Haftung einer Werbeagentur wegen Markenrechtsverletzung durch erstelltes Werbelogo

Das Berliner Kammergericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine Werbeagentur für die Rechtssicherheit eines von ihr entworfenen Logos haftbar zu machen ist. Ist die Agentur verpflichtet, im Vorfeld ihrer Auftragsausführung eine Markenrecherche durchzuführen, um sicherzustellen, dass ihr Arbeitsergebnis nicht gegen die Rechte Dritter verstößt?
Die Richter haben eine vergütungsabhängige Haftung bejaht und entschieden, dass im Fall einer Auftragsausführung mit einem geringen Umsatzvolumen lediglich ein handwerklich einwandfreies Arbeitsergebnis zu leisten ist. Nach der juristischen Definition ist die Erstellung eines Logos ein Endprodukt nach dem Werkvertragsrecht. Formal gesehen besteht die Pflicht der Agentur, ein mängelfreies Werk abzuliefern, was auch bedeutet, dass dieses frei von Rechtsmängeln ist. Eine von Rechtsmängeln freie Leistung verneinten die Richter dagegen. Im verhandelten Fall beträgt das Auftragsvolumen 770 € für die Erstellung eines Logos. Diese Summe ist als sehr geringe Vergütung anzusehen. Die Werbeagentur schuldet ihrem Auftraggeber angesichts dieses geringen Auftragsvolumens lediglich eine handwerklich einwandfreie Leistung entsprechend dem Briefing des Auftraggebers. Ein von Rechtsmängeln freies Werk kann der Auftraggeber in diesem Fall nicht erwarten.
Der Kläger nahm die beklagte Werbeagentur auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch, da das erstelle Logo gegen die Markenrechte Dritter verstieß. Eine Verwertung durch den Auftraggeber war angesichts dieser Sachlage nicht möglich. Die Beklagte hatte im Vorfeld ihrer Auftragsdurchführung keine Markenrecherche durchgeführt, um festzustellen, ob das erstellte Logo in die Rechte Dritter eingreift. Ein individualvertraglicher Haftungsausschluss wurde nicht vereinbart. Die Richter führten aus, dass für eine Werbeagentur grundsätzlich eine rechtliche Prüfungspflicht im Vorfeld der Auftragsausführung besteht. Das Arbeitsergebnis muss nicht nur handwerklich einwandfrei sein, sondern auch frei von Rechtsmängeln, so dass der Auftraggeber in der Lage ist, das Arbeitsergebnis im Geschäftsverkehr ohne Einschränkungen zu verwenden. Das erstellte Werk darf nicht gegen die Bestimmungen des Urheberrechts, Markenrechts und Wettbewerbsrechts verstoßen. Die Rechtmäßigkeit stellt eine wesentliche Vertragsbedingung dar. Allerdings gibt es in dieser Hinsicht Einschränkungen, wie die Richter mit ihrem Urteil verdeutlicht haben.
In diesem Fall haben sie zugunsten der Beklagten entschieden und ein Ungleichgewicht zwischen der Durchführung einer kostenintensiven Markenrecherche auf der einen Seite und der geringen Vergütung in Höhe von 770 € auf der anderen Seite festgestellt. Angesichts der eng gefassten Auftragsbeschreibung steht eine aufwändige Markenrecherche in keinem Verhältnis zu der geringen Vergütung. Eine Markenrecherche erfordert regelmäßig die Einschaltung eines Patent- und Markenanwalts oder eines ähnlich sachkundigen Experten, die der Kläger unter den vorliegenden Auftragsbedingungen nicht erwarten durfte. Die Beklagte hätte eine derartige Recherche nicht kostendeckend durchführen können. Die Richter wenden in diesem Fall das Prinzip der Zumutbarkeit an, das die Prüfungspflicht der Werbeagentur im Einzelfall begrenzt.
Das Kammergericht weist auf eine Rechtsprechung aus dem Jahr 1974 hin, wonach der Bundesgerichtshof zwar generell eine umfangreiche Prüfpflicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines Arbeitsergebnisses bejaht, jedoch gleichfalls ein Ungleichgewicht zwischen Aufwand und geringer Vergütung feststellt. Jede Werbeagentur ist daher gut beraten, mit ihrem Auftraggeber individualvertragliche Vereinbarungen zu treffen, um die erbrachten Leistungen rechtlich abzusichern. Wichtig ist das Thema rechtliche Haftung. Der Auftragnehmer muss mit seinem Auftraggeber klären, ob eine Haftungsübernahme für ein rechtlich einwandfreies Arbeitsergebnis besteht, oder ob diese ausgeschlossen wird.
KG Berlin, Beschluss vom 04.02.2011, Az. 19 U 109/10
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