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Händler klaut Foto: 100 Euro Schadensersatz

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ein Foto im Internet runterladen und dann für eigene Zwecke verwenden - es ist so einfach. Das dachte sich auch ein Ebay-Händler, der ein paar alte Münzen verkaufen wollte. Im Netz ging er auf die Suche nach zu seinem Angebot passenden Fotos, wurde fündig und verwendete die Bilder für zwei Anzeigen in dem Auktionsportal. Die Rechnung hatte er aber ohne den Inhaber der Bildrechte gemacht. Der erkannte die Fotos in den Ebay-Anzeigen als die seinigen wieder und klagte auf Schadensersatz. Zu Recht, wie das Amtsgericht Düsseldorf urteilte (Az. 57 C 9057/13 vom 05.05.2014). Für den Bilderklau muss der Beklagte an den Kläger 100 Euro zahlen.

Der Kläger hatte die beiden strittigen Münzfotos zwar nicht selbst gemacht, sondern von einem Fotografen anfertigen lassen. Dieser hatte ihm aber die vollständigen Nutzungsrechte abgetreten, was er vor Gericht auch bestätigte. Damit war der Kläger Inhaber der Fotos und alleine berechtigt, diese zu verwenden oder anderen zur Verwendung zur Verfügung zu stellen. Als der Beklagte die Fotos – ohne sich eine Genehmigung einzuholen - zur Illustration seiner Ebay-Anzeigen einsetzte, verstieß er gegen das Urheberrecht. 

Zwar hatte der Mann bestritten, dass es sich bei den Abbildungen der Gedenkmünzen tatsächlich um die des Klägers handelte. Wie er aber überhaupt erst an die Fotos gekommen war, konnte er nicht schlüssig erläutern. Und im Gegensatz zu ihm hatte das Gericht keine Zweifel, dass die Bilder sehr wohl aus dem Fundus des Klägers stammten.

So hielt es das Gericht für ausgeschlossen, dass der Beklagte im Internet ein anderes Foto gefunden hatte, das aus exakt derselben Ansicht und mit derselben Beleuchtung geschossen worden war. Zudem hatten die Münzen markante Kratzer, und auf den Fotos waren Lichtspiegelungen zu sehen. Eine derart exakte optische Übereinstimmung könne kein Zufall sein. Der Fotograf, der die Bilder für den Kläger gefertigt hatte, erkannte sie zudem wieder und bestätigte, dass es sich hier um seine Aufnahmen handelte. Zum besseren Vergleich konnte er die Originalfotos vorlegen. Schlechte Karten für den Händler.

Bei der Höhe des Schadensersatzes orientierte sich das Gericht an der Qualität der Münzfotos. Diese seien professionell und ansprechend gefertigt. Für die hohe Qualität spreche zudem, dass auch andere Händler regelmäßig für ihre Ebay-Anzeigen auf die Bilder des Fotografen zurückgreifen. Bei der Bewertung spielte es dagegen keine Rolle, dass dieser kein Profifotograf, sondern ebenfalls Münzhändler ist. Maßgeblich war nach Ansicht des Gerichts, dass er ganz offensichtlich über die nötigen Fachkenntnisse und eine entsprechende Ausrüstung verfügt - und die Ergebnisse dementsprechend sind. 

Kommentar:

Drei, zwei eins, dein Bild ist meins. Nach diesem Motto bewegt sich mancher durchs Netz, wenn er für dieses oder jenes Projekt mal eben ein Foto benötigt. Was viele gerne vergessen: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, auch dann nicht, wenn es ums Urheberrecht geht. Schon die private Nutzung eines Fotos, das ein anderer gemacht hat, kann ins Auge gehen. Im vorliegenden Fall war die Verwendung auch noch gewerblicher Natur, der Händler nutzte mit den fremden Fotos das Eigentum eines anderen, um sein Angebot im Wortsinn ins rechte Bild zu rücken und seinen Umsatz anzukurbeln. Das ist nicht nur dreist, sondern eben auch ein Verstoß gegen geltendes Recht. Mit den 100 Euro Schadensersatz, die der Händler an den Besitzer der Fotos zahlen muss, ist er noch gut bedient. 

AG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2014, Az. 57 C 9057/13

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