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Haftung von Geschäften unbefugter Dritter über eBay-Account

BGH, Urteil vom 11.05.2011 - VIII ZR 289/09 Haftung von Geschäften unbefugter Dritter über eBay-Account

Der Bundesgerichtshof (BGH) äußerte sich in seinem Urteil vom 11.05.2011 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 289/09 zu der Frage, ob ein Inhaber eines eBay-Accounts für Rechtsgeschäfte haftet, die ein Dritter unbefugt über diesen Account abschließt.

Wenn ein Dritter sich unbefugten Zugang zu einem eBay-Konto verschafft und mit diesem Konto Waren anbietet oder ersteigert, gilt er zunächst als Stellvertreter im Sinne der §§ 164 ff. BGB, auch wenn ein Vertretungswille fehlt.

Doch Folgen hat eine solche unbefugte Handlung für den Accountinhaber nicht, wenn er den Dritten nicht entweder ausdrücklich dazu beauftragt, dessen Handeln im Nachhinein genehmigt hat oder man von einer Anscheins- und Duldungsvollmacht ausgehen kann.

Alle diese Voraussetzungen für eine Zurechnung der Handlung zu dem Nutzerkontoinhaber lagen im verhandelten Fall nicht vor. In Abgrenzung zu seiner bisherigen Rechtssprechung urteilte der BGH, es reiche auch nicht aus, dass der Nutzer seine Zugangsdaten nicht ausreichend vor fremdem Zugriff geschützt hat. Denn bei den bisherigen Urteilen ging es um deliktische Haftung und nicht um zivilrechtliche. Im Strafrecht sei nämlich der Schutz absoluter Rechte vorrangig gegenüber den Interessen des Täters. Bei Vertragsabschlüssen im Zivilrecht ist hingegen eine Haftungspflicht des Kontoinhabers nur möglich, wenn die Interessen des Handelspartners schutzwürdiger sind als seine. Das sei aber nicht schon von daher vorauszusetzen, dass dieser gegenüber der Auktionsplattform verpflichtet ist, seine Daten nicht Dritten zugänglich zu machen.

Die Bestimmungen der §§ 164, 177 und 179 BGB weisen das Risiko der fehlenden Vertretungsmacht nicht dem zu, der als vermeintlicher Inhaber des Benutzerkontos auftritt, sondern dem Geschäftsgegner.

Hierbei kommt es also nicht auf die pflichtgemäße Sorgfalt des solchermaßen "Vertretenen an und ob dieser die Aktivitäten des Dritten hätte verhindern können (siehe dazu auch das Urteil des BGH vom 13.07.1977 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 243/75).

Wichtig ist nur, ob der Geschäftspartner annehmen durfte, dass eine Kenntnis und Billigung des Handelns von dem entsprechenden Benutzerkonto aus vorliegt. Ein solches Vertrauen ergibt sich aber nicht nur daraus, dass den Mitgliedskontodaten eine identifizierende Funktion innewohnt.
Eine von Auktionshäusern im Internet benutzte Pauschalklausel, der zufolge Mitglieder regelmäßig für alle Aktionen haften, die mit dem Mitgliedskonto betrieben werden begründet ebenfalls keine Haftung gegenüber Auktionsbietern.

Zusammenfassend lässt sich raten, seinen Account bei einem Online-Auktionshaus wie eBay zwar so gut wie möglich vor fremden Zugriffen zu sichern, jedoch auch nicht in übermäßiger Sorge zu leben, jemand könnte damit Missbrauch treiben. Denn wie in dem besprochenen Urteil zu sehen ist, trifft einen solchen Nutzer trotz anderslautender AGB nicht die Haftungspflicht.

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