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Händler haftet für Urheberrechtsverletzungen von Amazon

LG Köln, Urteil vom 16.06.2016, Az. 14 O 355/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht Köln hat mit Urteil (Az. 14 O 355/14) vom 16.06.2016 entschieden, dass ein Händler eine Mitverantwortung trägt, wenn Amazon eine Urheberrechtsverletzung begangen hat.  Der Verkäufer haftet für die von Amazon begangene Urheberrechtsverletzung bei Produktbildern. Wer seine Produkte auf einer Verkaufsplattform wie Amazon anbietet, macht sich demnach die Angaben auf der Plattform für dieses Produkt zu eigen. Das trifft aus der Sicht des Gerichts auch dann zu, wenn der Anbieter keinen Einfluss auf die Auswahl und Zuordnung der Produktbilder hatte. Ein Verkäufer ist auch dann für das Angebot verantwortlich, wenn er es von einem Dritten erstellen lässt und im Anschluss den Inhalt keiner Kontrolle unterzieht.

Die Klägerin bietet auf der Webseite von Amazon unter anderem Matratzen, Möbel und Lattenroste an. Zur Bebilderung der Angebote ließ die Klägerin Fotos der Produkte anfertigen. Der Fotograf der Produktfotografien räumte der Klägerin die ausschließlichen Rechte zur Nutzung an den Fotografien ein. In den Allgemeinen Bedingungen der Verkaufsplattform von Amazon heißt es: „Sie gewähren uns ein unentgeltliches, nicht ausschließliches, unwiderrufliches, unbefristetes, weltweites Nutzungsrecht und die Lizenz zur Verwendung, Vervielfältigung, Vorführung, Darstellung und Nutzung von neuen Materialien durch die Bearbeitung und zur anderweitigen kommerziellen oder nichtkommerziellen Nutzung jeglicher Art alle Ihrer Materialien, wobei wir dieses Nutzungsrecht beziehungsweise diese Lizenz an unsere verbundenen Unternehmen und Betreiber des Amazon-Internetauftritts unterlizensieren dürfen; dabei werden wir jedoch keine Ihrer Marken so ändern, dass sie nicht mehr der von Ihnen zur Verfügung gestellten Form entspricht … und wir werden etwaigen Aufforderungen von Ihnen nachkommen, Ihre Marken für bestimmte Verwendungsarten nicht mehr zu benutzen …

Der Beklagte bot bei Amazon Marketplace ebenfalls eine Matratze an. In dem Angebot waren die Lichtbilder der Klägerin eingeblendet. Der Beklagte hatte dazu nicht die Zustimmung der Klägerin. Der Verkäufer argumentierte, dass ihm die Einblendung der Lichtbilder durch Amazon nicht bekannt gewesen sei. Dennoch erkannte das LG Köln eine Urheberrechtsverletzung. Zwar habe der Beklagte die Bilder der Klägerin nicht selbst in sein Angebot eingeblendet, sondern die Zuordnung sei durch Amazon erfolgt. Auch habe er keinen Einfluss auf die Auswahl der Produktbilder gehabt. Trotzdem sei nach der Auffassung der Richter dem Beklagten die Einblendung der Fotografien zuzuschreiben. Auch sei er der „Mittäter der öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder“. Die Rechtsverletzung sei in „bewusstem und gewolltem Zusammenwirken“ zwischen dem Beklagten und Amazon erfolgt. Schließlich hätte er selbst für sein Produkt ein Foto auf die Webseite von Amazon zur Verbindung mit seinem Angebot hochladen können.

Das LG Köln verwies auf den Bundesgerichtshof, denn laut BGH sei derjenige, der eigene Angebote abgibt für diese auch dann verantwortlich, wenn er sie von Dritten herstellen lässt und ihren Inhalt nicht zur Kenntnis nimmt beziehungsweise keiner Kontrolle unterzieht. Ein Unternehmen, das auf einer Plattform wie Amazon Waren anbiete, müsse sich die Aktivitäten von Amazon als „eigene Handlungen“ anrechnen lassen. Der Beklagte hafte daher als Täter für die von Amazon begangenen Rechtsverletzungen. Die Bilder hatten erkennbar eine Copyright-Angabe. Daher habe die Klägerin entgegen der AGB von Amazon dem Unternehmen keine Nutzungsrechte an den Produktbildern eingeräumt.

LG Köln, Urteil vom 16.06.2016, Az. 14 O 355/14

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