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Haftung eines Hotelbewertungsportals

Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Betreiber eines Bewertungsportals für Hotels haftet bei der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers grundsätzlich nicht auf Unterlassen nach dem UWG. Dies hat der BGH in einem Urteil vom 19.03.2015 (Az. I ZR 94/13) festgestellt und daher die Klage eines Hoteliers gegen den Betreiber einer bekannten Bewertungsplattform im Internet zurückgewiesen.

Anstoß für die Klage war eine auf dem Portal des Beklagten veröffentlichte Bewertung mit dem Titel „Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen" gewesen. Der Kläger hatte hierin eine unsachliche Kritik mit potentiell geschäftsschädigender Wirkung gesehen und in der Folge den Betreiber der Plattform entsprechend abgemahnt. Dieser hatte zwar umgehend den fraglichen Beitrag entfernt, gleichzeitig aber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert. Bei Abgabe einer solchen hätte er zukünftig für ähnlich gelagerte Fälle ohne Beschränkung haftbar gemacht werden können.

Der Kläger hatte daraufhin die Klage eröffnet, war jedoch in allen Vorinstanzen gescheitert. Er ersuchte daher mit dem vorliegenden Rechtsmittel die erneute Bewertung der Rechtslage durch den Bundesgerichtshof (kurz BGH).

Der Beklagte machte dabei im Rahmen seiner Verteidigung auch auf das übliche Verfahren zur Qualitätssicherung der eingestellten Kommentare aufmerksam. Demnach können Nutzer ein Hotel mit einer Note zwischen 1 (sehr schlecht) bis 6 (sehr gut) bewerten. Aus diesen gesammelten Noten berechnet das System dann einen Durchschnittswert. Weiterhin können die Nutzer auch Kommentare zu ihren Bewertungen abgeben. Um in diesem Zusammenhang den Missbrauch der Funktion verhindern zu können, werden alle Kommentare automatisiert nach Anhaltspunkten für eine Rechtsverletzung hin untersucht. Bewertungen ohne Beanstandung werden anschließend direkt auf dem Portal veröffentlicht. Liegen hingegen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Bewertung vor, wird diese vor Veröffentlichung zunächst manuell von einem Mitarbeiter überprüft und gegebenenfalls aussortiert.

Ob die Behauptung des Nutzers vorliegend wahrheitsgemäß war oder nicht spielte für den BGH vorliegend keine Rolle. Vielmehr ging es bei der zu treffenden Entscheidung um die Auslegung gewisser Bestimmungen zu der Privilegierung von Diensteanbietern nach den §§ 7 ff. TMG.

Demnach haftet ein Diensteanbieter grundsätzlich nur dann für die veröffentlichten Informationen, wenn sie entweder von ihm selbst stammen oder aber er sich die fraglichen Inhalte zu eigen gemacht hat. Zu klären war daher vorliegend, ob sich der Beklagte durch die Darstellung und statistische Auswertung von Bewertungen diese zu eigen gemacht hat.

Diesen Vorwurf verneinte der BGH jedoch mit dem vorliegenden Urteil und stellte zugleich fest, dass es sich bei der beanstandeten Bewertung gerade nicht um eine eigene Behauptung des Beklagten handelt. Den Karlsruher Richtern zufolge trifft den Beklagten auch keine grundsätzliche Prüfungspflicht hinsichtlich möglicher Rechtsverstöße, da sich der Umfang einer solchen Prüfungspflicht stets nach der Verhältnismäßigkeit des Einzelfalles richtet. Da die vorherige Überprüfung aller Bewertungen einen unverhältnismäßig großen wirtschaftlichen Aufwand für den Beklagten darstellen würde, ist dem BGH zufolge eine derartige Prüfungspflicht im konkreten Fall damit entsprechend abzulehnen.

Eine Haftung auf Unterlassung trifft den Betreiber eines Internetportals wie im vorliegenden Fall daher lediglich dann, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt und sie dennoch nicht beseitigt hat. Da der Beklagte den fraglichen Kommentar des Nutzers jedoch unverzüglich nach Meldung durch den Kläger von dem Portal entfernt hatte, ist er nach Entscheidung des BGH von der geforderten Haftung befreit.

Mit dem vorliegenden Fall hat der BGH damit die Auslegung der Bestimmungen nach den §§ 7 ff. TMG mittels eines weiteren Einzelfalles konkretisiert. Zu einem gegenteiligen Ergebnis war der BGH bereits bei einer Plattform für die Sammlung von Rezepten im Internet gekommen. In dem dazugehörigen Urteil vom 12.11.2009 (Az. I ZR 166/07) hatten die Bundesrichter entsprechende Grenzen für die Annahme eines zu eigen gemachten Inhaltes aufgestellt. Die vorliegende Entscheidung ist daher durchaus als Ergänzung und weitere Konkretisierung dieser Abgrenzungsfrage zu verstehen.

BGH, Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 94/13

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