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HolidayCheck hat Unterlassungsanspruch gegen Fake-Bewertungen

Rechtsanwalt Frank Weiß

Fake-Bewertungen sind dabei nicht bloß „unschön“. Sie können wettbewerbsrechtlich relevant sein, weil sie den Markt verzerren, Verbraucher täuschen und die Leistung ehrlicher Marktteilnehmer beeinträchtigen. Das gilt nicht nur für Hotels, sondern auch für Plattformen, die von der Glaubwürdigkeit ihres Bewertungssystems leben.

Die Entscheidung des LG München I vom 24.07.2023 (Az.: 37 O 11887/21) erging als Versäumnisurteil. Das bedeutet: Sie beruht – ohne Beweisaufnahme – allein auf dem schlüssigen Vortrag der Klägerin. Inhaltlich wurde den Beklagten untersagt, auf holidaycheck.de Bewertungen zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, denen kein tatsächlicher Aufenthalt des Bewerters in der jeweiligen Unterkunft zugrunde liegt bzw. sich an der Abgabe solcher Bewertungen direkt oder indirekt zu beteiligen. Zusätzlich sprach das Gericht im Wege des Versäumnisurteils auch Auskunfts-, Löschungs- und Schadensersatzansprüche zu.

Worum es in dem Fall vor dem LG München I ging

Im Kern ging es um ein Geschäftsmodell, das in der Praxis immer wieder auftaucht: Gegen Entgelt sollen positive Online-Bewertungen veranlasst worden sein, obwohl den Bewertungen kein tatsächlicher Aufenthalt zugrunde gelegen haben soll. Klägerin war HolidayCheck als Betreiberin von holidaycheck.de. Beklagt waren zwei Parteien, denen nach dem klägerischen Vortrag das Organisieren bzw. Veranlassen solcher Bewertungen vorzuwerfen war. Die Entscheidung erging als Versäumnisurteil, also ohne Beweisaufnahme allein auf Grundlage des schlüssigen Vortrags der Klägerin.

Wer war beteiligt?

  • Klägerin: HolidayCheck als Betreiber eines Reiseportals mit Hotelbewertungen
  • Beklagte: zwei Beklagte, denen nach dem klägerischen Vortrag gegen Bezahlung das Veranlassen bzw. Organisieren positiver Bewertungen ohne zugrunde liegenden Aufenthalt vorgeworfen wurde

Was war der Vorwurf?

  • Es sollen positive Bewertungen „organisiert“ worden sein, die nicht auf tatsächlichen Aufenthalten beruhen
  • Die Bewertungen sollen auf dem Portal der Klägerin erschienen sein und dadurch dessen Angebotsqualität beeinflusst haben

Was wollte HolidayCheck erreichen?

  • Unterlassung, damit solche Bewertungen nicht mehr erstellt bzw. veranlasst werden
  • Der Fall zeigt zugleich, dass im Umfeld von Unterlassungsansprüchen häufig auch Folgefragen eine Rolle spielen, etwa:
    • Auskunft, um Umfang und Hintergründe aufzuklären
    • Beseitigung/Löschung, um den Störzustand zu beenden
    • Schadensersatz, wenn ein messbarer wirtschaftlicher Schaden plausibel dargelegt werden kann

Wichtig für die Einordnung: Das LG München I hat diese Ansprüche im konkreten Verfahren im Wege eines Versäumnisurteils zugesprochen.

Der Dreh- und Angelpunkt: HolidayCheck als Mitbewerber und damit anspruchsberechtigt

Ein häufiger Einwand in solchen Konstellationen lautet: Ein Reiseportal verkauft keine Fake-Bewertungen. Wie soll es dann „Mitbewerber“ eines Anbieters sein, der Bewertungen gegen Geld organisiert?

Genau hier setzt die wettbewerbsrechtliche Dogmatik an. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann nicht nur dann vorliegen, wenn zwei Unternehmen identische Leistungen an denselben Kundenkreis verkaufen. Es kann auch dann bestehen, wenn eine Handlung des einen Unternehmens den Wettbewerb des anderen spürbar beeinträchtigen kann und umgekehrt die Handlung zur eigenen Absatzförderung eingesetzt wird.

Das Gericht hat die Wechselwirkung im Kern so verstanden:

  • Der Anbieter der Fake-Bewertungen fördert sein eigenes Geschäft, indem er eine „Dienstleistung“ verkauft
  • Die Fake-Bewertungen wirken sich auf die Qualität und Glaubwürdigkeit des Portals aus
  • Eine geringere Angebotsqualität kann dazu führen, dass Nutzer seltener buchen, weniger vergleichen oder zu anderen Anbietern wechseln

Damit wird die Schwelle zur wettbewerbsrechtlichen Relevanz regelmäßig erreicht, wenn sich der Eingriff nicht nur theoretisch, sondern marktspürbar auswirken kann.

