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Groupon: Befristung von Gutscheinen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Nicht nur Schnäppchenjägern ist die Internetplattform Groupon längst ein Begriff. Geiz ist geil und je günstiger, desto besser. Auf einer Internetseite werden täglich verschiedenste Gutscheine für Produkte und auch Dienstleistungen geboten, welche enorme Preisnachlässe garantieren. Teilweise können durch diese Gutscheine bis zu 70 Prozent gespart werden. Der Kauf gestaltet sich unkompliziert. Durch wenige Klicks ist der Gutschein gekauft, kann direkt vom eigenen Computer ausgedruckt und sofort eingelöst werden. Doch nicht nur Käufer profitieren von diesem System. Restaurants denken langfristig und hoffen durch eine Gutscheinaktion neue Stammkunden gewinnen zu können. Eventveranstalter nutzen Groupon, um Restplätze zu füllen. Insgesamt soll am Ende jeder zu den Gewinnern zählen. Eine klassische Win-win-Situation.

Jeder Gutschein hat allerdings eine zeitliche Begrenzung und ist somit nicht ewig gültig. Grundsätzlich ist dies auch nichts Besonderes und es gilt eine gesetzliche Verjährungsfrist. Groupon aber hat in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel eingeführt, welche besagt, dass die Möglichkeit besteht, Gutscheine zu vertreiben, die eine geringere Gültigkeitsdauer als die gesetzliche Verjährungsfrist hat. Hierin sah ein Verbraucherschutzverein eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers und klagte gegen das Unternehmen Groupon vor dem Landgericht Berlin. 

Das Landgericht Berlin entschied, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Groupon bestehende Klausel zulässig ist. Das Gericht betont jedoch, dass dies keineswegs die Regel und grundsätzlich unzulässig sei, weil der Kunde einseitig benachteiligt werde, aber hier auf die Besonderheit des Gutschein-Portals abgestellt werden müsse. Die Besonderheit liege darin, dass es sich bei Groupon um ein „Schnäppchenportal“ handele, welche ganz spezielle Sonderaktionen und Angebote biete, an die jedoch auch eine zeitliche Befristung geknüpft sei. Gerade wegen der Sonderangebote sei keine unangemessene Benachteiligung zu erkennen. Unternehmen würden ein Interesse daran haben, den Zeitraum der Gültigkeit zu begrenzen, wenn sie eine Leistung zu Sonderkonditionen anbieten. Deshalb müsse hier eine Ausnahmeregel greifen. Darüber hinaus werde der zeitliche Rahmen beziehungsweise die Gültigkeitsdauer der Gutscheine sehr transparent dargestellte, sodass die Kunden keine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren erwarten würden.

Daraus ergibt sich schließlich, dass der Verbraucher nur einen Anspruch auf die Leistung in dem zeitlichen Rahmen hat, wie er im Angebot auch angegeben ist. 

LG Berlin, Urteil vom 25.10.2011, Az. 15 O 663/10

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