Heimliche Brillenkamera-Videos vor Gericht: OLG Köln äußert Zweifel

Stellen Sie sich vor, ein Unbekannter betritt Ihre Gaststätte, Ihr Ladengeschäft oder Ihre Büroräume. Er wirkt wie ein normaler Gast oder Kunde. Tatsächlich zeichnet er aber heimlich Teile der Situation auf – mit einer in einer Brille verborgenen Kamera. Später taucht das Video in einem Gerichtsverfahren auf und soll Sie belasten.
Genau diese Konstellation hat das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 14.03.2025 (Az.: 6 U 82/24) beschäftigt. Der Fall ist praxisrelevant, weil er zwei Interessen hart aufeinanderprallen lässt:
· das Interesse eines Rechteinhabers, Rechtsverletzungen möglichst „beweissicher“ zu dokumentieren
· das Interesse der gefilmten Person, nicht heimlich aufgezeichnet zu werden und die Kontrolle über die eigenen Daten und das eigene Bild zu behalten
Wichtig ist dabei ein Punkt, den man häufig übersieht: Das OLG Köln hat die Frage, ob das Brillenkamera-Video verwertbar ist, nicht abschließend entschieden, weil es für das Ergebnis am Ende nicht darauf ankam. Trotzdem enthält die Entscheidung deutliche Leitplanken, die man in vergleichbaren Fällen ernst nehmen sollte.
Der Fall vor dem OLG Köln: Kontrolle in der Gaststätte mit versteckter Kamera
Ausgangslage: Pay-TV-Rechte und öffentliche Wiedergabe
Im Kern ging es um einen klassischen Streit aus dem Bereich Urheberrecht und Lizenzierung:
· Die Klägerin (Pay-TV-Unternehmen) berief sich darauf, von der UEFA ausschließliche Verwertungsrechte am Champions-League-World-Feed sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe in Deutschland für die Spielzeiten 2018/2019 bis 2020/2021 erworben zu haben
· Ein Gastwirt soll ein Champions-League-Spiel in seiner Gaststätte gezeigt haben, ohne dafür den erforderlichen Lizenzvertrag abgeschlossen zu haben
· Zur Kontrolle schickte der Anbieter einen Kontrolleur in die Gaststätte
Der Knackpunkt: Heimliche Videoaufnahmen mit „Smart-Glasses“
Der Kontrolleur dokumentierte den Besuch nicht nur schriftlich, sondern fertigte heimliche Videoaufnahmen an – mit einer Brille, in die eine Kamera integriert war. Auf den Aufnahmen waren sowohl die Situation in der Gaststätte als auch der Gastwirt zu erkennen.
Das Landgericht Köln gab der Klage in erster Instanz statt und hielt die Videoaufnahmen im Ergebnis für verwertbar. Dagegen wandte sich der Gastwirt in der Berufung unter anderem mit dem Argument, die Aufnahmen hätten wegen des Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht im Prozess nicht verwendet werden dürfen.
Entscheidung: Berufung zurückgewiesen – aber die Video-Frage blieb offen
Das OLG Köln bestätigte die Verurteilung im Ergebnis und wies die Berufung zurück. Zugleich machte der Senat deutlich, dass er die Heimlichkeit der Aufnahmen als erheblich problematisch ansieht. Für die Entscheidung kam es nach Auffassung des Gerichts jedoch letztlich nicht darauf an, weil das Ergebnis der Beweisaufnahme die Feststellungen des Landgerichts auch ohne Berücksichtigung der Videoaufnahme trug (insbesondere durch Kontrollbericht und Zeugenaussagen). Der Senat konnte deshalb offenlassen, ob ein Beweisverwertungsverbot besteht.
Das ist für die Praxis ein zentraler Punkt:
· Der Prozess ging nicht „wegen“ des Videos aus
· Das Gericht musste die Verwertbarkeit nicht abschließend entscheiden
· Die Begründung enthält aber klare Hinweise, dass solche Aufnahmen in vergleichbaren Konstellationen nicht selbstverständlich als Beweis durchgehen
Kernaussagen des OLG Köln: Warum das Gericht deutliche Bedenken hatte
Heimliche Brillenkamera-Aufnahmen sind ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
Das OLG Köln stellt nachvollziehbar heraus, dass heimliche Videoaufnahmen ohne Einwilligung regelmäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen. Auch wenn die Aufnahme „nur“ in öffentlich zugänglichen Räumen stattfindet, ist die Bewertung nicht automatisch harmlos.
