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Haftung für Wettbewerbsverstöße von Amazon

LG Köln, 81 O 87/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit Beschluss (Az.: 81 O 87/13 SH I) vom 4.09. 2014 hat das Landgericht Köln einem Amazon-Händler untersagt, auf der Handelsplattform mit veralteten UVP-Preisen zu werben. Die falschen Preise stammten nicht von dem Händler, sondern von Amazon selbst. Das LG Köln verhängte gegen den Online-Händler ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000 EUR.
Nach Ansicht des Gerichts ist für Rechtsverstöße, die auf der Online-Plattform begangen werden, der jeweilige Online-Händler verantwortlich. Das trifft auch dann zu, wenn der Rechtsverstoß tatsächlich von Amazon begangen wird. Dennoch hat der Online-Verkäufer eine Überwachungspflicht, der er auch nachkommen muss. Der betroffene Unternehmer hatte 3.500 Artikel bei Amazon online angeboten. Er stellte seine eigenen Verkaufspreise der unverbindlichen Preisempfehlung der Hersteller für die betreffenden Artikel gegenüber. Allerdings existierten die genannten UVP-Preise zum Zeitpunkt der Werbung nicht. Vor dem LG Köln argumentierte der Online-Anbieter, dass die falschen Herstellerpreise nicht von ihm, sondern von Amazon eingestellt worden seien. Außerdem habe er keine Möglichkeit, bei der Vielzahl seiner Produkte jedes einzelne Angebot zu überprüfen. Zuvor war der Händler vom Oberlandesgericht Köln zur Unterlassung dieser irreführenden Werbung verurteilt worden. Er hatte aber seine Artikel weiterhin mit den falschen UVP-Preise beworben. Das veranlasste den Gläubiger dazu, gegen den Online-Händler die Verhängung eines Ordnungsgeldes zu beantragen.
Der verurteilte Händler führte vor Gericht an, dass er den Verkauf über Amazon einstellen müsste, wenn er tatsächlich für die Handlungen von Amazon verantwortlich gemacht werden würde. Er habe bei dieser Verkaufsplattform keinen Zugriff auf die UVP-Preise. Das Gericht ließ das nicht gelten und wies daraufhin, dass er trotzdem effiziente Kontrollen einführen muss. Wie diese Kontrollen beschaffen sein sollten, war für das LG Köln in diesem Fall nicht von Bedeutung, da der Online-Verkäufer gar nichts gegen den Wettbewerbsverstoß unternommen hatte. Er hatte sein Fehlverhalten einfach mit der Fülle der angebotenen Artikel entschuldigt. Das genügte dem Gericht nicht. Auch die Menge der Angebote entbindet den Online-Händler nicht von seiner Überwachungspflicht, um gegen eventuelle Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Um überhaupt dagegen etwas unternehmen zu können, muss er zunächst einmal die entsprechenden Kontrollen vornehmen. Im vorliegenden Fall war der Händler seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen. Er hatte nicht einmal stichprobenartig geprüft, ob falsche UVP-Preise von Amazon eingefügt worden waren. Nach Ansicht des Gerichts kann der Online-Verkäufer sich auch nicht darauf berufen, dass seine Einwirkungen auf Amazon sowieso keinen Erfolg gehabt hätten. Allein er als Anbieter ist für den werblichen Auftritt bei Amazon verantwortlich. Es entlastet den Händler auch nicht, wenn andere Mitwerber ebenfalls gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.
Bei der Festlegung der Höhe des Ordnungsgeldes gegen den Online-Verkäufer berücksichtige das LG Köln, dass der Wettbewerbsverstoß „nur mittelbar“ dem Händler zuzurechnen ist. Der Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ergab sich durch die Vorgehensweise von Amazon. Außerdem waren die angebotenen Artikel nur zeitlich begrenzt auf der Handelsplattform vorhanden. Andererseits hatte der Verkäufer nichts unternommen, um einem Wettbewerbsverstoß vorzubeugen.

LG Köln, Beschluss vom 04.09.2014, Az. 81 O 87/13

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