Praktische Bedeutung: Reiseportale sind in solchen Fällen nicht darauf beschränkt, intern zu moderieren. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie aktiv wettbewerbsrechtlich gegen die Ursache vorgehen.

Warum Fake-Bewertungen als irreführend eingeordnet werden können

Bewertungen funktionieren psychologisch und wirtschaftlich als Vertrauenssignal. Das UWG setzt genau dort an, wo dieser Vertrauensmechanismus gezielt ausgenutzt wird.

Irreführung über die „Erfahrung aus erster Hand“

Eine Bewertung wird vom Verbraucher typischerweise so verstanden:

  • Der Verfasser hat die Leistung wirklich erlebt
  • Die Bewertung beruht auf eigener Wahrnehmung
  • Es handelt sich um eine echte private Einschätzung

Fehlt die tatsächliche Erfahrung, wird eine zentrale Tatsache „unterstellt“, die nicht zutrifft. Das kann eine Irreführung sein, weil der Verbraucher gerade wegen dieser vermeintlichen Erfahrung eine Entscheidung trifft oder zumindest seine Entscheidung darauf stützt.

Wichtig: Es geht nicht nur um einzelne Formulierungen. Schon die Tatsache, dass eine Bewertung als „echte Erfahrung“ erscheint, kann die relevante Täuschung sein.

Irreführung über die Aussagekraft des Bewertungssystems

Bei Reiseportalen werden Bewertungen häufig wie ein aggregierter „Test“ wahrgenommen:

  • Viele Einzelstimmen ergeben ein Gesamtbild
  • Sterne und Kategorien wirken wie eine Messung
  • Vergleichbarkeit entsteht durch Masse und Struktur

Wenn ein Teil dieser Stimmen fingiert ist, verfälscht das das „Testergebnis“ und damit die Entscheidungsgrundlage. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht spricht vieles dafür, dass dies nicht als bloßer Bagatellfehler durchgeht, weil es den Kern des Systems betrifft.

Schleichwerbung: Wenn bezahlte Positivität wie echte Meinung wirkt

Neben der Irreführung spielt bei Fake-Bewertungen häufig ein weiterer Aspekt eine Rolle: nicht kenntlich gemachte Werbung.

Eine bezahlte Bewertung ist im Ergebnis Werbung. Sie wird aber als neutrale Nutzermeinung präsentiert. Das ist rechtlich riskant, weil der kommerzielle Zweck nicht transparent ist. Gerade bei ausschließlich positiven, auffällig werblichen oder auffällig gleichförmigen Bewertungen liegt der Gedanke nahe, dass der Leser den Werbecharakter nicht erkennt.

Typische Merkmale, die bei der juristischen Bewertung eine Rolle spielen können:

  • Bewertung wirkt wie private Erfahrung, dient aber erkennbar der Absatzförderung
  • kommerzieller Hintergrund bleibt verborgen
  • Bewertung ist geeignet, die Buchungsentscheidung zu beeinflussen

Kernaussage: Wer Werbung als neutrale Verbrauchermeinung tarnt, bewegt sich häufig in Richtung Schleichwerbung und damit in einem klassischen UWG-Risikofeld.

Warum die Entscheidung für die Praxis so relevant ist

Der Fall betrifft nicht nur HolidayCheck. Er betrifft ein ganzes Marktsegment: Hotels, Agenturen, Plattformbetreiber, Wettbewerber, aber auch Dienstleister, die „Reputation Management“ anbieten.

Relevanz für Bewertungsportale

Für Plattformen kann die Entscheidung folgende Leitlinien stärken:

  • Unterlassung ist ein geeignetes Instrument, um gegen externe Manipulatoren vorzugehen
  • die Mitbewerbereigenschaft kann auch bei atypischen Konstellationen begründet sein
  • Fake-Bewertungen können als unlautere geschäftliche Handlung eingeordnet werden

Relevanz für Hotels und touristische Anbieter

Hotels sind oft doppelt betroffen:

  • Sie leiden unter manipulierten Bewertungen von Dritten, etwa durch Wettbewerber oder dubiose Dienstleister
  • Sie geraten selbst in Gefahr, wenn sie Bewertungen „einkaufen“ oder entsprechende Angebote nutzen

Besonders heikel: Die kurzfristige Versuchung, Sterne zu kaufen, kann langfristig zu kostspieligen Unterlassungsverfahren führen.

