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Hinweisschreiben der Datenschutzbehörde: nicht anfechtbar?

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ein Brief der Datenschutzbehörde wirkt auf den ersten Blick wie eine klare Ansage: „Das sollten Sie künftig lassen.“ Manchmal steht sogar im Raum, dass „bei Wiederholung“ ein Bußgeld möglich sei. Viele Betroffene stellen sich dann dieselbe Frage: Kann ich mich dagegen gerichtlich wehren?

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden vom 05.11.2025 (Az.: 6 K 790/23) setzt hier einen wichtigen Orientierungspunkt. Das Gericht stellt klar, dass ein bloßes Hinweisschreiben ohne verbindliche Regelung regelmäßig nicht als Verwaltungsakt einzuordnen ist. Und genau das ist prozessual der Dreh- und Angelpunkt: Eine Anfechtungsklage setzt einen Verwaltungsakt voraus. Fehlt es daran, ist dieser Klageweg regelmäßig bereits unzulässig.

Was für Betroffene zunächst frustrierend klingt, ist in der Praxis hochrelevant. Denn es bedeutet nicht, dass die Datenschutzbehörde „alles schreiben darf“. Es bedeutet aber oft, dass Sie gegen ein reines Hinweis- oder Empfehlungsschreiben nicht den unmittelbaren Rechtsweg wählen können, den viele instinktiv erwarten.

Der Fall vor dem VG Dresden: Falschparker-Foto, Beschwerde und ein behördlicher „Warnhinweis“

Was passiert ist

Der Kläger hatte einen Falschparker fotografiert. Das Fahrzeug stand in einem gesperrten Bereich. Auf den Fotos war nicht nur das Auto, sondern auch der Fahrer erkennbar. Anschließend meldete der Kläger den Vorfall der zuständigen Stelle und reichte die Bilder als Nachweis ein.

Daraufhin beschwerte sich der Fotografierte bei der Datenschutzbehörde. Die Aufsichtsbehörde wandte sich an den Kläger und teilte ihm sinngemäß mit, er solle künftig keine fremden Fahrzeuge bei Parkverstößen mehr fotografieren. Außerdem wurde sinngemäß in Aussicht gestellt, dass es bei Wiederholung zu einem Bußgeld kommen könne.

Was der Kläger wollte

Der Kläger sah sich durch dieses Schreiben in seinen Rechten verletzt und erhob Klage mit dem Ziel, das Schreiben „aufheben“ zu lassen. Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar: Wer ein behördliches Schreiben als Vorwurf oder Drohkulisse empfindet, möchte die Angelegenheit möglichst früh „vom Tisch bekommen“.

Das VG Dresden hat diesen Weg jedoch nicht eröffnet.

Kern der Entscheidung: Kein Verwaltungsakt, keine Anfechtung

Warum die Einordnung als Verwaltungsakt so entscheidend ist

Im deutschen Verwaltungsprozessrecht hängt die Anfechtungsklage typischerweise daran, dass ein Verwaltungsakt vorliegt. Vereinfacht gesagt braucht es eine Maßnahme, die

von einer Behörde ausgeht
• eine hoheitliche Maßnahme ist
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ergeht
zur Regelung eines Einzelfalls bestimmt ist
nach außen wirkt (Außenwirkung)
eine verbindliche Rechtsfolge setzt (Regelungswirkung)

Gerade der letzte Punkt ist in der Praxis häufig der Knackpunkt: Regelt das Schreiben etwas verbindlich oder äußert es sich nur „hinweisend“?

Wie das VG Dresden das Schreiben bewertet hat

Nach der Sicht des Gerichts fehlte es dem Schreiben an einer verbindlichen Regelung. Es war nach seinem äußeren Erscheinungsbild gerade nicht wie ein „Bescheid“ gestaltet. Es gab insbesondere keine Indizien, die auf eine verbindliche Regelung hindeuten, etwa

• einen förmlichen Tenor
• eine Begründung im Bescheidstil
• eine Rechtsbehelfsbelehrung
• ein erkennbar formalisiertes Vorgehen (z. B. Ankündigung/Einleitung eines förmlichen Verfahrens)

Wichtig: Das sind Indizien, keine zwingenden Voraussetzungen eines Verwaltungsakts. Entscheidend bleibt, ob das Schreiben objektiv eine verbindliche Rechtsfolge setzt.

