Zum Hauptinhalt springen

Hinweis zur Echtheit von Kundenbewertungen muss sofort sichtbar sein

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Sterne, Lob, kurze Erfahrungsberichte: Online-Kundenbewertungen sind für viele Unternehmen ein zentraler Vertrauensanker. Gleichzeitig sind sie rechtlich ein Bereich, in dem kleine Gestaltungsdetails schnell teuer werden können. Ein unauffälliger Link, ein ausklappbarer Hinweis oder eine „irgendwo im Footer“-Info wirkt aus Unternehmenssicht oft ausreichend. Aus lauterkeitsrechtlicher Sicht kann das anders aussehen.

Besonders deutlich zeigt das das Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 31.10.2025 (Az. 3-10 O 103/24; nicht rechtskräftig). Dort ging es nicht um die Frage, ob Bewertungen „gut“ oder „schlecht“ sind, sondern um die Transparenzpflicht rund um Verbraucherbewertungen: Nutzer sollen beim Lesen der Bewertungen unmittelbar erkennen können, ob und wie der Anbieter sicherstellt, dass die Bewertungen von tatsächlichen Nutzern/Kunden stammen – oder dass keine Sicherstellung erfolgt. Ein Hinweis, der erst nach einem Klick bzw. erst durch Aufklappen erscheint, genügte dem LG Frankfurt im konkreten Fall nicht.

Worum es rechtlich überhaupt geht

Die Grundidee hinter der Informationspflicht

Wenn Sie auf Ihrer Website Kundenbewertungen anzeigen, treffen Sie eine geschäftliche Entscheidung: Sie machen diese Inhalte zum Teil Ihres Marketings. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Bewertungen Kauf- und Kontaktentscheidungen beeinflussen können. Deshalb soll ein Nutzer einschätzen können, wie belastbar diese Bewertungen sind.

Im Kern steht eine Transparenzfrage:

  • Stammt die Bewertung wahrscheinlich von jemandem, der die Leistung wirklich genutzt hat?
  • Gibt es ein Prüf- oder Verifikationsverfahren?
  • Oder findet überhaupt keine Prüfung statt?

Wichtig ist dabei: Es geht nicht nur um „Fake-Bewertungen“. Selbst wenn Bewertungen tatsächlich echt sein sollten, kann die Pflicht bestehen, verständlich zu erklären, ob und wie Sie das sicherstellen oder ob Sie es nicht sicherstellen.

Wann die Pflicht typischerweise ausgelöst wird

Die Informationspflicht kann vor allem dann relevant werden, wenn Sie Bewertungen auf Ihrer eigenen Website zugänglich machen, etwa:

  • Einbindung von Google-Bewertungen auf Ihrer Website
  • Import von Bewertungen aus Portalen oder CRM-Systemen
  • Testimonials mit Sternebewertung und Textaussage
  • Bewertungswidgets, die „live“ Bewertungen anzeigen
  • Gesamtbewertungen wie „4,8/5 Sterne aus 312 Bewertungen“ auf Landingpages

Gerade bei Widgets wird es in der Praxis fehleranfällig, weil die Technik „fertig“ wirkt, die rechtliche Einbettung aber häufig fehlt.

Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. vom 31.10.2025 im Detail

Ausgangslage: Bewertungen ja – Erklärung nein

Im entschiedenen Fall zeigte ein Immobilienunternehmen auf seiner Website Kundenbewertungen. Nach dem bekannten Streitstand fehlte zunächst eine hinreichende Information dazu, ob diese Bewertungen von echten Kunden stammen und ob bzw. wie dies geprüft wird.

Nach einer Beanstandung wurde zwar nachgebessert. Das Problem war jedoch die konkrete Umsetzung: Die Aufklärung war nicht gleichzeitig sichtbar, sondern erschien erst, wenn Nutzer aktiv auf einen Link klickten.

Der prozessuale Hintergrund: Vertragsstrafe statt „normale“ Unterlassungsklage

Der Fall ist auch deshalb lehrreich, weil das Urteil in einem Vertragsstrafenverfahren erging: Das Gericht prüfte, ob gegen einen bestehenden Unterlassungsvertrag verstoßen wurde. Das bedeutet in der Praxis:
• Das Unternehmen verpflichtet sich vertraglich, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen.
• Für den Fall eines Verstoßes wird eine Vertragsstrafe versprochen.
• Kommt es später erneut zu einem Verstoß, kann die Vertragsstrafe geltend gemacht werden.
Genau darum ging es hier: Wegen der beanstandeten erneuten Gestaltung wurde eine Vertragsstrafe geltend gemacht – und das LG Frankfurt sah einen Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag als gegeben an.

