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Höhe der Geschäftsgebühr für Markenabmahnung

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat in seinem Urteil vom 08.11.2012 in einer Markenrechtsstreitigkeit entschieden, dass die Geschäftsgebühr in Kennzeichenstreitsachen nur unter besonders hinzutretenden Umständen die Höhe der Regelgebühr überschreitet. Weiterhin wird im Urteil unter dem Aktenzeichen 6 U 208/11 festgestellt, dass zur Berechnung des Schadensersatzes nicht die Umsätze des Lizenzinhabers im Verletzungszeitraum zugrunde gelegt werden können.

Der Markenrechtsstreit zwischen den Parteien war nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem OLG Frankfurt am Main. Die Richter hatten nur noch über die Frage zu entscheiden, ob dem Klägervertreter eine über die Mittelgebühr von 1,3 hinausgehende Geschäftsgebühr zustehen würde. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beanspruchte eine Gebühr von 1,5 und lag damit 0,2 Gebühren über der Mittelgebühr und 0,3 Gebühren über der Regelgebühr. Dazu wurde in der Berufung die Berechnung des Schadensersatzes anhand des klägereigenen Umsatzes zurückgewiesen.

Entgegen der Auffassung der Kläger geht das OLG Frankfurt a.M. davon aus, dass der Rechtsstreit in Umfang und Schwierigkeitsgrad keine überdurchschnittlichen Anforderungen stellt. Alleine die Rechtsmaterie rechtfertigt nach Auffassung der Richter eine Erhöhung nicht. Das OLG folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach sind außergerichtlich nur dann besondere Kosten wie die eines Patentanwaltes zu berücksichtigen, wenn dieser auch die für sein Rechtsgebiet typischen anwaltlichen Dienstleistungen erbringen musste. Die durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit ohne weiteres Hinzukommen von markenrechtlichen Spezialanforderungen führt noch nicht zu einer Erhöhung der Geschäftsgebühr. Die Kläger haben keine Anhaltspunkte vorgetragen, die auf eine außergewöhnliche Anforderung an den Klägervertreter schließen lassen. Das OLG Frankfurt a.M. erachtet die Mittelgebühr für einen Rechtsstreit üblicher Schwierigkeit und Aufwand für angemessen.

Ebenso abschlägig urteilte das OLG Frankfurt a.M. hinsichtlich der von den Klägern berechneten Schadenshöhe. Diese hatten eine fehlerhafte Lizenzanalogie herangezogen. Diese führt dazu, dass zur Berechnung der im Verletzungszeitraum vom Kläger selbst mit der Marke erzielte Gewinn die Grundlage für die Schadensersatzforderung an den Beklagten darstellt. Tatsächlich kann nach der Lizenzanalogie nur der Betrag eingefordert werden, den der Beklagte im Verletzungszeitraum durch die rechtswidrige Nutzung der Marke erwirtschaftet hat. Der Beklagte hätte also einen nachweisbaren Umsatz durch die Nutzung des Kennzeichens machen müssen.

Im vorliegenden Fall dauerte die Nutzung nur kurz an. Der Beklagte war ein kleiner Betrieb, der durch die Nutzung des Kennzeichens des Klägers keine wirtschaftlichen Vorteile in Form von bezifferbarem Gewinn gemacht hat. Dies hat der Beklagte so vorgetragen, ohne dass die Kläger dem widersprachen. Ohne einen tatsächlich feststellbaren Gewinn entfällt auch die Berechnung eines Schadensersatzes zugunsten der Kläger.

Mit der Entscheidung begrenzt das OLG in Abmahnsachen des Markenrechts Kosten- und Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber im Verhältnis zum unberechtigten Nutzer und dem Umfang seiner Nutzung. Tatsächlich sind auch hier der Schweregrad der Rechtsverletzung und die Anforderungen an die Prozessvertreter genau zu betrachten. Sie müssen sich am allgemeinen Durchschnitt messen lassen.

OLG Frankfurt a.M. - Urteil vom 08.11.2012 - Az. 6 U 208/11

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