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Hinweis auf Versandkosten im Warenkorb bereits zu spät

Oberlandgericht Frankfurt, Urteil vom 10.01.2019, Az. 6 U 19/18
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandgericht Frankfurt entschied mit Urteil vom 10.01.2019, dass ein Online-Händler den Hinweis auf die Versandkosten und die enthaltene Mehrwertsteuer vor Einlegung in den Warenkorb geben müsse. Denn das Einlegen stelle bereits eine geschäftliche Entscheidung dar. Erfolge die Information erst, wenn die Ware bereits im Warenkorb liege, sei dies zu spät und daher wettbewerbswidrig.

Wann müssen Angaben zu den Versandkosten gegeben werden?
Klägerin und Beklagte vertrieben Foto- und Druckereiprodukte im Internet. Die Klägerin machte gegen die Beklagte verschiedene wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Dazu gehörte auch die Unterlassung, gegenüber Verbrauchern mit Preisen ohne Information über die anfallenden Versandkosten zu werben. Die Vorinstanz lehnte den Antrag ab, da er zu unbestimmt sei.

Abstrakter Antrag für konkrete Verletzungsform hinreichend
Das Oberlandesgericht Frankfurt erachtete den Klageantrag als hinreichend bestimmt. Er richte sich gegen eine konkrete Verletzungsform. Denn mit dem Antrag werde nicht etwa das Ziel verfolgt, sämtliche Fälle unzureichender Versandkosteninformation zu erfassen. Vielmehr seien nur solche Angebote erfasst, die in gleicher Weise wie im vorliegenden Fall deutliche Information über Versandkosten vermissen lassen. Der abstrakt beschreibende Teil des Antrages verdeutliche somit nur, unter welchem Gesichtspunkt die konkrete Verletzungsform angegriffen werde.

Angaben zu Lieferkosten vor Einleitung des Bestellvorganges
Grundsätzlich bestehe ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung nicht schon dann, wenn nur der Preis ohne Hinweis auf die Liefer- und Versandkosten genannt werde, entschied das Gericht. Denn der Verbraucher rechne im Versandhandel damit, dass noch zusätzliche Versandkosten anfallen können. Daher reiche es in der Regel aus, die Liefer- und Versandkosten alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite anzugeben. Diese Seite müsse aber noch vor Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb aufgerufen werden können.

Hinweis auf Versandkosten im Popup-Fenster
Außerdem hänge die Höhe der Liefer- und Versandkosten häufig vom Umfang der Gesamtbestellung ab, so das Gericht weiter. Deshalb reiche es im Regelfall auch aus, bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen. Voraussetzung dafür sei aber, dass sich bei Anklicken des Versandkostenhinweises ein Fenster mit verständlichen Erläuterungen zu den Versandkosten öffne. Weiterhin müsse die tatsächliche Höhe der Versandkosten bei Aufruf des Warenkorbs bzw. der entsprechenden Preisausstellung gesondert ausgewiesen werden.

Information bei Einlegung in den Warenkorb bereits zu spät
Das Gericht befand jedoch, dass die erforderlichen Informationen dem Verbraucher nicht erst bei Einlegen der Ware in den Warenkorb gegeben werden dürften. Denn zu diesem Zeitpunkt sei der Bestellvorgang bereits eingeleitet. Der Verbraucher benötige die Preisangaben bereits, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst. Denn die wesentlichen Informationen seien dem Verbraucher „rechtzeitig" bereitzustellen. Dies gelte auch für die zum Kauf erforderlichen Informationen.

Einlegen in den Warenkorb als geschäftliche Entscheidung
Das OLG Frankfurt entschied, dass die Beklagte den Anforderungen an die Preisangabe nicht gerecht geworden sei. Denn ihr Onlineshop enthalte keine Hinweise auf Versandkosten. Zwar entscheide sich der Kunde in ihrem Onlineshop erst dann endgültig für den Kauf, wenn er seine persönlichen Daten eingegeben und die AGB bestätigt habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die Versandkosten bereits angegeben. Allerdings werde die Ware nur dann in den Warenkorb eingelegt, wenn sich der Kunde bereits damit befasst und (jedenfalls vorläufig) für den Kauf entschieden habe. Somit liege beim Einlegen in den Warenkorb bereits eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers vor. Dafür benötige er aber alle wesentlichen Informationen, wozu die Liefer- und Versandkosten sowie der Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer gehören.

Oberlandgericht Frankfurt, Urteil vom 10.01.2019, Az. 6 U 19/18

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