Relevanz für Agenturen und Marketing-Dienstleister

Wer aktiv Bewertungen organisiert, vermittelt oder „Pakete“ verkauft, läuft in ein strukturelles Risiko. Denn selbst wenn ein Hotel der Auftraggeber ist, kann der Dienstleister als Handelnder oder Mitwirkender im Fokus stehen.

Typische Ansprüche rund um Fake-Bewertungen

In der Praxis bleibt es selten bei einer einzigen Rechtsfolge. Häufig wird ein Bündel an Ansprüchen geprüft, je nachdem, wer betroffen ist und wie der Sachverhalt liegt.

Unterlassung

  • Ziel ist, dass die Fake-Bewertungen künftig nicht mehr erstellt, beauftragt oder verbreitet werden
  • Unterlassung ist oft der erste und wichtigste Schritt, weil er zukünftige Verstöße adressiert

Beseitigung und Löschung

  • Ziel ist, den aktuellen Störzustand zu beenden
  • häufig geht es um konkrete Bewertungen, konkrete Profile oder konkrete Inhalte

Auskunft

  • Ziel ist, Hintermänner, Auftraggeber, Umfang und Zeiträume zu klären
  • Auskunft kann entscheidend sein, um weitere Ansprüche sauber zu beziffern

Schadensersatz

  • setzt regelmäßig eine nachvollziehbare Darlegung eines Schadens und der Zurechnung voraus
  • kann im Einzelfall komplex sein, weil Plattform- und Hotelumsätze von vielen Faktoren abhängen

Merksatz: Unterlassung ist häufig am schnellsten erreichbar, während Schadensersatz häufig den größeren Darlegungsaufwand bedeutet.

Typischer Ablauf einer rechtlichen Durchsetzung

Wer Fake-Bewertungen nicht nur „ärgerlich“ findet, sondern effektiv stoppen will, braucht in der Regel eine belastbare Strategie. Gerade im Wettbewerbsrecht sind Tempo und saubere Beweissicherung oft entscheidend.

Erste rechtliche Bewertung und Beweissicherung

In vielen Fällen beginnt es mit einer Frage: Sind das nur „komische Bewertungen“ oder gibt es belastbare Indizien?

Typische Punkte, die in einer juristischen Erstprüfung eine Rolle spielen:

  • Welche konkreten Bewertungen sind auffällig?
  • Gibt es Hinweise auf fehlende reale Aufenthalte?
  • Lassen sich Muster erkennen, etwa zeitliche Häufungen oder Textähnlichkeiten?
  • Gibt es Anhaltspunkte, dass ein Dienstleister dahintersteht?

Beweissicherung sollte so erfolgen, dass sie später vor Gericht verwertbar bleibt. Dazu gehören häufig:

  • Screenshots mit erkennbarer URL, Datum, Kontext
  • Sicherung der vollständigen Bewertungsansicht, nicht nur einzelner Zeilen
  • Dokumentation von Profilverläufen, wenn erkennbar

Abmahnung und Unterlassungserklärung

Im Wettbewerbsrecht ist die Abmahnung häufig der nächste Schritt. Sie dient dazu:

  • dem Gegner den Verstoß konkret vor Augen zu führen
  • eine außergerichtliche Lösung zu ermöglichen
  • im Idealfall eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu erhalten

Wichtig: Unterlassungserklärungen sollten inhaltlich präzise sein. Zu weit gefasste oder zu enge Formulierungen können später Probleme erzeugen.

Gerichtliche Durchsetzung

Wenn außergerichtlich keine tragfähige Lösung erreicht wird, kommen typischerweise gerichtliche Schritte in Betracht:

  • Klage auf Unterlassung
  • in geeigneten Fällen ein Eilverfahren, wenn besondere Dringlichkeit angenommen werden kann

Ob ein Eilverfahren passt, hängt stark vom Einzelfall ab, insbesondere von:

  • Aktualität und Dynamik der Bewertungen
  • drohender Reichweite und wirtschaftlicher Wirkung
  • Reaktionsgeschwindigkeit des Anspruchstellers

Risiken für Unternehmen, die Bewertungen einkaufen

Viele Verfahren entstehen nicht, weil jemand „aus Versehen“ eine Bewertung abgibt, sondern weil es eine Strategie gibt: mehr Sterne, bessere Conversion, bessere Sichtbarkeit.

