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„Hatefluencerin“ ist zulässige Meinungsäußerung

| Rechtsanwalt Frank Weiß

In der digitalen Welt sind öffentlich geführte Streitigkeiten zwischen Influencern längst kein Einzelfall mehr. Was früher zwischen Journalisten, Redaktionen oder Verlagen ausgefochten wurde, findet heute auf Plattformen wie YouTube, TikTok, Instagram oder Twitch statt. Doch wie weit dürfen die Beteiligten in ihren Aussagen gehen? Welche juristischen Grenzen gelten für persönliche Angriffe, Meinungen und Unterstellungen?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich in einer Entscheidung mit genau diesen Fragen beschäftigt. Mit Urteil vom 17. Juli 2025 (Az.: 16 U 80/24) stellte das Gericht klar: Die Bezeichnung „Hatefluencerin“ fällt unter die Meinungsfreiheit. Und: Zwischen Influencern bestehen im Regelfall keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche, wenn sie sich öffentlich kritisieren.

 

1. Der Sachverhalt: Wer hat was gesagt?

Im Zentrum des Verfahrens steht ein Streit zwischen zwei bekannten Persönlichkeiten der Social Media-Szene:

Die Klägerin ist eine politisch engagierte Contentcreatorin. Sie veröffentlicht Inhalte zu gesellschaftspolitischen Themen wie Frauenrechten, Feminismus sowie den Rechten der LGBTQ-Community. Ihre Kanäle betreibt sie auf YouTube, Twitch, TikTok, Instagram und Twitter (bzw. X). Daneben streamt sie regelmäßig Gaming-Inhalte und beteiligt sich aktiv an politischen Diskussionen im Netz.

Der Beklagte ist ebenfalls ein reichweitenstarker Streamer, Influencer und Webvideoproduzent. Auch er nutzt Plattformen wie YouTube, Twitch und X und erreicht dort ein großes Publikum. In seinen Beiträgen äußert er sich häufig kritisch zu politischen und gesellschaftlichen Themen – darunter auch zur Klägerin.

In einem seiner YouTube-Videos griff er die Klägerin verbal an. Unter anderem bezeichnete er sie als „Hatefluencerin“, warf ihr vor, Hass zu verbreiten und unterstellte, sie werfe anderen Menschen sexuelle Belästigung vor. Teilweise forderte er seine Community auf, ihn im Rahmen seiner juristischen Auseinandersetzung mit ihr finanziell zu unterstützen.

Diese Aussagen waren für die Klägerin nicht hinnehmbar: Sie fühlte sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte die Unterlassung zahlreicher Äußerungen – gestützt sowohl auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch auf das Wettbewerbsrecht.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte dem Unterlassungsantrag der Klägerin teilweise stattgegeben. Dagegen legten beide Seiten Berufung ein. Das OLG Frankfurt änderte das Urteil nun in Teilen ab – und lieferte eine tiefgehende Begründung, wann Meinungen zulässig sind und warum in solchen Fällen das Wettbewerbsrecht keine Anwendung findet.

2. Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main im Überblick

Der zuständige 16. Zivilsenat – zuständig für das Presserecht – nahm eine differenzierte Prüfung der Äußerungen vor. Die Entscheidung gliedert sich in zwei wesentliche Bereiche:

  1. Frage nach der Zulässigkeit der Äußerungen im Lichte der Meinungsfreiheit
  2. Prüfung eines möglichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs

A. Meinungsäußerung oder unzulässige Tatsachenbehauptung?

Zentraler Ausgangspunkt der Prüfung war das Spannungsverhältnis zwischen der Meinungsfreiheit des Beklagten (Art. 5 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

Das Gericht stellte zunächst klar, dass Meinungsäußerungen – auch solche, die polemisch, überspitzt oder verletzend sind – verfassungsrechtlich besonders geschützt sind. Der Schutz entfällt aber, wenn eine Aussage entweder als unwahre Tatsachenbehauptung oder als reine Schmähkritik zu qualifizieren ist.

Das OLG differenzierte hierbei ganz konkret:

Zulässige Meinungsäußerungen:

  • „Sie ist eine Hatefluencerin“
  • „Sie verbreitet Hass, das ist ihr Content“
  • „Sie verklagt mich, weil ihr nicht gefällt, was ich über sie sage“
  • „Sie zeigt misogynes Verhalten“

Diese Aussagen sind laut Gericht wertende Meinungen, die auf subjektiver Einschätzung beruhen. Auch wenn sie negativ oder zugespitzt formuliert sind, fehle es an einem überprüfbaren Tatsachenkern. Daher müssen solche Aussagen hingenommen werden.

