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Hinweis auf AGB reicht für Branchenbucheintrag

AG Aachen, Urteil vom 26.07.2016, Az 113 C 8/16
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit Urteil vom 26.07.2016 hat das Amtsgericht Aachen entschieden, dass zwischen Kaufleuten der bloße Hinweis auf die geltenden AGBs genügt, damit diese wirksam in den Vertrag einbezogen werden.

Wer als Verbraucher einen Vertrag mit einem Unternehmen abschließt, muss von diesem gemäß § 305 Abs. 2 BGB ausdrücklich auf die geltenden AGBs des Unternehmens hingewiesen werden, deren Inhalt in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können und mit ihrer Geltung einverstanden sein. "Ich habe die geltenden AGBs gelesen und akzeptiert" ist zumindest beim Online-Handel mittlerweile zu einer Standardklausel geworden.

Etwas anders gestaltet sich die Sache jedoch bei Vertragsabschlüssen zwischen Kaufleuten. Fraglich ist, ob es auch im kaufmännischen Verkehr zwingend notwendig ist, bei Vertragsabschluss die AGBs vorzulegen beziehungsweise der anderen Vertragspartei Kenntnis hiervon zu verschaffen.

Das Amtsgericht Aachen hat dies mit dem Urteil vom 26.07.2016 verneint. Strittig war die Frage, ob zwischen den Vertragsparteien ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist.

Die Klägerin betreibt das elektronische Branchenverzeichnis www.ebvz.de. Mittels eines telefonischen Auftrages begehrte die Beklagte, ebenfalls eine Unternehmerin, ihre Firmendaten in das genannte Branchenverzeichnis entgeltpflichtig einzutragen und die Daten zu pflegen, womit ein Dienstvertrag begründet wurde.

Dieser Vertrag verlängert sich gemäß den AGBs der Klägerin um jeweils ein Jahr, sofern er nicht spätestens 6 Wochen vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Durch einen vorgespielten Telefonmitschnitt konnte dargelegt werden, dass die Klägerin die Beklagte auf die Internetadresse hingewiesen hatte, unter der ihre AGBs einsehbar sind. Dieser Hinweis, verbunden mit der Möglichkeit, die AGBs online einzusehen, genügt im kaufmännischen Verkehr zur wirksamen Einbeziehung der AGBs. Darüber hinaus ist zwischen Unternehmern anerkannt, dass selbst eine stillschweigende Willensübereinstimmung zur Einbeziehung in den Vertrag genügt (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 11.02.2004, 1 U 68/02, zit. nach juris). Das Amtsgericht Aachen erkannte somit die wirksame Einbeziehung der AGBs in den Vertrag an.

Ebenfalls strittig war die Frage, ob dieser Vertrag sittenwidrig zustande gekommen war und somit nichtig wäre. Auch diese Frage wurde vom Amtsgericht Aachen verneint. Sofern der Vertrag durch einen sogenannten cold call, eine vom Anrufer initiierte Form der Kaltakquise zustande gekommen wäre, würde dies zumindest im kaufmännischen Verkehr keinen grundlegenden Verstoß gegen die Sitten- und Rechtsordnung darstellen. Das Amtsgericht Aachen folgt insoweit einer Entscheidung des LG Bonn (Urteil v. 05.08.2014, 8 S 46/14, zit. nach juris).

Auch wurde ein von der der Beklagten vorgetragener Aufrechnungsanspruch der sich auf Unzumutbare Belästigungen gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stützte abgelehnt, da es sich hier um eine Ordnungsvorschrift und eben kein Schutzgesetz handelt. Ein Vertrag, der unter Verstoß gegen das UWG zustande gekommen ist, ist nicht allein deswegen unwirksam. Eine arglistige Täuschung lag ebenfalls nicht vor.

Der zwischen den Vertragsparteien geschlossene Vertrag war somit wirksam. Die Beklagte wurde verurteilt, der Klägerin das ihr zustehende Entgelt nebst Zinsen zu entrichten, sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

AG Aachen, Urteil vom 26.07.2016, Az 113 C 8/16

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