hinweis ist und ob der Rechtsverstoß daraus zweifelsfrei ableitbar ist.
Diese Prüfpflicht entsteht nicht automatisch, sondern erst durch eine konkrete Beanstandung.
Keine Ermittlungs- oder Beweislast beim Provider
Die Entscheidung macht deutlich: Ein Plattformbetreiber ist nicht verpflichtet, selbst zu ermitteln, zu recherchieren oder Aussagen rechtlich zu bewerten, wenn der Beschwerdeführer nicht ausreichend vorträgt.
Damit wird verhindert, dass Host-Provider zur "Hilfspolizei" im Internet gemacht werden.
Schutz vor Overblocking
Das Urteil schützt auch die Meinungsfreiheit im Internet. Würde man eine Haftung bereits bei vagen Vorwürfen annehmen, müssten Anbieter bei jeder noch so unscharfen Beschwerde Inhalte vorsorglich löschen – mit der Gefahr des Overblockings, also der Löschung zulässiger Aussagen aus Angst vor Haftung.
Praxistipps für Anbieter und Betroffene
Für Host-Provider und Plattformbetreiber:
- Reagieren Sie erst bei konkreten Hinweisen. Verlangen Sie stets eine detaillierte Beschreibung des beanstandeten Inhalts und den genauen Grund der angeblichen Rechtswidrigkeit.
- Dokumentieren Sie jede Beschwerde. So können Sie im Streitfall nachweisen, ob und wie konkret Sie informiert wurden.
- Prüfen Sie sorgfältig, aber nicht auf Verdacht. Es besteht keine Pflicht zur inhaltlichen Vorabkontrolle.
Für betroffene Unternehmen und Privatpersonen:
- Formulieren Sie Beanstandungen konkret. Nennen Sie exakt, welche Passage rechtswidrig sein soll und warum – bestenfalls mit rechtlicher Begründung.
- Machen Sie Ihre Betroffenheit deutlich. Fügen Sie Belege bei, wenn nötig.
- Erwarten Sie keine Löschung bei pauschalen Vorwürfen. Plattformen dürfen und müssen in solchen Fällen untätig bleiben.
Fazit
Das OLG Dresden stellt klar: Ein Host-Provider ist nicht der Schiedsrichter über die Wahrheit von Nutzeräußerungen. Er darf Inhalte stehen lassen, solange keine konkrete und nachvollziehbare Beschwerde erfolgt. Erst dann entsteht eine Prüfpflicht – und damit die Möglichkeit einer Haftung.
Diese Entscheidung sorgt für Rechtssicherheit im digitalen Raum. Sie schützt Anbieter vor überzogenen Haftungsrisiken – und erinnert Betroffene daran, dass sie ihre Beschwerden sorgfältig und fundiert begründen müssen.
Ansprechpartner
Frank Weiß
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