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Hinweis auf abweichende Filial-Preise

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.03.2011, Az. 6 U 231/09

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 03.03.2011 unter dem Az. 6 U 231/09 entschieden, dass eine Werbung mit niedrigem Preis irreführend ist, wenn dieser Preis nicht in allen Filialen gilt. Auf diesen Umstand muss der Werbende hinweisen. Es genügt nicht der Zusatz: „Hinweis btr. Preis: Die Preise in den A-Einrichtungshäusern können variieren.“
Denn dieser Hinweis stehe nicht im Zusammenhang mit der hervorgehobenen Preisangabe, daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher sie wahrnehme.

Damit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, mit der sie sich gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Frankfurt am Main) gewandt hatte.
Geklagt hatte ein Verein, der sich mit Verbraucherschutz beschäftigt. Die Beklagte ist eine Betreiberin einer Einrichtungshauskette. Sie unterhält auch einen Internetauftritt, der zum einen als Online-Shop funktioniert und zum anderen Informationen über die verschiedenen Angebote in den Einrichtungshäusern enthält.
Nicht alle in den Möbelhäusern angebotenen Artikel können online bestellt werden. Wenn ein Artikel nicht online erhältlich ist, erscheint der Hinweis: „Dieses Produkt kannst Du leider nicht online, bzw. über die A Homeshopping kaufen. Überprüfe, ob es in Deinem A Einrichtungshaus verfügbar ist. Die Preise können in den A Einrichtungshäusern variieren.“

Die Verfügbarkeit eines Artikels in einem Einrichtungshaus kann online überprüft werden.
Der Kläger meint, die Gestaltung der Webseite sei irreführend, weil entgegen der Preisangabe im Einrichtungshaus O1 für ein bestimmtes Puppenbett statt 12,99 € 14,99 € verlangt wurde. Auch andere Waren seien in dem Einrichtungshaus O1 teurer verkauft worden als im Internet angegeben wurde. Die Beklagte ist der Auffassung, der „Hinweis btr. Preis: Die Preise in den A Einrichtungshäusern können variieren“ beuge einer Irreführung ausreichend vor.
Das Landgericht hat die Beklagte jedoch zur Unterlassung verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sie sich mit der Berufung. Doch sie hat damit keinen Erfolg. Denn das OLG beurteilt die Internetwerbung genauso wie das Landgericht. Dieses habe zu Recht die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, so das OLG. Denn es liege eine irreführende Preiswerbung vor und somit ein Verstoß gegen die §§ 3 und 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Eine Irreführung könne auch bei divergierender Preisankündigungen vorliegen. Das sei dann der Fall, wenn in verschiedenen Werbeaussagen – zum Beispiel in einer Zeitung oder im Internet andere (niedrigere) Preise angekündigt werden als am Regal und auf der Ware stehen.
Das sei hier der Fall. Die Beklagte hat das Puppenbett im A-Einrichtungshaus in O1 für 14,99 € und ein Besteck für 6,99 € verkauft. Für das Puppenbett lag der Preis um zwei Euro und für das Besteck um einen Euro höher als in der Werbung angekündigt.

Diese Irreführung werde auch nicht durch den Hinweis beseitigt, dass die Preise in den Filialen variieren können. Denn die Aussage stehe in keinem Zusammenhang mit der hervorgehobenen Preisangabe. Es sei daher nicht sichergestellt, dass ein Verbraucher den Hinweis überhaupt zur Kenntnis nehme. Das gelte auch deshalb, da die Internetseiten über einen Link aufgerufen werden, um zu prüfen, ob ein bestimmter Artikel in einer bestimmten Filiale verfügbar ist. Ein Verbraucher, der das vorhat, habe keinen Anlass, die genannten Preise erneut zu hinterfragen.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.03.2011, Az. 6 U 231/09

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