Der praktische Kern: Nach einer Unterlassungserklärung zählen Details noch mehr. Was „ungefähr“ richtig wirkt, kann trotzdem als Vertragsverstoß eingeordnet werden, wenn die geschuldete Gestaltung nicht erreicht wird.

Warum der Link „Wettbewerbsrechtliche Hinweise“ nicht ausreichte

Das LG Frankfurt a.M. beanstandete nach der bekannten Begründung vor allem zwei Punkte:

  • Unklarer Linktext: Ein durchschnittlicher Nutzer verbindet die Formulierung „Wettbewerbsrechtliche Hinweise“ nicht ohne Weiteres mit der Frage, ob Kundenbewertungen echt sind oder wie deren Echtheit geprüft wird. Der Link wirkt zu allgemein und thematisch nicht eindeutig.
  • Fehlende Gleichzeitigkeit: Selbst wenn der Link wahrgenommen wird, erscheinen die Informationen erst nach dem Klick. Damit sind sie nicht gleichzeitig mit den Bewertungen sichtbar.

Das Gericht knüpft damit an einen in der Rechtsprechung gut bekannten Gedanken an: Informationen, die für die Einordnung einer Werbeaussage wesentlich sind, sollen nicht „versteckt“ werden. Ein Hinweis, der erst gesucht, erraten oder durch Ausprobieren gefunden werden muss, kann wie ein fehlender Hinweis behandelt werden.

Was „gleichzeitig“ in der Praxis bedeuten kann

„Gleichzeitig“ heißt im Kern: Ein Nutzer soll im Moment der Wahrnehmung der Bewertung auch die Einordnungsmöglichkeit bekommen. Daraus ergeben sich in der Praxis Leitlinien, die Sie bei Ihrer Website-Gestaltung ernst nehmen sollten:

  • Die Info sollte in unmittelbarer Nähe zur Bewertung stehen, nicht an einer weit entfernten Stelle.
  • Die Info sollte ohne zusätzlichen Klick wahrnehmbar sein.
  • Die Info sollte sprachlich eindeutig sein, damit der Bezug zu den Bewertungen sofort klar wird.

Eine rein technische Verfügbarkeit „irgendwo“ genügt nach dieser Sichtweise häufig nicht.

Zusatzaspekt: Verschärftes Risiko bei wiederholten Hinweisen

Der Fall zeigt außerdem, dass Gerichte bei wiederholten Beanstandungen wenig Spielraum für „halbherzige“ Nachbesserungen lassen. Im Vertragsstrafenkontext hängt vieles an der konkreten Unterlassungsverpflichtung: Häufig ist die Vertragsstrafe an eine schuldhafte Zuwiderhandlung geknüpft – und das LG Frankfurt hat hier gerade wegen des Festhaltens an der Gestaltung einen schuldhaften Verstoß angenommen. Wer nach einer Beanstandung nur kosmetisch nachbessert, kann sich später schwerer darauf berufen, er habe den Fehler nicht erkannt.

Was Unternehmen aus dem Urteil mitnehmen sollten

Der häufigste Fehler: „Die Info ist doch da – man kann sie anklicken“

Viele Unternehmen denken in Website-Logik:

  • Link setzen
  • Rechtstext hinterlegen
  • Thema erledigt

Das LG Frankfurt a.M. macht deutlich, dass diese Denkweise riskant sein kann. Entscheidend ist nicht nur, ob Informationen existieren, sondern wie sie präsentiert werden. Ein anklickbarer Hinweis kann zu wenig sein, wenn:

  • der Linktext den Bezug zu Bewertungen nicht klar herstellt
  • die Info erst nach Interaktion sichtbar wird
  • Nutzer ohne rechtliches Vorwissen nicht verstehen, was gemeint ist

Wie ein rechtlich robuster Hinweis typischerweise aussehen sollte

Platzierung: Sichtnähe schlägt „Rechtstextecke“

In vielen Fällen spricht viel dafür, dass der Hinweis:

  • direkt im Bewertungsbereich platziert wird
  • in unmittelbarer Sichtnähe zur Sterneanzeige und den Textbewertungen erscheint
  • auch mobil so eingebunden ist, dass er nicht „wegrutscht“

Wenn Sie Bewertungen an mehreren Stellen nutzen, ist eine Einmal-Lösung „auf einer Unterseite“ oft nicht das, was Gerichte als ausreichend ansehen könnten. Jedenfalls erhöht es das Risiko, dass ein Nutzer den Kontext nicht erkennt.

