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Hohe Anforderungen an Urheberrechtsschutz von Tweets

LG Bielefeld, Beschluss vom 03.01.2017, Az. 4 O 144/16
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit Beschluss vom 3. Januar 2017 (Az. 4 O 144/16) hat das Landgericht Bielefeld entschieden, dass für den Urheberrechtsschutz von Twitter-Botschaften dieselben Grundsätze gelten wie für Werbeslogans. Die sogenannte "kleine Münze" ist nicht geschützt. Ein Tweet in muss also seiner Gestaltung das Maß des Alltäglichen deutlich übersteigen, um schutzfähig zu sein. Bloßer Sprachwitz genügt nicht.
 
Sachverhalt
Der Antragsteller, ein Student aus Bielefeld, veröffentlichte auf Twitter den Spruch "Wann genau ist aus 'Sex, Drugs & Rock n Roll' eigentlich 'Laktoseintoleranz, Veganismus & Helene Fischer' geworden?" Die Antragsgegnerin fand den Spruch offensichtlich lustig, denn sie ließ ihn auf Postkarten drucken, die sie weiterverkaufte. Das wiederum fand der Antragsteller nicht lustig. Er sah im Vorgehen der Antragsgegnerin eine Verletzung seines Urheberrechts. Deshalb beabsichtigte er, eine Unterlassungsklage einzureichen. Hierzu beantragte er vor dem Landgericht Bielefeld Prozesskostenhilfe.
 
Aus den Gründen
Das Landgericht Bielefeld weist den Prozesskostenhilfeantrag zurück. Es ist der Ansicht, der Tweet sei kein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG geschütztes Sprachwerk. Ein Sprachwerk müsse zwar keine Mindestlänge aufweisen, um schutzfähig zu sein. Mit einem kurzen Text lasse sich aufgrund des mangelnden Gestaltungsspielraums die erforderliche Schöpfungshöhe indessen meist nicht erreichen.
 
So seien kurze Werbeslogans, mit denen der Antragsteller seinen Spruch verglichen habe, regelmäßig nicht geschützt. Gerade bei Werbeaussagen genieße die kleine Münze keinen Urheberrechtsschutz. Werbetexte gälten mithin erst dann als persönliche geistige Schöpfung, wenn sie alltägliche Formulierungen deutlich überragten. Mit zunehmender Textlänge steige der Gestaltungsspielraum und damit die Chance, dass der Text eine schöpferische Prägung erkennen lasse. Dass eine Werbeaussage eingängig und werbewirksam sei, reiche hingegen nicht.
 
Das Landgericht überträgt die hohen Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Werbetexten auf Tweets. Diese Anforderungen erfülle der streitgegenständliche Spruch nicht. Aus einem Satz bestehend, enthalte er ausschließlich Begriffe der Alltagssprache. Er stelle die seit Langem gebräuchliche Wendung "Sex, Drugs and Rock 'n' Roll" Schlagworten aus dem aktuellen Sprachgebrauch gegenüber. Für das Gericht vermag der darin enthaltene Sprachwitz die für den Urheberschutz notwendige Schöpfungshöhe nicht zu begründen. Der Tweet sei vielmehr vergleichbar mit einem Slogan, der normalerweise ebenso wenig urheberrechtlichen Schutz genieße.
 
Schlussbemerkung
Die Messlatte für den Urheberrechtsschutz eines Tweets liegt hoch. Das zeigt sich auch in einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln, das den Schutz der Formulierung "wenn das Haus nasse Füße hat" ablehnte (OLG Köln, Urteil vom 08.04.2016, Az. 6 U 120/15). Daraus den Schluss zu ziehen, dass Twitter-Botschaften grundsätzlich keinen Urheberschutz genießen können, wäre gleichwohl falsch.
 
So attestierte das Oberlandesgericht Köln dem Werbeslogan "Biegsam wie ein Frühlingsfalter bin ich im Forma-Büstenhalter" die notwendige Gestaltungshöhe (OLG Köln, GRUR 1934, 758). Das Oberlandesgericht Düsseldorf beurteilte sogar den Claim "ein Himmelbett im Handgepäck" für einen Schlafsack als schutzwürdig (OLG Düsseldorf, DB 1964, 617). Allerdings liegen diese Entscheidungen mehrere Jahrzehnte zurück und es ist zu vermuten, dass die Rechtsprechung heute in beiden Fällen zu einem anderen Ergebnis käme.
 
Neueren Datums ist dagegen eine Entscheidung, in der das Landgericht München I die Schutzfähigkeit eines Karl-Valentin-Zitats bejaht (LG München I, Urteil vom 08.09.2011, Az. 7 O 8226/11). Die Münchner Richter halten die Wortakrobatik des – durchaus twitter-tauglichen – Satzes "Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut" für hinreichend originell.
 
LG Bielefeld, Beschluss vom 03.01.2017, Az. 4 O 144/16

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