Der Punkt ist weniger „darf man in einer Gaststätte gesehen werden?“, sondern:
· Darf man heimlich gefilmt werden, ohne es überhaupt zu merken?
· Darf eine Partei gezielt eine Beweissituation schaffen, die die betroffene Person nicht erkennen kann?
Gerade diese Überrumpelung erhöht nach der Argumentation des Gerichts den Schutzbedarf der gefilmten Person deutlich.
Die Heimlichkeit ist nicht nur ein Detail, sondern ein Gewichtungsfaktor
Das OLG Köln betont sinngemäß, dass es einen Unterschied macht, ob jemand offen dokumentiert oder verdeckt aufzeichnet. Die Heimlichkeit wirkt sich in der Interessenabwägung typischerweise zu Lasten desjenigen aus, der filmt.
Denn:
· Wer offen filmt, schafft zumindest eine Reaktionsmöglichkeit
· Wer verdeckt filmt, nimmt dem Betroffenen jede Chance, sein Verhalten anzupassen, zu widersprechen oder Schutzmaßnahmen zu treffen
· Gerade die „getarnte“ Brille wirkt im Alltag unverdächtig und ist deshalb als Eingriffsform besonders intensiv
Zweifel an einer „automatischen Beweisnot“ bei Kontrollsituationen
Sehr praxisrelevant ist ein weiterer Gedanke des Senats: In typischen Kontrollkonstellationen – etwa im gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht – sei „Aussage gegen Aussage“ nicht ungewöhnlich. Daraus folge aber nicht automatisch, dass der Rechteinhaber immer heimlich filmen dürfe.
Mit anderen Worten:
· Ein Rechteinhaber kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, er brauche verdeckte Videos „sonst gewinnt er nie“
· Das Gericht sieht es als Aufgabe des Zivilprozesses, widersprüchliche Aussagen kritisch zu würdigen
· Das Interesse an effektiver Rechtsdurchsetzung kann im Einzelfall überwiegen, ist aber nicht per se dominant
Warum Smart-Glasses rechtlich besonders heikel sind
Persönlichkeitsrecht: „Sozialsphäre“ bedeutet nicht „schutzlos“
In öffentlich zugänglichen Räumen bewegen Sie sich typischerweise in der Sozialsphäre. Das führt häufig zu dem Missverständnis, man habe „keinen Schutz“. Das stimmt so nicht.
Zutreffender ist:
· In der Sozialsphäre sind Wahrnehmungen durch Dritte normal
· Gezielte heimliche Aufzeichnung ist etwas anderes als bloßes Gesehenwerden
· Die Eingriffsintensität hängt stark davon ab, ob eine Aufnahme verdeckt, planmäßig und ohne Ausweichmöglichkeit erfolgt
DSGVO: Videoaufnahmen sind regelmäßig personenbezogene Daten
Sobald eine Person erkennbar ist, liegt in aller Regel eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Das betrifft nicht nur große Überwachungskameras, sondern auch Smart-Glasses.
Für die Praxis bedeutet das häufig:
· Es braucht eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
· Informationspflichten und Transparenz spielen eine Rolle, auch wenn es in der Realität bei verdecktem Vorgehen gerade daran fehlt
· Die Abwägung „berechtigtes Interesse“ gegen die Rechte des Betroffenen kann durch die Heimlichkeit deutlich kippen
Selbst wenn ein Rechteinhaber ein legitimes Interesse an Rechtsdurchsetzung hat, heißt das nicht automatisch, dass die verdeckte Aufnahme datenschutzrechtlich „sauber“ wäre.
Strafrechtliche Risiken: Nicht jedes Video ist strafbar, aber Audio ist ein Minenfeld
Im OLG-Köln-Fall geht es – soweit aus dem Urteil ersichtlich – um Videoaufnahmen; zur Tonspur verhält sich das Urteil nicht. Unabhängig davon sollte man bei Brillenkameras sehr genau hinsehen, was tatsächlich aufgezeichnet wird:
· Reine Bildaufnahmen in einer Gaststätte sind nicht automatisch strafbar
· Tonaufnahmen können wesentlich riskanter sein, weil das heimliche Mitschneiden nichtöffentlich gesprochener Worte strafrechtliche Konsequenzen haben kann
· Zusätzlich können je nach Inhalt und Verwendungszweck weitere Tatbestände in Betracht kommen
Gerade deshalb ist es gefährlich, Smart-Glasses als „harmlose Dokumentation“ abzutun.
