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"Heilen mit Licht" ist irreführende Werbung

LG Potsdam, Urteil vom 24.02.16, Az. 52 O 80/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Potsdam hat mit seinem Urteil vom 24.02.16 unter dem Az. 52 O 80/15 entschieden, dass ein medizinisches Gerät nicht mit der irreführenden Werbeaussage "Heilen mit Licht" beworben werden darf. Der behauptete Heilungseffekt für diverse Krankheiten sei nicht nachgewiesen worden. Solange es keine wissenschaftlichen Erkenntnisse zu dem Produkt gebe, dürfe nicht mit einer Heilwirkung geworben werden.

Damit hat das LG die Beklagte verurteilt, die Werbung unter Verwendung der Heilbehauptung zu unterlassen.

Der Kläger ist ein Verein, der sich die Einhaltung der Kriterien des lauteren Wettbewerbs zur Aufgabe gemacht hat. Zu seinen Mitgliedern gehören auch Apothekenvereine und Ärztekammern.

Die Beklagte ist eine Firma, die medizinische Geräte herstellt, darunter das „medlouxx“ Gerät. Es handelt sich dabei um ein Steuergerät, an das verschiedene Bestrahlungsköpfe, wie der "medlouxx IR" (Infrarot) angeschlossen werden können. Dieser Behandlungskopf verfügt über 5 LED, die Licht in einer bestimmten Wellenlänge und Leistungsdichte emittieren. Ein blauer Bestrahlungskopf (IPL) verfügt ebenso über 5 LED, die ebenfalls einen bestimmten Wellenbereich ausstrahlen.
Für diese Produkte wirbt die Beklagte im Internet. Auf ihrer Homepage erklärt sie das Funktionsprinzip, ohne Beweisquellen zu nennen. Die Geräte wurden vom TÜV zertifiziert.
Der Kläger sandte mit Schreiben vom 19.05.15 eine erfolglos gebliebene Abmahnung an die Beklagte und beantragt nun, sie zur Unterlassung zu verurteilen.

Die Beklagte hält die Klage schon deshalb für nicht begründet, weil die Werbung für Ärzte und nicht für die Allgemeinheit bestimmt sei. Die vorhandenen Behandlungsprotokolle seien genügend, um die Wirkung der Geräte nachzuweisen. Im Übrigen gebe es auch diverse Studien, welche die Wirksamkeit belegen.

Doch das LG Potsdam sieht die Klage als begründet an. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung zu, weil die Werbung der Beklagten irreführend sei.
Gemäß § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine Geschäftshandlung irreführend, wenn sie falsche oder täuschende Angaben über Merkmale des Produkts enthalte. Dies sei nach § 3 HWG (Heilmittelwerbegesetz) der Fall, wenn eine therapeutische Wirksamkeit des Produkts behauptet werde, die tatsächlich nicht besteht. An die Richtigkeit gesundheitsbezogener Werbung seien strenge Anforderungen zu stellen, da ansonsten Gefahren für das hohe Gut der Gesundheit bestehen würden.
Die Werbung für eine Behandlungsmethode sei schon dann irreführend, wenn es wissenschaftliche Erkenntnisse dazu noch nicht in vollständiger Weise gibt. Im Interesse der Bevölkerung gelte für gesundheitsbezogene Werbung generell, dass sie gesicherter Erkenntnis entsprechen müsse. Ist die wissenschaftliche Meinung über ein Produkt geteilt, müsse der Werbende darauf hinweisen und die Gegenmeinung in seiner Werbung erwähnen.
Der Unterlassungsgläubiger habe dargelegt, dass nach wissenschaftlichem Kenntnisstand die Werbeaussage nicht gerechtfertigt sei. Die Werbung richte sich auch nicht lediglich an Fachpersonal, sondern auch an Laien, nämlich an potenzielle Patienten.
Es spiele daher keine Rolle, ob die Beklagte ihre Geräte nur an Ärzte verkaufe. Unter der Überschrift „Patienten Info“ spreche die Beklagte jedenfalls auch Laien an.

LG Potsdam, Urteil vom 24.02.16, Az. 52 O 80/15

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