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Hollywood Crime als Marke

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Markenanmeldungen scheitern häufig nicht an formalen Anforderungen, sondern an der fehlenden rechtlichen Schutzfähigkeit des gewünschten Zeichens. Besonders problematisch sind Begriffe, die vom angesprochenen Verkehr lediglich als Sach- oder Inhaltsangabe verstanden werden. Genau hier setzt ein Beschluss des Bundespatentgerichts vom 24.11.2025 (Az.: 29 W (pat) 34/23) an, der für Medienanbieter, Kreative und Unternehmen gleichermaßen von Bedeutung ist.

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Wortkombination „Hollywood Crime“ als Marke für die Waren „aufgezeichnete und herunterladbare Medien“, „Druckereierzeugnisse“ und „Spielwaren“ sowie für die Dienstleistung „Unterhaltung“ eingetragen werden kann – und ob daneben eine Eintragung für „Werbung“ sowie „Entwurf und Entwicklung von Computersoftware“ möglich ist.

Ausgangspunkt des Verfahrens

Die Anmelderin begehrte Markenschutz für die Bezeichnung „Hollywood Crime“ für folgende Waren und Dienstleistungen:

• aufgezeichnete und herunterladbare Medien
• Druckereierzeugnisse
• Spielwaren
• Unterhaltung
• Werbung
• Entwurf und Entwicklung von Computersoftware

Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte die Anmeldung für den überwiegenden Teil dieser Waren und Dienstleistungen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Begriff werde vom Publikum nicht als Herkunftshinweis, sondern lediglich als beschreibende Angabe verstanden.

Entscheidung des Bundespatentgerichts

Das Bundespatentgericht bestätigte die Zurückweisung weitgehend wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und hob sie nur insoweit auf, als „Werbung“ sowie „Entwurf und Entwicklung von Computersoftware“ betroffen waren. Die Wortmarke „Hollywood Crime“ ist danach nur für einzelne Dienstleistungen schutzfähig, nicht jedoch für den Großteil der angemeldeten Waren und Leistungen.

Teilweise Eintragungsfähigkeit der Marke

Das Gericht hielt die Marke für eintragungsfähig in Bezug auf:

• Werbung
• Entwurf und Entwicklung von Computersoftware

Für diese Dienstleistungen sah der Senat keine hinreichend konkrete beschreibende Bedeutung des Begriffs.

Fortbestehende Zurückweisung für andere Klassen

Für die übrigen angemeldeten Positionen blieb es bei der Zurückweisung, nämlich für:

• aufgezeichnete und herunterladbare Medien
• Druckereierzeugnisse
• Spielwaren
• Unterhaltung

Nach Auffassung des Gerichts fehlt es hier an der erforderlichen Unterscheidungskraft.

Warum „Hollywood Crime“ überwiegend nicht unterscheidungskräftig ist

Allgemeinverständliche Wortkombination

Das Gericht stellte maßgeblich darauf ab, dass es sich bei „Hollywood“ und „Crime“ um geläufige englische Begriffe handelt, die auch im deutschen Sprachraum weithin verstanden werden.

• „Hollywood“ steht regelmäßig für die Film- und Unterhaltungsindustrie
• „Crime“ wird allgemein mit Kriminalität und Verbrechen assoziiert

In der Zusammenschau ergibt sich für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres die Bedeutung „Verbrechen in Hollywood“ oder „Kriminalgeschichten aus der Filmwelt“.

Beschreibender Hinweis auf Inhalt oder Thema

Für zahlreiche Waren und Dienstleistungen werde der Begriff daher lediglich als thematische Einordnung verstanden, nicht jedoch als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.

Das gilt insbesondere für die im Verfahren maßgeblichen Waren und Dienstleistungen, die typischerweise einen thematischen Inhalt tragen können, also:

• aufgezeichnete und herunterladbare Medien
• Druckereierzeugnisse
• Spielwaren (insbesondere Spiele)
• Unterhaltung (z. B. Aufführungen/Programme mit entsprechendem Thema)

Nach Auffassung des Gerichts ist es im Medien- und Unterhaltungsbereich üblich, Inhalte anhand von Genre- oder Themenbezeichnungen zu kennzeichnen.

