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Höhe des Schadensersatzes bei Fotoklau durch privaten eBay-Anbieter

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 24.10.12 unter dem Aktenzeichen 23 S 66/12 einem Kläger einen Schadensersatz von je 20.- € für den "Bilderklau" seiner Fotos durch einen eBay-Nutzer zugesprochen.

Der Beklagte wurde wegen der widerrechtlichen Nutzung von 14 Lichtbildern, die eine Handtasche abbildeten, auf Zahlung von Schadensersatz verklagt. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zu einem Schadensersatz in Höhe von rund 3500.- € nebst Abmahnkosten von über 1000.- €. Hiergegen legte die Beklagte Rechtsmittel ein.

Daraufhin änderte das Amtsgericht seine Entscheidung ab, indem es als Grundlage für die Höhe des Schadensersatzes die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) herangezogen und von dem so ermittelten Betrag wegen qualitativer Mängel der Bilder 50 % abgezogen hat. Des Weiteren lehnte es die Verdoppelung der Lizenzgebühr ab. Auch die Abmahnkosten wurden nur zum Teil zugesprochen, weil der Streitwert vermindert wurde.

Hiergegen legte der Kläger Berufung ein und verfolgt seinen ursprünglichen Klageantrag weiter. Ferner beantragte er den Erlass eines Versäumnisurteils, da der Beklagten nicht erschienen ist und sich auch nicht hat vertreten lassen. Diesem Antrag folgte das LG nicht und stellte fest, dass dem Kläger nur mehr ein Schadensersatz von 1700.- € zusteht.

Allerdings, so das Gericht, könne nicht von den MFM-Empfehlungen ausgegangen werden, da diese sich auf professionelles Handeln beziehen würden. Im vorliegenden Fall habe man es jedoch mit einer privaten Nutzung zu tun. Zwar sei der Kläger Berufsfotograf, doch nutzte er die Bilder im privaten Rahmen. Die Qualität der Bilder ginge zudem auch nicht über ein laienhaftes Niveau hinaus. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beklagte die Bilder gewerblich oder privat genutzt hat. Angesichts des für die Handtasche erzielten Preises in Höhe von rund 400.- € und der einmaligen Nutzung der Bilder hält das Gericht eine so genannte Lizenzgebühr von 20.- € pro Bild für angemessen. Hierbei beruft sich das Gericht auf ähnliche Entscheidungen, nämlich auf die des OLG Brandenburg - Urteil vom 03.02.09 (AZ: 6 U 58/08) und des OLG Braunschweig - Urteil vom 08.02.12 (AZ: 2 U 7/11). Zwar räumt das Gericht ein, dass der Gegenstand auf den Fotos vorteilhaft präsentiert werde, jedoch dies auch nicht so außergewöhnlich sei, dass wegen des gestalterischen Niveaus eine höhere Gebühr angemessen erscheine. Kaum zu rechnen sei damit, dass Anbieter solche Fotos professionell anfertigen lassen würden, sondern vielmehr sei damit zu rechnen, dass der Gegenstand privat für die Verkaufsannonce fotografiert werde.

Daher spielt auch die fehlende Urheberbezeichnung keine Rolle, die nur wegen des entgangenen Werbeeffekts hätte bemängelt werden können.

Auch die Abmahnkosten können nicht höher ausfallen als ausgeurteilt. Denn relevant sei hierfür die Höhe der Rechtsverletzung und das wirtschaftliche Interesse des Klägers.

Die Revision ist nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung erreicht noch zur Rechtsfortbildung beiträgt.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.10.12, AZ: 23 S 66/12

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