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Haftung des Herausgebers von Adressverzeichnissen

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.01.2016, Az. 6 W 106/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das OLG Frankfurt hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Herausgeber eines Adressverzeichnisses für inkorrekte und damit nach dem Wettbewerbsrecht irreführende Einträge haftbar (§ 44 TKG) zu machen ist oder nicht.

Die Richter haben entschieden, dass der Herausgeber eines Adressverzeichnisses für inkorrekte und damit irreführende Einträge gemäß dem Wettbewerbsrecht grundsätzlich haftbar zu machen ist. Allerdings besteht eine Einschränkung dahingehend, dass diese wettbewerbsrechtliche Haftung nur dann besteht, wenn die Rechtsverletzung gemäß einem Hinweis durch dritte Parteien unschwer und zweifelsfrei erkennbar ist. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der rechtswidrigen Handlung. Betroffen sind Wettbewerber oder Endverbraucher, die durch den Rechtsverstoß unmittelbar beeinträchtigt sind. §§ 288 und 289 BGB (Verzinsung, Verzugsschaden, z. B. bei Abmahnung) finden Anwendung. Die eidesstattliche Versicherung einer dritten Partei, wie im verhandelten Fall, betreffend eine nicht existente Firma ist nicht ausreichend. Eine persönliche Verifizierung des inkorrekten Eintrages ist dem Herausgeber des Adressverzeichnisses aus organisatorischen und zeitlichen Gründen nicht zumutbar.

Im verhandelten Fall stritten die Parteien um einen Unternehmenseintrag im Adressverzeichnis der Beklagten. Die Klägerin wies darauf hin, dass der streitgegenständliche Eintrag inkorrekt und damit wettbewerbsrechtlich irreführend sei. Die besagte Firma sei weder im Handelsregister eingetragen, noch unter der im Adressverzeichnis angegebenen Anschrift zu finden. Außergerichtlich erfolgte ein Hinweis der Klägerin unter Hinzufügung einer eidesstattlichen Versicherung einer Drittpartei.

Die Richter lehnen eine Mithaftung der Antragsgegnerin (Beklagten) ab. Eine wettbewerbsrechtliche Mithaftung kommt nur dann in Betracht, wenn die Beklagte der entsprechenden Firma betreffend die rechtswidrige Eintragung und Veröffentlichung ihrer Daten Beihilfe leistet. Diese Beihilfe konnten die Richter nicht erkennen. Bei den Eintragungen im Adressverzeichnis der Beklagten handelt es sich um Standardeinträge und Standard-Werbeanzeigen. Die Angaben werden ihr von der Deutschen Telekom zugeleitet. Die entsprechenden Daten werden von der Beklagten in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse beziehungsweise in die „Gelben Seiten“ eingepflegt. Alleine angesichts der hohen Anzahl an Daten handelt es sich um ein Massengeschäft. Aus diesem Grund kann die Antragsgegnerin eine Verifizierung vor Veröffentlichung der Daten aus organisatorischen Gründen nicht leisten. Auch nach einem erfolgten Hinweis, wie im verhandelten Fall, ergibt sich keine erweiterte Prüfungspflicht der Beklagten, selbst dann nicht, wenn die eidesstattliche Versicherung einer Drittpartei vorliegt. Eine Überprüfung des vermeintlichen Rechtsverstoßes ist der Antragsgegnerin nur dann zumutbar, wenn er unschwer und zweifelsfrei zu erkennen ist. Der vorliegende Sachverhalt erfüllt diese Ansprüche jedoch nicht.

Erschwerend für die Antragstellerin (Klägerin) kommt hinzu, dass kein rechtskräftiger Unterlassungstitel vorliegt. Ohne diesen Unterlassungstitel ist die Beklagte nicht dazu verpflichtet, den streitgegenständlichen Unternehmenseintrag zu verifizieren, beziehungsweise diesen aus dem Adressverzeichnis zu löschen. Somit stehen der Klägerin auch keine Unterlassungsansprüche gemäß § 44 TKG zu. Entsprechend § 44m, 104 TKG konnte sich die Antragsgegnerin ausschließlich an den Vorgaben des Anschlussteilnehmers orientieren. Ein fehlerhafter Eintrag liegt nicht alleine deshalb vor, dass die Standardeinträge lediglich eine Telefonnummer und eine Geschäftsbezeichnung enthalten.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.01.2016, Az. 6 W 106/15

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