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Hinweis auf McDonald’s-Webseite reicht nicht

OLG München, Urteil vom 15.05.2014, Az.: 6 U 3500/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

In seinem Urteil vom 15.05.2014 hat das OLG München entschieden, dass es nicht ausreichend ist, wenn ein Unternehmen – hier ging es um die bekannte Fast-Food-Kette McDonald's – in einer Printwerbung auf seine Webseite verweist, auf der sich alle relevanten Angaben befinden. Das OLG sah darin einen Verstoß gegen § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil die dort aufgezählten wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten nicht eingehalten wurden.

Der Sachverhalt der Entscheidung

Die Beklagte war McDonald's, ein großes Unternehmen mit Sitz in den USA und weltweiten Franchise-Nehmern und Tochtergesellschaften, Kläger war ein eingetragener Verein, zu dessen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zählt, insbesondere bezüglich der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs. Verbandsmitglieder des Klägers waren Unternehmen, die wie die Beklagte auch Kaffee und kleinere Speisen zum Verzehr anbieten. Dies begründet die Anspruchsberechtigung des Klägers gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, §§ 2,3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG.

Der Kläger machte geltend, dass ein Unterlassungsanspruch aus der Verletzung der Informationspflicht des § 5a Abs. 3 Nr 2 UWG folge, wonach die Identität und Anschrift des Unternehmers angegeben werden müssen, wenn Waren unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Die Printwerbung enthielt die angebotenen Produkte inklusive eines Eckpreises („0,2l Becher Kaffee zum Preis ab 1,00 Euro“). Allerdings fehlten Informationen zum Unternehmen wie die konkrete Firmierung oder Postanschrift, es gab lediglich den Hinweis: „Informationen zu Produkten und teilnehmen Restaurants unter ...“ mit Angabe einer Internetadresse.

Die Entscheidung des OLG

Das OLG hat zunächst festgestellt, dass entgegen der Auffassung der Beklagten und in Übereinstimmung mit der Auffassung der vorhergehenden Instanz ein Wettbewerbsverhältnis vorliege. Die Beklagte hatte die Meinung vertreten, dass man bei Tchibo Kaffee nur verkosten könne und außerdem kein Frühstück erhalte, was in ihren Filialen anders sei, sodass Tchibo nicht als Wettbewerber angesehen werden könne. Das OLG stellte fest, dass man durchaus auch in diversen Tchibo-Filialen Kaffee konsumieren und auch kleinere Süßspeisen erwerben könne. Es komme nicht auf eine vollständige Übereinstimmung des Waren- und Dienstleistungsangebotes an.

Auch das Vorbringen der Beklagten, dass es sich bei der streitigen Werbung gar nicht um ein hinreichend konkretes Angebot im Sinne des §5a Abs. 3 UWG handele, weil der beworbene „ab ..“-Preis nur eine Aufmerksamkeitswerbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung darstelle, sah das Gericht als unzutreffend an. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs reicht die Angabe eines Eckpreises nämlich in diesem Fall aus, um ein hinreichend konkretes Angebot anzunehmen.

Das Gericht hat auch einen Verstoß gegen § 5a Abs. 3 UWG bejaht. Ein Verweis auf die Webseite reicht nämlich nicht aus, die Informationspflichten der Norm müssen in der Printwerbung selbst wahrgenommen werden, da es dem Verbraucher möglich sein muss, ohne Schwierigkeiten mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen. Zwar wandte die Beklagte ein, ihre Kunden würden Informationen oder Beschwerden auch vor Ort in den Filialen vorbringen können und es sei für den Kunden irrelevant, wer tatsächlich die Niederlassung betreibe. Das Gericht sah dies allerdings anders, denn dem Verbraucher müsse insbesondere ermöglicht werden, seine Rechte unmittelbar – also ohne weitere Nachforschungen – durchsetzen zu können, was die Pflichtangaben aus dem UWG sicherstellen sollen.

OLG München, Urteil vom 15.05.2014, Az.: 6 U 3500/13

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