Das kann aber mehrere rechtliche Risiken auslösen:

  • Unterlassungsansprüche von Plattformen oder Wettbewerbern
  • Kostenrisiken durch Abmahnung und Gerichtsverfahren
  • Reputationsschäden, wenn Manipulation öffentlich wird
  • Folgeansprüche, etwa wenn weitere Beteiligte identifiziert werden

Selbst wenn die Idee „nur ein paar positive Bewertungen“ ist, kann der rechtliche Schaden erheblich sein, weil es um die Integrität von Marktinformationen geht.

Prävention: Was Sie im Unternehmen regeln sollten

Viele Risiken lassen sich vermeiden, wenn intern klare Leitplanken existieren. Gerade im Marketing wird „Reputation“ oft ausgelagert, und genau dort entstehen die größten Probleme.

Sinnvolle Präventionsbausteine können sein:

  • Klare interne Vorgaben, dass keine Bewertungen gekauft oder veranlasst werden
  • Vertragsklauseln gegenüber Agenturen, die manipulative Maßnahmen ausschließen
  • Freigabeprozesse für Kampagnen, die mit Bewertungen, Testimonials oder „Erfahrungen“ arbeiten
  • Schulung von Mitarbeitern, die mit Dienstleistern kommunizieren
  • Audit bestehender Dienstleisterbeziehungen, wenn unklare „Bewertungspakete“ angeboten werden

Praxisregel: Wenn ein Angebot nach „garantiert 5 Sterne“ klingt, ist es häufig rechtlich toxisch.

FAQ zu Fake-Bewertungen und Unterlassung

Können Sie gegen Fake-Bewertungen vorgehen, auch wenn Sie „nur“ Plattformbetreiber sind?

  • Das kann möglich sein, wenn Sie darlegen können, dass die Fake-Bewertungen Ihr Angebot spürbar beeinträchtigen
  • Im Fall des LG München I wurde die Anspruchsberechtigung über die wettbewerbliche Wechselwirkung begründet
  • Entscheidend bleibt der konkrete Sachverhalt, insbesondere die Marktbezüge und die Rolle des Gegners

Reicht es, wenn eine Bewertung „verdächtig“ wirkt?

  • Verdacht allein genügt im Streitfall häufig nicht
  • Wichtig sind belastbare Indizien und eine saubere Dokumentation
  • In vielen Fällen wird geprüft, ob sich fehlende echte Erfahrungen plausibel darstellen lassen

Was ist, wenn eine Agentur die Bewertungen organisiert hat?

  • Dann kann sich die rechtliche Prüfung auf die Agentur als Handelnde oder Mitwirkende richten
  • Je nach Konstellation kann auch der Auftraggeber in den Fokus geraten
  • Zurechnung und Verantwortlichkeit hängen stark davon ab, wer gesteuert, beauftragt oder veranlasst hat

Welche Rolle spielt es, dass Bewertungen „Meinungen“ sind?

  • Auch Meinungen können wettbewerbsrechtlich relevant sein, wenn sie als echte Erfahrung dargestellt werden, die nicht existiert
  • Der Schwerpunkt liegt häufig nicht auf der Wertung, sondern auf der suggerierten Tatsachengrundlage
  • Das Risiko steigt, wenn der Werbecharakter verborgen bleibt

Fazit: Unterlassung gegen Fake-Bewertungen ist ein scharfes Schwert – wenn Sie es richtig einsetzen

Die Entscheidung des LG München I zeigt, dass Fake-Bewertungen nicht als bloße Randerscheinung behandelt werden müssen. Wer systematisch positive Bewertungen ohne echte Aufenthalte organisiert, kann wettbewerbsrechtlich angreifbar sein. Für Plattformen wie HolidayCheck ist das besonders wichtig, weil die Glaubwürdigkeit des Angebots ein zentraler Wettbewerbsfaktor ist.

Für Unternehmen im Tourismus gilt zugleich:

  • Fake-Bewertungen können kurzfristig verlockend wirken, langfristig aber erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Schaden auslösen
  • Wer betroffen ist, sollte strukturiert vorgehen und die Lage rechtlich sauber bewerten lassen
  • Wer unklare Dienstleisterangebote nutzt, sollte die eigene Compliance dringend prüfen

Wenn Sie Fake-Bewertungen auf Ihrem Portal feststellen, wenn Sie als Hotel von manipulierten Bewertungen betroffen sind oder wenn Ihnen eine Abmahnung wegen angeblicher Bewertungsmanipulation droht, lohnt sich eine schnelle rechtliche Einschätzung. In diesem Bereich entscheidet häufig die richtige Strategie zu Beginn darüber, ob Sie Ihre Position wirksam sichern oder ob sich ein Konflikt unnötig ausweitet.

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