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Herbe Kritik an einem Unternehmen

Gourmetrestaurant darf nach einmaligem Besuch eines Testessers nicht ohne Weiteres abgewertet werden
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Dass Gastronomen einer negativen Beurteilung durch Restaurantführer nicht schutzlos ausgeliefert sind, zeigt das Urteil des OLG Köln vom 03.05.2011.

Geklagt hatte der Inhaber eines Gourmetrestaurants, das im Restaurantführer der Beklagten nicht nur abgewertet, sondern auch sehr negativ beurteilt wurde. Unter anderem beschrieb die Beklagte in ihrem Restaurantführer den Service als altmodisch-steif, die Hauptspeise als aromafrei und die Nachspeise als ausdruckslos.

Der Gastronom klagte auf Unterlassung und bekam Recht.

Das OLG Köln betonte, dass es sich bei der vorliegenden Kritik um eine Meinungsäußerung handele, die, solange sie nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreite, grundsätzlich durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Auch in der besonderen Situation eines "Warentests" stünde dem Tester ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Dies gelte auch für eine negative Beurteilung und selbst dann, wenn diese geeignet sei, sich schädigend auf das beurteilte Restaurant und dessen Betrieb auszuwirken. Der Restaurantbetreiber habe sich grundsätzlich der Kritik eines Restaurantführers zu stellen und müsse auch negative Beurteilungen zunächst hinnehmen.

Die Richter führten weiter aus, dass die vorliegende negative Beschreibung im Restaurantführer der Beklagten durchaus geeignet sei, den Betrieb des Klägers empfindlich zu beeinträchtigen. Gerade im Gourmetsegment sei es gang und gäbe, dass sich Interessenten vor dem Besuch eines solchen hochpreisigen Restaurants eine Meinung über den Betrieb anhand der Bewertungen in einem Restaurantführer bildeten. Es sei daher anzunehmen, dass Interessenten auf Grund der streitgegenständlichen Beurteilung von einem Besuch im Restaurant des Klägers Abstand nähmen.

Nachdem die Richter also einerseits das Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfreiheit und andererseits das Recht des Klägers an seiner unternehmerischen Geschäftsehre ausgeführt hatten, warfen sie beides in die Waagschale.

Bei der Abwägung stellte das OLG Köln zunächst auf den Empfängerhorizont ab. Derjenige, der eine solche Restaurantkritik lese, verlasse sich darauf, dass die subjektiv zum Ausdruck gebrachte Kritik auf einer objektiven Beurteilung beruhe. Wer sich also bei seiner Kritik auf die Meinungsfreiheit berufe, der müsse sorgfältig prüfen, ob seine Kritik sachlich gerechtfertigt sei, d.h. auf einer neutralen, sachkundigen und um Korrektheit bemühten Beurteilung beruhe.

Im Hinblick darauf, dass die Kritik der Beklagten am Restaurant des Klägers in hohem Maße geeignet sei, das Ansehen des Klägers und seines Betriebes in der Öffentlichkeit zu schmälern und Interessenten von einem Besuch abzuhalten, hätte die Beklagte nach Ansicht der Kölner Richter hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Testesserin stellen müssen. Dies hatte die Beklagte jedoch nicht getan, da der Testbericht auf einem einzigen Restaurantbesuch nur einer Testesserin beruhte. Dies stellte laut dem OLG Köln keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Abwertung des klägerischen Restaurants dar. Es sei für die Beklagte erkennbar gewesen, dass die von ihr veröffentlichte Kritik den Betrieb des Klägers enorm beeinträchtigen könnte, bis hin zur Gefährdung seiner Existenz. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte vor Veröffentlichung der Kritik eine weitere Überprüfung des Restaurants vornehmen müssen, um ihre Beurteilung auf eine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage zu stellen.

Eine positiv zu wertende Entscheidung, die Gastronomiebetrieben die Möglichkeit gibt, sich gegen schlechte Bewertungen, die auf einem einzigen Testbesuch beruhen, juristisch zur Wehr zu setzen.

OLG Köln, Urteil vom 30.05.2011, Az. 15 U 194/10 

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