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Haftung bei versteckter Patentverletzung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2006, Az. I-2 U 32/04
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 16.02.2006 unter dem Az. I-2 U 32/04 entschieden, dass ein Händler, der ein Patentrecht verletzt, nicht schadensersatzpflichtig ist, wenn er die Verletzung nur unter erheblichem Aufwand hätte erkennen können.

Damit gab das OLG der Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (LG Düsseldorf) statt und wies die Klage ab.
Die Klägerin ist Inhaberin eines Patents. Sie nimmt die Beklagten wegen einer Verletzung ihrer Patentrechte in Anspruch. Sie begehrt Unterlassung und Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Schaden zu ersetzen, welcher ihr bereits entstanden ist und in Zukunft entstehen wird.
Nach dem Ablauf der Schutzfrist des klägerischen Patents haben die Parteien den Unterlassungsantrag übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Die Beklagte hat Nichtigkeitsklage bezüglich des Klagepatents beim Bundespatentgericht erhoben. Außerdem haben die Streithelferinnen eine Nichtigkeitsklage erhoben. Diesen Klagen hat die Klägerin widersprochen. Entscheidungen diesbezüglich liegen beim Bundespatentgericht noch nicht vor.
Die Beklagte hat während der Laufzeit des Patents bestimmte, das Patent betreffende Produkte vertrieben.

Die Beklagten haben in der ersten Instanz den gesamten Vortrag der Klägerin mit Nichtwissen bestritten. Sie machten geltend, keine Kenntnis über die entsprechenden Details zu besitzen und seien auch nicht in der Lage, anhand der eigenen Wahrnehmung feststellen, aus welchem Material die Produkte bestünden und dem Patent unterliegen würden. Sie seien lediglich eine Art Zwischenhändler, der fertige und herstellerverpackte Produkte weiterverkaufe. Selbst wenn die Verpackungen geöffnet und die Produkte zerlegt würden, sei für sie eine solche Feststellung nicht möglich. Ein Verschulden liege daher auch nicht vor.

Das LG gab der Klage statt und verurteilte die Beklagten antragsgemäß. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung zum OLG.

Das OLG Düsseldorf gibt der Beklagten Recht. Es könne der klägerischen Auffassung nicht gefolgt werden, der zufolge ein Handelsunternehmen Abstand von Produkten nehmen müsse, wenn es bei diesen nicht sicherstellen könne, dass Einzelteile der verkauften Produkte bestimmten Schutzrechten unterliegen könnten.
Denn dies würde im Ergebnis den Handel mit solchen Produkten unnötig verzögern und verteuern. Gesamtwirtschaftlich sei dies ein Unsinn und würde dazu führen, dass jeder Händler Sachverständige (Rechtsanwälte, Techniker, Ingenieure, usw.) hinzuziehen müsse, die technisch und rechtlich prüfen, ob eine Rechtsverletzung vorliege. All das wäre mit erheblichem Aufwand und erheblichen Kosten verbunden. Mit einer Herstellererklärung könnte ein Händler sich dabei sinnvollerweise nicht zufriedengeben, weil kein Hersteller erklären werde, patentverletzend zu handeln. Es käme zu einer gesamtwirtschaftlich unsinnigen Multiplikation von Prüfungspflichten, die einfacher und angebrachter auf Herstellerebene zu erfüllen seien. Der Händler von Produkten namhafter Firmen - nur um solche gehe es hier - dürfe sich daher in aller Regel auf die Hersteller verlassen und dass diese die Schutzrechtslage beachtet haben. Vom Hersteller konne Kenntnis über die Erteilung der Schutzrechte erwartet werden. Ohne besonderen Grund bräuchte ein Händler nicht anzunehmen, dass Rechte verletzt worden sein könnten.

Das gelte hier auch für die Beklagte. Sie sei keine Herstellerin, sondern eine Händlerin. Das nötige technologische und rechtliche Wissen müsse bei ihr nicht vorausgesetzt werden. Es habe für sie auch kein Anlass zur Überprüfung etwaiger Schutzrechtsverletzungen bestanden.
Die Klage habe daher abgewiesen werden müssen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2006, Az. I-2 U 32/04

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