Unzulässige Tatsachenbehauptungen:

  • „Sie hetzt Tag ein Tag aus“
  • „Es ist ihr Geschäftsmodell, Hass zu verbreiten und Fake News zu produzieren“
  • „Sie unterstellt anderen sexuelle Belästigung“

Diese Aussagen enthielten nach Auffassung des Gerichts konkrete Behauptungen, für deren Wahrheitsgehalt der Beklagte die Beweislast trägt – insbesondere im Eilverfahren. Da der Beklagte keine Nachweise für die Richtigkeit dieser Äußerungen vorlegte, wurden sie als unzulässig eingestuft. Der Klägerin wurde daher ein entsprechender Unterlassungsanspruch zugesprochen.

B. Keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche – warum?

Die Klägerin hatte ihren Antrag auch auf das Wettbewerbsrecht (UWG) gestützt. Ihrer Ansicht nach waren die Äußerungen geeignet, sie im Wettbewerb zu behindern und verunglimpfen.

Das OLG Frankfurt verneinte jedoch sowohl die Anwendbarkeit des UWG als auch das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien.

1. Kein konkretes Wettbewerbsverhältnis

Zwar seien beide Parteien auf den gleichen Plattformen tätig und richteten sich teilweise an ein ähnliches Publikum. Das allein reicht aber nicht aus.

Das Gericht stellte klar: Ein Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, dass beide Beteiligten in konkreter wirtschaftlicher Konkurrenz zueinander stehen. Das heißt, dass die Förderung der eigenen Tätigkeit mit einem Nachteil für die andere Seite verbunden sein muss – etwa durch Abwerben von Zuschauern, Kunden oder Sponsoren.

Solche konkreten Anhaltspunkte lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Vielmehr argumentierte der Senat, dass derartige öffentliche Auseinandersetzungen eher das Interesse an beiden Parteien steigern könnten – etwa durch mehr Klickzahlen oder Reichweite. Es fehle daher an einer wettbewerblichen Relevanz der Auseinandersetzung.

Ein interessanter Zusatz: Die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass sie sich mit Gaming finanziere und ihre politischen Beiträge ehrenamtlich erstelle. Das spräche gegen eine unternehmerische Tätigkeit in Bezug auf die in Rede stehenden Inhalte.

2. Keine geschäftlichen Handlungen

Weiter stellte das Gericht fest, dass die Äußerungen des Beklagten keine geschäftlichen Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellten.

Die Beiträge hätten Informations- und Unterhaltungscharakter, nicht jedoch das Ziel, Waren oder Dienstleistungen zu bewerben oder den Absatz zu fördern. Auch eine wirtschaftliche Zielrichtung fehle, etwa weil der Beklagte keine Produkte anpries oder Werbung für Drittanbieter einblendete.

Die Äußerungen seien als redaktionelle Inhalte einzustufen – und zwar selbst dann, wenn sie polarisieren oder provozieren. Ein „werblicher Überschuss“, wie ihn der BGH als Kriterium heranzieht, war nicht ersichtlich.

3. Fazit: Meinungsfreiheit schützt auch scharfe Kritik – aber keine falschen Tatsachen

Das Urteil des OLG Frankfurt am Main bringt wichtige Klarheit für die Contentcreator-Community:

  • Wer öffentlich Kritik übt, darf sich zugespitzt äußern – solange es sich um Meinungen handelt.
  • Wer aber falsche Tatsachen behauptet oder Unterstellungen ohne Beleg verbreitet, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
  • Wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestehen nur, wenn es ein konkretes wirtschaftliches Konkurrenzverhältnis gibt – das ist bei vielen Influencer-Streitigkeiten nicht der Fall.
  • Öffentlich geführte Auseinandersetzungen sind Teil der modernen digitalen Medienkultur – sie sind juristisch jedoch nicht automatisch geschäftlich motiviert.

4. Ihre Rechte als Influencer – wir beraten Sie

Sie sind Influencer oder Streamer und fühlen sich durch Aussagen Dritter diffamiert? Oder wurden Sie wegen Ihrer Meinung rechtlich angegriffen? Lassen Sie sich professionell beraten.

Unsere Kanzlei ist auf Persönlichkeitsrecht, Medienrecht und Wettbewerbsrecht im digitalen Raum spezialisiert. Wir prüfen für Sie, ob eine Äußerung rechtlich angreifbar ist – oder ob sie von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Umgang mit digitalen Rechtskonflikten.

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