Sprache: Klarer Bezug zu Bewertungen

Der Linktext „Wettbewerbsrechtliche Hinweise“ war nach der gerichtlichen Bewertung zu allgemein. Aus Compliance-Sicht sollten Formulierungen eher:

  • den Bewertungsbezug ausdrücklich nennen
  • Begriffe verwenden, die ein Durchschnittsnutzer versteht
  • nicht voraussetzen, dass Nutzer wissen, was „wettbewerbsrechtlich“ konkret bedeutet

In der Praxis kann ein Hinweistext sinnvoll sein, der sofort klar macht, worum es geht.

Inhalt: Was Nutzer typischerweise erwarten dürfen

Inhaltlich geht es regelmäßig um Transparenz, nicht um eine lange Abhandlung. Häufig ist relevant:

  • Ob überhaupt geprüft wird, dass Bewertungen von echten Kunden stammen
  • Welche Art von Prüfung stattfindet, falls geprüft wird
  • Ob Bewertungen importiert werden und welche Kontrollmechanismen dabei genutzt werden

Wichtig ist: Wenn Sie nicht prüfen, sollte das nicht verschleiert werden. Ein „klingt geprüft, ist aber nicht geprüft“ ist häufig der schnellste Weg in eine Abmahnung.

Praxisbeispiele für Formulierungen

Die folgenden Beispiele sind bewusst knapp gehalten und sollen das Prinzip verdeutlichen. Welche Formulierung passt, hängt von Ihrem tatsächlichen Prozess ab.

Wenn Sie keine Echtheitsprüfung vornehmen

  • Hinweis: Die auf dieser Website dargestellten Bewertungen werden nicht darauf geprüft, ob sie von Personen stammen, die unsere Leistungen tatsächlich genutzt haben.

Wenn eine Plausibilitätsprüfung oder Verifikationslogik existiert

  • Hinweis: Wir veröffentlichen Bewertungen nur, wenn der Bewertende einen konkreten Kontakt/ Auftrag nachweisen kann (z.B. Zuordnung zu Vorgangs- oder Buchungsdaten). Vor Veröffentlichung erfolgt eine manuelle oder automatisierte Plausibilitätsprüfung.

Wenn Sie ein Portal einbinden und sich auf dessen Verfahren stützen

  • Hinweis: Wir binden Bewertungen eines Drittanbieters ein. Ob und wie dieser Anbieter die Echtheit prüft, wird durch dessen Prozesse bestimmt. Wir erhalten die Bewertungen automatisiert und nehmen keine zusätzliche Verifikation vor.

Gerade beim letzten Punkt ist saubere Abstimmung mit der tatsächlichen Technik wichtig. Wenn Sie suggerieren, ein Portal prüfe „immer“, sollten Sie das belastbar nachvollziehen können.

Typische Risikokonstellationen bei Bewertungen auf Websites

Importierte Google-Bewertungen

Der vom LG Frankfurt a.M. entschiedene Sachverhalt betraf nach dem bekannten Kontext gerade importierte Google-Bewertungen. Das ist ein Klassiker, weil:

  • die Bewertungen optisch sehr überzeugend wirken
  • Nutzer die Sterne oft sofort als Qualitätsindikator interpretieren
  • die Einbindung häufig über Widgets oder Plugins erfolgt, die keine rechtssichere Hinweislogik „automatisch“ mitliefern

Sternebanner und „Gesamtnote“ auf der Startseite

Ein typisches Marketingelement ist ein Banner wie „4,9 Sterne bei 200+ Bewertungen“. Gerade dort ist die Versuchung groß, die Erläuterung auf eine Unterseite auszulagern. Wenn Gerichte „gleichzeitig“ streng verstehen, sollten Sie bei solchen Bannern besonders vorsichtig sein.

Bewertungsbereiche mit Akkordeon-Texten

Aus UX-Sicht wirken ausklappbare Infos elegant. Das LG Frankfurt a.M. zeigt jedoch, dass ausklappbar rechtlich problematisch sein kann, wenn die Information erst durch Interaktion erscheint.

Hinweise im Footer oder im Impressumsmenü

Fußzeilen sind rechtlich häufig ein schlechter Ort für wesentliche Einordnungsinformationen zu konkreten Werbeelementen. Nutzer nehmen Fußzeilen zwar wahr, aber oft nicht im unmittelbaren Kontext der Bewertung.

Abmahnung, Unterlassungserklärung, Vertragsstrafe: Warum es hier schnell teuer wird

Der häufig unterschätzte Punkt: Nach der Unterlassungserklärung ist „fast richtig“ oft zu wenig

Viele Vertragsstrafenfälle entstehen nicht, weil ein Unternehmen gar nichts tut, sondern weil es unvollständig oder missverständlich nachbessert. Der entschiedene Fall zeigt genau dieses Muster.

Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, kann es besonders riskant sein:

  • an grenzwertigen Gestaltungslösungen festzuhalten
  • Hinweise zu „verstecken“, um die Optik der Seite nicht zu beeinträchtigen
  • nur punktuell zu korrigieren, obwohl Bewertungen an mehreren Stellen auftauchen

Warum interne Prozesse entscheidend sind

Rechtssichere Bewertungseinbindung ist weniger ein einmaliger Textbaustein, sondern eher ein Prozess:

  • Wer entscheidet, wo Bewertungen angezeigt werden?
  • Welche Systeme liefern die Bewertungen?
  • Wer prüft, ob der Hinweis nach einem Relaunch noch richtig platziert ist?
  • Was passiert, wenn ein Plugin automatisch Layouts verändert?

Gerade Relaunches, neue Themes oder A/B-Tests können bewirken, dass Hinweise plötzlich nicht mehr gleichzeitig sichtbar sind.

Checkliste: So reduzieren Sie Ihr Risiko bei Online-Kundenbewertungen

  • Bestandsaufnahme, wo auf Ihrer Website Bewertungen, Sterne, Noten oder Testimonials erscheinen
  • Prüfung, ob die Echtheits-Information im selben Sichtbereich wie die Bewertung wahrnehmbar ist
  • Kontrolle, ob die Info ohne Klick sichtbar ist und nicht erst durch Ausklappen erscheint
  • Sprachtest, ob ein durchschnittlicher Nutzer sofort versteht, dass der Hinweis die Kundenbewertungen betrifft
  • Abgleich, ob Ihre Aussage zur Echtheitsprüfung zum tatsächlichen Verfahren passt
  • Mobile-Check, ob Hinweis und Bewertung auch auf dem Smartphone zusammen angezeigt werden
  • Relaunch-Schutz, ob Ihr CMS/Plugin Änderungen automatisch dokumentiert oder zumindest auffällig macht
  • Dokumentation, wie Ihre Lösung aktuell umgesetzt ist, um im Streitfall nachvollziehbar reagieren zu können

Was Sie tun sollten, wenn eine Abmahnung oder Vertragsstrafe im Raum steht

Sinnvolle erste Schritte

  • Nichts überstürzt unterschreiben, wenn eine Unterlassungserklärung gefordert wird
  • Sofortige technische Prüfung, ob der Hinweis wirklich gleichzeitig sichtbar ist, auch mobil
  • Beweissicherung des aktuellen Zustands, bevor Änderungen live gehen
  • Prüfung, ob die geforderte Vertragsstrafe und die behauptete Pflichtverletzung in dieser Form tragfähig sind

Warum eine schnelle, saubere Lösung häufig Geld spart

Gerade im Vertragsstrafenbereich kann es weniger um „große Rechtsfragen“ gehen, sondern um Details der Umsetzung. Wer hier früh sauber korrigiert, reduziert typischerweise das Risiko weiterer Vorwürfe.

Wie wir Sie unterstützen können

Wenn Sie Kundenbewertungen auf Ihrer Website einsetzen, lohnt sich in vielen Fällen eine präventive Prüfung. Das ist oft günstiger als die Verteidigung gegen Abmahnungen oder Vertragsstrafenforderungen. Wir unterstützen Sie insbesondere bei folgenden Punkten:

  • rechtssichere Gestaltung von Bewertungsbereichen und Sterneanzeigen
  • Formulierung passender Hinweise, abgestimmt auf Ihr tatsächliches Verfahren
  • Prüfung von Widgets, Imports und Drittanbieter-Lösungen
  • Verteidigung gegen Abmahnungen und Vertragsstrafenforderungen im Bereich Bewertungswerbung
  • Anpassung bestehender Unterlassungserklärungen, soweit das im Einzelfall sinnvoll erscheint

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß
Ein kurzer Teasertext, ein paar wohlklingende Adjektive, ein „Genuss“-Versprechen – und schon kann ein Online-Shop in ein gerichtliches Unterlassungsverfahren geraten, häufig im E…
| Rechtsanwalt Frank Weiß
Sie haben eine Abmahnung wegen eines angeblichen Impressumsverstoßes erhalten oder informieren sich aktuell über die Höhe der Streitwerte bei solchen Verfahren? Dann ist eine aktu…
| Rechtsanwalt Frank Weiß
Eine Marke wirkt auf den ersten Blick wie ein „Etikett“: Name, Logo, vielleicht ein Slogan. In der Praxis ist sie oft ein wirtschaftlicher Hebel. Sie kann Vertrauen bündeln, Wiede…
| Rechtsanwalt Frank Weiß
Ein Thumbnail ist selten nur ein „kleines Bild“. In der Praxis ist es der Türsteher für Klicks: Es entscheidet in Sekundenbruchteilen, ob ein Video, ein Beitrag oder ein Produkt ü…