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Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße

Haftung des Geschäftsführers für ihm unbekannte Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Vereinbarung einer treuhänderischen Geschäftsführung kann einen erheblichen Organisationsmangel darstellen und eine persönliche Haftung des Treuhänders für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft auch dann zur Folge haben, wenn er von den wettbewerbswidrigen Handlungen keine Kenntnis hatte.

Die durchaus nicht unübliche Vereinbarung einer treuhänderischen Geschäftsführung bei Gesellschaften mit Geschäftssitz im Vereinigten Königreich schützt nicht vor der persönlichen Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße einer Gesellschaft, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt zeigt:

Eine Gesellschaft hatte rechnungsähnlich aufgemachte Angebotsschreiben für die Eintragung in Branchenbüchern für deutsche Städte an Gewerbetreibende in Deutschland versandt. Die Wettbewerbswidrigkeit dieser Aussendungen war im Verfahren unstrittig. Die Beklagte hatte ihren Hauptwohnsitz in England und besaß eine Zweitwohnung in Deutschland. Sie war Director einer Gesellschaft mit Geschäftssitz im Vereinigten Königreich (Treuhänderin). Die Treuhänderin war ihrerseits Director der Gesellschaft, die die Aussendungen veranlasst und ihren Geschäftssitz ebenfalls im Vereinigten Königreich hatte (handelnde Gesellschaft). Die Treuhänderin hatte mit einem Dritten (Treugeber) eine Vereinbarung über eine treuhänderische Geschäftsführung abgeschlossen. Nach der Vereinbarung sollte die Treuhänderin im Außenverhältnis als Director der handelnden Gesellschaft auftreten, wirtschaftlich und im Innenverhältnis oblag die Geschäftsführung jedoch ausschließlich dem Treugeber. Die Beklagte hatte den Treuhandvertrag gekündigt, nachdem sie von den Aussendungen Kenntnis erlangt hatte. Die Klägerin nahm die Beklagte im Verfahren auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit der deutschen Gerichte und ihre Verantwortlichkeit für den Wettbewerbsverstoß und vertrat die Auffassung, dass der Streitfall nach englischem Recht zu entscheiden wäre. 

Das Oberlandesgericht Frankfurt ging nach den Bestimmungen der EuGVVO von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus: Personen, die einen Zweitwohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, sind nach Art. 2 EuGVVO vor den Gerichten dieses Mitgliedstaates zu verklagen. Die Klägerin hatte daneben nach Art. 5 Ziffer 3 EuGVVO auch das Recht, den Gerichtsstand des Ortes der unerlaubten Handlung zu wählen.

Die Aussendung erfolgte im Mai 2008. Die Rom II-Verordnung ist nur anzuwenden, wenn das schadensbegründende Ereignis nach dem 11. Januar 2009 liegt. Nach dem aus diesem Grund maßgeblichen Art. 40 EGBGB richtet sich die Beurteilung einer Wettbewerbshandlung nach dem Recht des Marktplatzes, an dem auf die Entschließung des Kunden eingewirkt werden soll. Die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Mitbewerber trafen in Deutschland aufeinander, auf den Streitfall war somit deutsches Wettbewerbsrecht anwendbar.

Nach den getroffenen Vereinbarungen hatte die Beklagte als Director der Treuhänderin von vornherein weder die Möglichkeit, auf die Geschäftstätigkeit der handelnden Gesellschaft Einfluss zu nehmen, noch wurde ein derartiger Einfluss von ihr tatsächlich wahrgenommen. Das Oberlandesgericht Frankfurt sah darin einen erheblichen Organisationsmangel, der die Haftung der Beklagten auslöste. Auch die nach englischem Recht grundsätzlich zulässige Vereinbarung über die treuhänderische Geschäftsführung konnte die Beklagte nicht von der Haftung entbinden.

Die Aufgabe des Geschäftsbetriebes führt grundsätzlich nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr. Das Oberlandesgericht Frankfurt nahm an, dass die Wiederaufnahme einer treuhänderischen Geschäftsführung unter ähnlichen Bedingungen auch nach der Kündigung des Treuhandvertrages durch die Beklagte jederzeit möglich wäre und bejahte das Vorliegen der Wiederholungsgefahr.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wurde zurückgewiesen und die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2011, Az. 6 U 92/10 

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