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Haftung des Geschäftsführers für Markenverletzungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2015, Az. I-20 U 26/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Geschäftsführer eines Unternehmens haftet für die von diesem Unternehmen begangenen Kennzeichenverletzungen nur, wenn er willentlich und zurechenbar zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen hat und zumutbare Pflichten zum rechtmäßigen Verhalten verletzt hat. Die generelle Haftung aufgrund der bloßen Kenntnis dadurch, dass er die Rechtsverletzung nicht verhindert hat, wird auch vom OLG Düsseldorf, in Anlehnung an die aktuelle BGH Entscheidung, nicht länger aufrechterhalten.

Sachverhalt
Ein Unternehmen für Medizinprodukte vertrieb unter anderem auch sieben veränderte Produkte, die weiterhin mit der eingetragenen Marke eines anderen Unternehmens gekennzeichnet waren. Sowohl die Veränderung als auch der Vertrieb unter dem Kennzeichen erfolgten ohne Erlaubnis und rechtswidrig. Das betroffene Unternehmen mahnte den Geschäftsführer der Beklagten ab, verlangte Ersatz der Abmahngebühren und den Rückruf sowie die Vernichtung der rechtswidrig vertriebenen Produkte mit fehlerhaftem Kennzeichen.

Unstreitig hat die Beklagte den Vertrieb der von der Klägerin gekennzeichneten Produkte dieser gegenüber nicht angezeigt. Die Klägerin durfte sich nach § 24 Abs. 2 MarkenG dem Vertrieb ohne eine solche Anzeige wirksam widersetzen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte wendet ein, dass keine Neuetikettierung vorliege. Ferner sei der Streitwert überhöht, da nur ein Schaden von etwa 5.000,00 € entstanden sei.

Abschließend gehe auch der Anspruch auf Rückruf und Vernichtung der Ware ins Leere, weil die Beklagte diese Produkte nicht mehr besitze und der Aufwand unverhältnismäßig wäre. Es habe sich um Originalware gehandelt und die Klägerin hätte sich aber zu keinem Zeitpunkt dem Vertrieb durch die Beklagte widersetzen dürfen. Zur Kenntnis und Haftung des Geschäftsführers der Beklagten habe die Klägerin nichts vorgetragen.

Entscheidung
Das OLG Düsseldorf gab der Berufung weitestgehend statt. Die Klägerin hat die Beklagte wegen der Neuetikettierung und des Vertriebes der sieben Produkte zu recht abgemahnt. Der markenrechtliche Anspruch aus § 24 Abs. 2 MarkenG besteht. Die Beklagte hätte vor Inverkehrbringen der Produkte die Klägerin um deren Zustimmung bitten müssen. Dass die Klägerin sich erst zeitlich später gegen den Vertrieb wehrte, ist unbeachtlich.

Anderenfalls liefe der markenrechtliche Schutz insgesamt leer. Dies gilt insbesondere im Bereich von Medizinprodukten, da das Inverkehrbringen von Originalware auch dem Schutz des Verbrauchers dient. Im Übrigen stehen der Klägerin keine Ansprüche zu. Das wirtschaftliche Interesse liegt bei lediglich 5.000,00 € und nicht bei den von der Klägerin angenommenen 100.000,00 €.

Gegen den Geschäftsführer der Beklagten hat die Klägerin keinerlei Ansprüche. Die Klägerin hat die Voraussetzungen einer persönlichen Haftung nicht nachgewiesen. Eine zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers im Wege der Störerhaftung kommt zwar grundsätzlich in Betracht. Dazu muss er jedoch willentlich zur Rechtsverletzung beigetragen haben. Die Anzeige des Vertriebes ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt. Bereits insoweit fehlt es an einem schuldhaften Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten. Eine allgemeine Haftung in jedem Fall für den Geschäftsführer besteht daher nicht.

Ein Rückruf und die Vernichtung der Ware wäre unverhältnismäßig. Die Beklagte hat bereits außergerichtlich die Strafzahlungen geleistet und die Ware nicht weiter vertrieben. Warenbestände der fehlerhaft gekennzeichneten Ware sind nicht mehr vorhanden. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin besteht daher nicht mehr.

Fazit
Mit der Entscheidung schließt sich das OLG Düsseldorf der geänderten Rechtsprechung des BGH an. Demnach haften Geschäftsführer von Unternehmen nur noch dann, wenn ihnen zumutbare Möglichkeiten zur Verhinderung der Rechtsverletzung zugestanden haben und die Rechtsverletzung wissentlich begangen wurde. Die Rechtsprechung hat auf diesem Wege die sehr weite Störerhaftung etwas eingeschränkt. Marken- oder urheberrechtliche Verfahren werden sich daher in Zukunft auf die beiden beteiligten Unternehmen fokussieren. Ein quasi zusätzlicher Rückgriff beim Geschäftsführer wird zukünftig deutlich schwieriger sein.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2015, Az. I-20 U 26/15

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