Stattdessen bewertete das Gericht das Schreiben als Hinweise zur allgemeinen Rechtslage verbunden mit einer allgemeinen Warnung. Das kann man als verwaltungsrechtliches „Soft-Law“-Instrument verstehen: Die Behörde positioniert sich, gibt eine Erwartungshaltung vor und schafft eine Aktenlage, ohne bereits verbindlich zu entscheiden.

Entscheidend ist: Ein solches Schreiben entfaltet nach der Argumentation des Gerichts keine unmittelbare Rechtswirkung. Der Kläger konnte anderer Ansicht sein, er konnte das Schreiben ignorieren, ohne dass allein daraus automatisch eine Sanktion folgte.

Damit fehlte es aus Sicht des Gerichts nicht nur am Verwaltungsakt, sondern zugleich am Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, die auf „Aufhebung“ dieses Schreibens zielt.

Art. 78 DSGVO: Gerichtlicher Rechtsschutz – aber nicht gegen alles

Viele Betroffene verweisen in Datenschutzkonflikten schnell auf Art. 78 DSGVO. Der Gedanke liegt nahe: Wenn die Datenschutzbehörde sich äußert, muss das doch gerichtlich überprüfbar sein.

Das VG Dresden differenziert hier deutlich.

„Rechtsverbindliche Beschlüsse“ als Schwelle

Art. 78 DSGVO knüpft in Abs. 1 an einen rechtsverbindlichen Beschluss der Aufsichtsbehörde an. Abs. 2 eröffnet zusätzlich Rechtsschutz, wenn die Behörde eine Beschwerde nicht bearbeitet oder innerhalb von drei Monaten nicht über Stand/Ergebnis informiert. Ein bloßes Hinweis- oder Empfehlungsschreiben ohne Regelungswirkung fällt typischerweise nicht unter Abs. 1; das wird auch durch Erwägungsgrund 143 („kein Rechtsschutz gegen rechtlich nicht bindende Maßnahmen wie Stellungnahmen/Empfehlungen“) gestützt. Damit sind typischerweise Maßnahmen gemeint, die

  • verbindlich etwas anordnen oder untersagen
  • Rechte beschneiden oder Pflichten begründen
  • unmittelbar belastend wirken

Ein reines Hinweis- oder Empfehlungsschreiben fällt nach der Dresdner Entscheidung gerade nicht darunter.

Abgrenzung: Empfehlung ist nicht gleich Verwarnung

Für die Praxis ist diese Trennlinie entscheidend, weil Datenschutzbehörden verschiedene Instrumente nutzen können. Je nach Gestaltung kann eine Maßnahme beispielsweise eher einzuordnen sein als

  • bloße Auskunft oder Hinweis
  • Empfehlung oder Stellungnahme
  • informelles Warnschreiben
  • förmliche Verwarnung oder Rüge
  • Anordnung, Untersagung oder sonstige verbindliche Maßnahme
  • Bußgeldbescheid (Ordnungswidrigkeitenverfahren; Rechtsbehelf i.d.R. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid)

Das VG Dresden ordnet das Schreiben ausdrücklich nicht als förmliche Verwarnung oder als Bußgeldandrohung mit Rechtswirkung ein, sondern als rechtlich nicht bindende Maßnahme.

Was das Urteil nicht entschieden hat – und warum das wichtig ist

Das klingt banal, ist aber zentral: Das VG Dresden hat nicht im Kern entschieden, ob das Fotografieren eines Falschparkers datenschutzrechtlich zulässig war. Das Verfahren scheiterte bereits an der Zulässigkeit.

Keine materielle Datenschutzprüfung

Ob im konkreten Fall eine Rechtsgrundlage bestand, ob berechtigte Interessen eine Rolle spielen können oder ob eine Interessenabwägung anders ausfallen könnte, war nicht der Schwerpunkt der Entscheidung.