Keine Schutzfähigkeit durch Neuheit des Begriffs

Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung des Gerichts, dass die fehlende Vorverwendung eines Begriffs keine automatische Schutzfähigkeit begründet.

• Auch neu gebildete Wortkombinationen können beschreibend sein
• Entscheidend ist allein das Verkehrsverständnis
• Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Nutzung, sondern die naheliegende Bedeutungszuweisung

Damit scheitert ein häufiges Argument von Markenanmeldern, wonach ein Begriff mangels bisheriger Verwendung unterscheidungskräftig sein müsse.

Warum Werbung und Softwareentwicklung anders zu beurteilen sind

Keine inhaltliche Beschreibung der Werbedienstleistung

Für die Dienstleistung „Werbung“ verneinte das Bundespatentgericht eine beschreibende Bedeutung des Zeichens.

Der Begriff „Hollywood Crime“:

• gibt keinen Hinweis auf das Werbemedium
• beschreibt keine bestimmte Werbeform
• lässt keine Branche oder Zielgruppe erkennen

Aus Sicht des Gerichts fehlt es damit an einem unmittelbaren Bezug zwischen dem Zeichen und der Art der angebotenen Werbedienstleistung.

Softwareentwicklung nicht thematisch beschränkt

Auch im Bereich der Softwareentwicklung sah das Gericht keinen beschreibenden Charakter.

Hervorgehoben wurde, dass:

• Softwareentwicklung typischerweise branchenübergreifend erfolgt
• entsprechende Dienstleistungen wirtschaftlich breit angeboten werden
• eine Beschränkung auf Einzelthemen wie „Verbrechen in Hollywood“ fernliegt

Individuelle Softwarelösungen werden regelmäßig für unterschiedliche Branchen und technische Anwendungsfelder entwickelt, etwa:

• Unternehmenssoftware
• Apps und Plattformlösungen
• KI-gestützte Anwendungen
• Server- und Cloudsysteme

Ein enger thematischer Bezug sei daher aus Sicht des Verkehrs nicht zu erwarten.

Bedeutung der Entscheidung für die Markenpraxis

Vorsicht bei Genre- und Themenbezeichnungen

Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass Begriffe mit eindeutigem Themenbezug regelmäßig nicht als Marke für Inhalte selbst monopolisiert werden können.

Unternehmen sollten bei der Markenstrategie berücksichtigen:

• Genrebegriffe sind häufig beschreibend
• Themenangaben eignen sich nur eingeschränkt als Herkunftshinweis
• Medien- und Unterhaltungsangebote sind besonders betroffen

Differenzierte Prüfung je Dienstleistung

Zugleich zeigt der Beschluss, dass eine pauschale Ablehnung nicht zwingend ist. Entscheidend ist stets die konkrete Dienstleistung.

• Derselbe Begriff kann für einzelne Leistungen schutzfähig sein
• Für andere Waren oder Dienstleistungen kann Schutz hingegen ausgeschlossen sein
• Eine sorgfältige Klassenstrategie ist daher unerlässlich

Fazit

Die Bezeichnung „Hollywood Crime“ ist als Marke nur in engen Grenzen schutzfähig. Für Medien, Unterhaltung und inhaltsbezogene Angebote fehlt es an der erforderlichen Unterscheidungskraft, da der Begriff lediglich als beschreibender Hinweis auf Thema oder Genre verstanden wird.

Für Dienstleistungen wie Werbung oder Softwareentwicklung kann der Begriff hingegen markenrechtlich durchsetzbar sein, da dort kein unmittelbarer Sachbezug besteht. Die Entscheidung des Bundespatentgerichts unterstreicht die Bedeutung einer präzisen und realistischen Markenanmeldung und zeigt, wie wichtig eine rechtliche Vorprüfung vor Einreichung ist.

Gerade bei kreativ klingenden englischsprachigen Begriffen lohnt sich eine genaue Analyse, ob diese aus Sicht des Verkehrs tatsächlich als Marke wahrgenommen werden oder lediglich als Beschreibung eines Inhalts.

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