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Haftung des Verkäufers auf eBay für Weiterveräußerung der Ware

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Coburg hat sich mit seinem Urteil vom 17.09.12 zu der Frage geäußert, ob einen Verkäufer, der auf der Auktionsplattform eBay Artikel anbietet, eine Haftungspflicht trifft, wenn die Waren durch Dritte weiterveräußert worden sind. Wenn der Verkäufer nicht mehr in der Lage ist, die bestellte Ware zu liefern, weil diese zwischenzeitlich anderweitig verkauft worden ist, so ist der Verkäufer zum Schadensersatz auch dann verpflichtet, wenn die Ware von einem Dritten verauft worden ist. Denn wenn ein Dritter Zugriff auf den Warenbestand hat, so ist dies dem Geschäftskreis des Verkäufers zuzurechnen.

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger einen Bestand an Jeans über die Plattform eBay gekauft. Die Sachen waren als neuwertige Markenjeans deklariert und sollten einen Preis von über 20000 Euro erzielen. Als der Käufer beim Beklagten anrief, um einen Termin für die Übergabe der Ware zu vereinbaren, teilte ihm dieser mit, die Ware sei nicht mehr verfügbar, da sie durch seinen Bruder anderweitig verkauft worden sei. Der Bruder des Beklagten tätigte diesen Handel ohne Kenntnis und ohne Berechtigung (etwa per Vollmacht), da die Ware wegen eines kaputten Daches einen Wasserschaden bekommen hätte.

Der Kläger macht nun den entgangenen Gewinn in Höhe von rund 10000 Euro geltend, da er die Hosen zu einem Preis von rund 30000 Euro an einen Zeugen weiterverkauft hätte.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, da er die Verletzung der Pflicht aus dem Kaufvertrag nicht zu vertreten habe.

Dies sah das LG Coburg anders und gab der Klage statt. Der Beklagte habe die Pflicht übernommen, aus einem vorhandenen Bestand zu liefern, somit sei er keinem Beschaffungsrisiko unterlegen. Mit dem anderweitigen Verkauf sei jedoch die Lieferung unmöglich geworden. Deshalb kann der Kläger gem. der §§ 280 und 283 BGB Schadensersatz verlangen, da er die Ware bereits weiterverkauft hat.

Der Beklagte hafte für alle Umstände, die seinem Geschäftskreis zuzurechnen sind, so das Gericht. Dazu gehöre es auch, dass er sein Geschäft so zu organisieren und zu überwachen hat, dass kein Dritter Waren ohne sein Wissen verkaufen kann und die Ware auch nicht einen Wasserschaden erleidet.

LG Coburg, Aktenzeichen 14 O 298/12, Urteil vom 17.09.2012

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