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Haften Online-Händler für Amazon-Verstöße?

Landgericht Arnsberg, Urteil vom 30.10.2014, Az. I-8 O 121/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ein Händler, der auf einem Marketplace von Amazon aktiv ist, kann nicht für Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden, für die Amazon selbst verantwortlich ist, entschied das Landgericht Amsberg (LG Amsberg, Urteil vom 30. 10. 2014, Az.: I - 8 O 121/14). Im Fall ging es um einen Fehler, den Amazon bei seiner Weiterempfehlungsfunktion begangen hatte.

Zum Sachverhalt – Die wichtigsten Fakten in Kürze
Eine Kanzlei mit Sitz in Hamburg mahnte verstärkt verschiedene Händler auf e-Bay und Amazon ab, um wettbewerbswidriges Verhalten zu monieren. Die Kanzlei mahnte auch einen Händler ab, der auf einem Marketplace von Amazon Sonnenschirme vertrieb. In der Abmahnung wurde die Darstellung von Google-Shoppinganzeigen gerügt. Bei diesen fehlte die Angabe der beim Kauf anfallenden Versandkosten. Ebenfalls wurden Fehler bei der Empfehlungsfunktion des Marketplaces bemängelt. Hiergegen wollte die Kanzlei nun eine einstwillige Anordnung erwirken, welche es dem Händler untersagt hätte, weiterhin auf dem Marketplace von Amazon aktiv zu sein.

Haftung nur bei Verantwortlichkeit – Zusammenfassung der Gründe
Mit ihrem Begehren hatte die Kanzlei weder in der Hauptsache noch im Anordnungsverfahren Erfolg. Das Landgericht Arnsberg entschied, dass der Händler weder als Haupt- noch als Mittäter oder Beihelfer haftbar gemacht werden könne, weil er für die monierten Mängel nicht verantwortlich sei. Aus denselben Gründen scheide auch eine Haftung als Störer aus.

Die zuständige Zivilkammer stellte klar, dass der Händler keinen Einfluss auf die Weiterempfehlungsfunktion hat. Diese wird ausschließlich durch Amazon, dem Betreiber des Marketplaces, gesteuert. Es liege folglich nicht in der Hand des Händlers die Funktion auszuschalten. Dieser Befund wurde auf Anfrage auch von Amazon bestätigt. Folglich sei die einzige Möglichkeit des Händlers, einer möglicherweise ergangenen Anordnung in Bezug auf die Weiterempfehlungsfunktion gerecht zu werden, seine Tätigkeiten auf dem Marketplace komplett einzustellen. Dies sei jedoch nicht zumutbar, weil es an einer Verantwortlichkeit fehle.

Das Gericht lehnte das Begehren der Kanzlei damit als unbegründet ab. Es sprach sich dafür aus, Amazon selbst abzumahnen bzw. bei Untätigkeit zu verklagen.
                
Kommentar und Praxishinweis
Die Entscheidung verdient Zustimmung. Sie entspricht einem im Zivilrecht anerkannten Grundsatz. Nur wer für Schäden bzw. Rechtsverletzungen verantwortlich ist, kann auch haftbar gemacht werden. Dieser Grundsatz scheint allerdings in Teilen der Judikatur in Vergessenheit geraten zu sein, da sich einige Entscheidungen finden, die der vorliegenden widersprechen. Es bleibt daher abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof den Fall entscheiden wird. Dabei bleibt indes fraglich, ob dies jemals der Fall sein wird, da bisher kein Händler ein Verfahren bis nach Karlsruhe betrieben hat.

Jedenfalls wird man die Motive der Anwaltskanzlei hinterfragen dürfen. Dieser wird es kaum um die Beseitigung rechtswidriger Zustände gehen, sonst hätte sie schon längst Amazon als eigentlich Verantwortlichen verklagt. Das Onlineunternehmen scheint allerdings der wesentlich größere Gegner zu sein.

LG Amsberg, Urteil vom 30. 10. 2014, Az.: I - 8 O 121/14

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