Keine Vorentscheidung über spätere Sanktionen

Ebenso wenig ist das Urteil als Freifahrtschein zu verstehen. Wenn die Behörde später eine verbindliche Maßnahme erlässt, kann die Situation prozessual anders aussehen. Dann kann sich die Frage nach gerichtlichem Rechtsschutz neu stellen.

Für Betroffene bedeutet das:

  • Ein Hinweisschreiben kann sich „weich“ anfühlen, aber es kann ein Signal sein.
  • Eine spätere förmliche Maßnahme kann rechtlich und wirtschaftlich deutlich gravierender sein.
  • Wer zu spät reagiert, läuft eher in ein Eskalationsszenario.

Praxisrelevanz: So sollten Sie Hinweisschreiben der Datenschutzbehörde einordnen

Viele Mandanten erwarten nach einem behördlichen Schreiben einen klaren „Angriffshebel“ vor Gericht. Die Entscheidung des VG Dresden zeigt, dass das nicht immer der Fall ist. Umso wichtiger ist eine saubere Einordnung.

Typische Merkmale eines bloßen Hinweisschreibens

Ein Schreiben spricht eher für ein nicht anfechtbares Hinweisschreiben, wenn es typischerweise

  • keine konkrete Rechtsfolge anordnet oder untersagt
  • eher formuliert wie „wir empfehlen“, „wir raten“, „wir gehen davon aus“
  • keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält
  • keinen förmlichen Tenor nutzt
  • keine Fristsetzung mit unmittelbarer Sanktion verknüpft
  • den Charakter einer allgemeinen Bewertung oder Warnung hat

Das bedeutet nicht, dass solche Schreiben bedeutungslos wären. Häufig sind sie der Versuch, eine Angelegenheit zu „befrieden“, ohne sofort zu eskalieren.

Wann Sie genauer hinschauen sollten

Vorsicht ist angezeigt, wenn das Schreiben Elemente enthält, die in Richtung Verbindlichkeit deuten, etwa

  • konkrete Handlungsanordnungen mit Frist
  • Androhung konkreter Maßnahmen bei Nichtbefolgung
  • belastende Feststellungen, die erkennbar Rechtswirkungen entfalten sollen
  • ausdrückliche Bezeichnung als „Bescheid“, „Verfügung“, „Anordnung“ oder „Verwarnung“
  • Hinweise auf Rechtsgrundlagen in Verbindung mit einer klaren Verpflichtung

Gerade in Grenzfällen kann die äußere Form täuschen. Die Frage ist weniger, wie das Schreiben überschrieben ist, sondern was es objektiv regelt und welche Wirkung es entfalten soll.

Datenschutzrechtlicher Hintergrund: Warum Fotos in Konflikte führen können

Der Dresdner Fall dreht sich um Fotos. Fotos sind im Datenschutzrecht ein Dauerbrenner, weil sie schnell personenbezogene Daten enthalten.

Bei Aufnahmen im öffentlichen Raum können je nach Inhalt betroffen sein

  • das Gesicht einer Person
  • das Kfz-Kennzeichen
  • besondere Umstände des Verhaltens oder Aufenthaltsorts
  • Begleitinformationen, die eine Identifizierung ermöglichen

Ob die Verarbeitung zulässig ist, hängt häufig von einer konkreten Abwägung ab. Bei Meldungen von Vorfällen an Behörden stellt sich zusätzlich die Frage, ob der Umfang der Daten erforderlich war und ob mildere Mittel möglich gewesen wären.

Für die Praxis kann das bedeuten:

  • Wenn Sie dokumentieren, sollten Sie auf Datenminimierung achten.
  • Wenn Personen erkennbar sind, steigt das Konfliktpotenzial.
  • Wenn Sie Inhalte weitergeben, steigt die Eingriffsintensität häufig zusätzlich.

Das alles zeigt: Der materielle Datenschutzkonflikt kann komplex sein. Die Dresdner Entscheidung betrifft jedoch vor allem den prozessualen Punkt, ob ein Hinweisschreiben überhaupt angreifbar ist.