Beweisverwertung im Zivilprozess: Wann rechtswidrig beschaffte Beweise trotzdem genutzt werden können
Viele Betroffene gehen davon aus, ein rechtswidrig erlangtes Video dürfe vor Gericht niemals verwendet werden. Diese Annahme ist zu pauschal.
Im Zivilprozess gilt häufig:
• Es gibt kein generelles, gesetzlich normiertes Beweisverwertungsverbot allein wegen „rechtswidriger Beschaffung“
• Ob ein Beweismittel verwertet werden darf, wird häufig im Wege einer Interessen- und Grundrechtsabwägung entschieden
• Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (Eingriffsintensität, Zweck, Alternativen, Gewicht des Anspruchs)
Typische Kriterien der gerichtlichen Abwägung
Ob ein Video verwertet werden kann, hängt oft von einer Gesamtschau ab. Häufig relevant sind:
· Intensität des Eingriffs
o heimlich oder offen
o Dauer und Umfang der Aufnahme
o Nähe zur Person, Erkennbarkeit, Detailtiefe
· Ort und Erwartungslage
o öffentlich zugänglich, halböffentlich, privat
o typische Erwartung, gefilmt zu werden oder nicht
· Zweck und Alternativen
o bestand eine tatsächliche Beweisnot oder gab es mildere Mittel?
o hätten Zeugen, Protokolle oder offene Dokumentation genügt?
· Gewicht des verfolgten Anspruchs
o wie schwer wiegt die behauptete Rechtsverletzung?
o wie groß ist das Schutzbedürfnis der gefilmten Person?
· Verhalten des Beweisführers
o planmäßige Ausforschung oder situative Dokumentation
o Provokation, Überrumpelung, Täuschungselemente
Abgrenzung zur Dashcam-Rechtsprechung: Warum das OLG Köln skeptischer ist
Das OLG Köln grenzt die Smart-Glasses-Konstellation gedanklich von typischen Dashcam-Fällen ab:
· Ein Verkehrsunfall ist oft ein flüchtiges Geschehen, das sich später schwer rekonstruieren lässt
· Eine Kontrollsituation in einer Gaststätte oder einem Betrieb ist demgegenüber planbar und wiederholbar
· „Aussage gegen Aussage“ ist in solchen Konstellationen zwar unangenehm, aber nicht zwingend eine außergewöhnliche Beweisnot
Genau daraus speist sich die deutliche Skepsis des Senats: Die verdeckte Brillenkamera wirkt in solchen Fällen schneller wie eine Ausforschung als wie eine notwendige Sicherung eines unersetzbaren Beweises.
Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
Für Betroffene: Heimlich gefilmt – was spricht dafür, sich zu wehren?
Wenn Sie feststellen oder vermuten, dass Sie mit Smart-Glasses heimlich gefilmt wurden, sollten Sie das nicht vorschnell als Bagatelle abtun. Je nach Situation können verschiedene Ansprüche und Verteidigungsansätze im Raum stehen, etwa:
· Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts
· Ansprüche auf Löschung und je nach Konstellation datenschutzrechtliche Betroffenenrechte
· Schadensersatz oder Geldentschädigung, wenn die Eingriffsintensität ein entsprechendes Gewicht erreicht
· prozessuale Angriffe gegen die Verwertung als Beweismittel
Entscheidend ist eine saubere Einordnung, weil unüberlegte Schritte in laufenden Verfahren taktisch nachteilig sein können.
Für Unternehmen und Rechteinhaber: Beweis sichern, ohne selbst angreifbar zu werden
Wer als Unternehmen Rechtsverletzungen dokumentieren will, sollte die OLG-Köln-Linie ernst nehmen: Heimliche Smart-Glasses können den Prozess nicht zwingend „gewinnen“, aber sie können zusätzliche Baustellen eröffnen.
