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Händler-Zertifizierung (Trusted Shops) darf nicht zweitverwertet werden

LG Dresden, Urteil vom 13.06.2014, 3 O 932/14 EV
| Rechtsanwalt Frank Weiß
Internethändler gibt es heutzutage wie Sand am Meer, und wie überall tummeln sich auch hier schwarze Schafe unter den Anbietern. Unsichere Verbraucher können sich an den Siegeln von Trusted Shops orientieren. Dieses Siegel wird vergeben, wenn der Händler geprüft wurde und sich als seriös und zuverlässig erwiesen hat. Das wusste auch ein Unternehmer, der unter zwei verschiedenen Internetdomains Shops für hochwertige Uhren betreibt. Eine der beiden Domains ist bei Trusted Shops zertifiziert, die andere jedoch nicht. Dennoch warb der Händler auf beiden Seiten mit dem Siegel. Dem schob das Landgericht Dresden einen Riegel vor (Az. 3 O 932/14), dieses Geschäftsgebaren sei wettbewerbswidrig. 

Der beklagte Händler hatte in dem Verfahren argumentiert, unter den beiden Domains seien gar nicht zwei verschiedene Shops zu finden, schließlich würden sie vom selben Personal betrieben. Tatsächlich ähnelten sich Design und Sortiment der beiden Shops, waren jedoch nicht identisch. Der Beklagte verglich diesen Zustand mit einem Kaufhaus, das meistens über verschiedene Eingänge verfügt und in dem es verschiedene Fachabteilungen gibt. Trotzdem könne man in den einzelnen Abteilungen aber immer dasselbe Personal antreffen, da diese ja alle für dasselbe Kaufhaus arbeiten.

Dieser Argumentation mochte sich das Landgericht Dresden nicht anschließen. Demnach treten die Shops in unterschiedlicher Weise am Markt in Erscheinung und können daher nicht als Einheit gesehen werden. Will der Händler für beide mit dem Trusted Shop-Siegel werben, dann muss er auch beide zertifizieren lassen. 

LG Dresden, Urteil vom 13.06.2014, 3 O 932/14 EV

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