Was Sie nach einem Schreiben der Datenschutzbehörde sinnvoll tun können

Auch wenn ein Hinweisschreiben nicht ohne Weiteres gerichtlich „weggeklagt“ werden kann, ist Untätigkeit nicht zwingend die beste Strategie. In vielen Fällen lohnt sich ein kontrolliertes, taktisch sauberes Vorgehen.

Sinnvolle Sofortmaßnahmen

  • Bewahren Sie das Schreiben inklusive Anlagen vollständig auf
  • Dokumentieren Sie den tatsächlichen Sachverhalt aus Ihrer Sicht zeitnah und strukturiert
  • Prüfen Sie, ob das Schreiben konkrete Erwartungen an künftiges Verhalten formuliert
  • Analysieren Sie, ob interne Prozesse betroffen sein könnten
  • Vermeiden Sie vorschnelle Einlassungen, die später gegen Sie verwendet werden könnten

Kommunikation: Eskalation vermeiden, Position sichern

Je nach Konstellation kann es sinnvoll sein,

  • eine sachliche Klarstellung zu schicken, ohne sich unnötig festzulegen
  • gezielte Rückfragen zu stellen, worauf sich die Einschätzung stützt
  • bereits umgesetzte Maßnahmen zu benennen, wenn das taktisch klug ist
  • eine einvernehmliche Lösung anzustreben, bevor eine förmliche Maßnahme entsteht

Hier zeigt sich der praktische Mehrwert anwaltlicher Begleitung: Nicht jede Antwort ist hilfreich. Manchmal ist Schweigen riskant, manchmal ist Reden riskanter. Die richtige Strategie ist stark einzelfallabhängig.

Bedeutung für Unternehmen: „Soft Law“ kann Vorstufe zur formellen Maßnahme sein

Unternehmen erhalten Hinweisschreiben häufig nach Beschwerden von Kunden, ehemaligen Mitarbeitern oder Wettbewerbern. Nicht jedes Schreiben ist eine Anordnung, aber es kann die Erwartungshaltung der Behörde dokumentieren.

Typische Risiken, wenn man ein Schreiben falsch einordnet

  • interne Prozesse bleiben unverändert, obwohl die Behörde bereits eine klare Linie erkennen lässt
  • bei späterer Prüfung wirkt es, als habe man Hinweise ignoriert
  • der Konflikt eskaliert von einem informellen Stadium in ein förmliches Verfahren
  • die Kommunikation wird unnötig belastet, weil zu spät strukturiert reagiert wird

Gerade wenn Bußgeldrisiken im Raum stehen, lohnt sich eine nüchterne Risikoanalyse.

Fazit: Nicht jedes Behörden-Schreiben ist ein „Bescheid“ – und genau das entscheidet über den Rechtsweg

Die Entscheidung des VG Dresden (Urt. v. 05.11.2025 – 6 K 790/23) verdeutlicht:

  • Ein Schreiben der Datenschutzbehörde ist nicht automatisch ein anfechtbarer Verwaltungsakt
  • Hinweise, Empfehlungen und allgemeine Warnungen können rechtlich unverbindlich sein
  • Der gerichtliche Rechtsschutz nach Art. 78 DSGVO setzt typischerweise rechtsverbindliche Entscheidungen voraus
  • Für Betroffene bleibt die Aufgabe, das Schreiben taktisch klug einzuordnen und Folgerisiken realistisch zu bewerten

Wenn Sie ein Schreiben der Datenschutzbehörde erhalten haben, lohnt sich eine kurze, aber strukturierte Prüfung:

  • Was ist rechtlich verbindlich geregelt und was ist nur „Hinweis“?
  • Welche Folge kann bei Nichtbeachtung realistisch drohen?
  • Welche Antwort hilft Ihrer Position und welche verschlechtert sie möglicherweise?

Gern unterstützen wir Sie dabei, das Schreiben rechtssicher einzuordnen, eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln und die Kommunikation mit der Aufsichtsbehörde professionell zu führen.

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