Praktisch sinnvoll kann sein, die Beweissicherung so aufzubauen, dass sie auch ohne heimliche Videos trägt, etwa durch:
· Zeugen mit klarer Rollenbeschreibung und konsistenter Wahrnehmung
· Besuchs- und Wahrnehmungsprotokolle, zeitnah erstellt und belastbar dokumentiert
· objektive Umstände wie Buchungsunterlagen, Vertragslage, technische Gegebenheiten, Werbematerial
· offene Dokumentation, wenn sie im Einzelfall rechtlich und praktisch möglich ist
· juristisch gesteuerte Ermittlungsmaßnahmen, bevor man irreversible Risiken eingeht
Gerade im Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht ist die Versuchung groß, jede Beweissituation „zu filmen“. Das kann jedoch im Einzelfall nach hinten losgehen.
Konkrete Handlungsempfehlungen: So reagieren Sie taktisch klug
Wenn Sie Betroffener sind und ein Verfahren droht oder läuft
· Sichern Sie frühzeitig Ihre eigene Darstellung der Ereignisse, idealerweise zeitnah und nachvollziehbar
· Notieren Sie, wer anwesend war und was genau beobachtet wurde
· Prüfen Sie, ob es im Raum Hinweise auf eine Aufnahme gab oder ob die Aufnahme gerade durch Tarnung gekennzeichnet war
· Lassen Sie im Prozess gezielt prüfen, ob und wie die Gegenseite das Video einführen will
· Rügen Sie die Verwertung nicht pauschal, sondern argumentativ entlang der Abwägungskriterien
o Heimlichkeit und Überrumpelung
o fehlende Ausweichmöglichkeit
o milderes Mittel verfügbar
o kein atypischer Beweisnotstand
Wenn Sie Beweise sichern wollen und über Smart-Glasses nachdenken
· Kalkulieren Sie ein, dass verdeckte Aufnahmen im Zivilprozess angreifbar sein können
· Planen Sie die Beweisführung so, dass sie auch ohne Video funktioniert
· Setzen Sie auf dokumentierte, überprüfbare Standardmaßnahmen, statt auf „spektakuläre“ Technik
· Holen Sie vorab rechtliche Beratung ein, wenn Sie verdeckte Maßnahmen überhaupt erwägen
Gerade bei verdeckter Technik ist die Schwelle schnell überschritten, an der aus Beweissicherung ein rechtliches Risiko wird.
Häufige Fragen aus der Praxis
Sind heimliche Brillenkamera-Videos automatisch unverwertbar?
Das ist als Pauschalaussage riskant. Im Zivilprozess hängt die Verwertbarkeit häufig von einer Interessenabwägung ab. Die Entscheidung des OLG Köln zeigt aber, dass Gerichte hier deutliche Bedenken haben können und eine Verwertung nicht als Selbstläufer betrachten.
Spielt es eine Rolle, dass die Aufnahme „nur“ in der Gaststätte stattfand?
Ja, aber nicht so, wie viele denken. Öffentlich zugängliche Räume reduzieren das Schutzlevel nicht auf null. Die Heimlichkeit, die Tarnung und die fehlende Abwehrmöglichkeit können den Eingriff deutlich verschärfen.
Kann ich gegen den Filmer oder Auftraggeber vorgehen, auch wenn das Video nicht veröffentlicht wurde?
Das kann je nach Einzelfall in Betracht kommen, weil schon die Anfertigung und Weitergabe an Dritte das Persönlichkeitsrecht berühren kann. Welche Ansprüche sinnvoll sind, hängt von Umständen wie Inhalt, Dauer, Verwendungszweck und Verbreitungsweg ab.
Fazit: OLG Köln liefert starke Argumente gegen verdeckte Smart-Glasses – aber die Details entscheiden
Die Entscheidung des OLG Köln (14.03.2025 – 6 U 82/24) ist vor allem ein Warnsignal: Heimliche Videoaufnahmen mit getarnter Brillenkamera sind rechtlich hoch sensibel. Das Gericht sieht klare Konflikte mit Persönlichkeitsrecht und Datenschutz und äußert Zweifel daran, dass sich das Beweisinteresse in Kontrollsituationen ohne Weiteres durchsetzt.
Gleichzeitig zeigt der Fall, dass Prozesse auch dann verloren gehen können, wenn die Videoaufnahme am Ende nicht „trägt“ – weil andere Beweismittel genügen.
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