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Gratis Sonnenbrille als Zeitschriftenbeigabe zulässig

BGH, Urteil vom 22.09.2005, Az. I ZR 28/03
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die kostenlose Zugabe einer Sonnenbrille zu einer Jugendzeitschrift ist nicht wettbewerbswidrig (BGH, Urteil vom 22.09.2005, Az. I ZR 28/03). Auch wenn die Beigabe im konkreten Fall vor dem BGH als "Designerbrille" beworben worden war, könnten die geschäftsunerfahrenen, jugendlichen Käufer einschätzen, dass der Wert der Brille im Verhältnis zum Preis der Zeitschrift stehe, erläuterten die Richter ihre Entscheidung.

Die Herausgeber einer Jugendzeitschrift für Mädchen und junge Frauen hatten als kostenlose Zugabe zu einer ihrer Ausgaben eine Sonnenbrille auf dem Cover befestigt. Im Innenteil des Heftes war zusätzlich ein Artikel abgedruckt, in dem Styling-Vorschläge mit Hilfe der "Designerbrille" gegeben wurden.

Daraufhin hatten die Herausgeber einer konkurrierenden Zeitschrift auf Unterlassung und Schadensersatz geklagt. Die Kläger vermuteten einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht durch übertriebenes Anlocken der meist geschäftsunerfahrenen Zielgruppe. Da der Wert einer Designersonnenbrille normalerweise den Preis einer Zeitschrift um das Vielfache übersteige, seien die Käufer über die tatsächliche Wertigkeit der kostenlosen Zugabe getäuscht worden. Ein Großteil der Zielgruppe beider Zeitschriften habe sich dann ausschließlich wegen der Brille für das Produkt der Beklagten entschieden, so die Argumentation der Kläger.

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte den Klägern in zweiter Instanz zunächst Recht gegeben und den Antrag auf Unterlassung und Schadensersatz gemäß § 1 UWG a.F., § 242 BGB bestätigt. Die Hamburger Richter befanden, dass die Rationalität der Kaufentscheidung bei den jungen Käuferinnen durch die Brille wettbewerbswidrig beeinträchtigt worden sei.

Dieser Begründung folgte der BGH nicht und hob die Hamburger Entscheidung auf. Die Bundesrichter bestätigten in ihrer Urteilsbegründung, dass nicht jedes Kopplungsangebot, bei dem zum Kauf einer Ware ein weiteres davon unabhängiges Produkt kostenlos beigefügt wird, zulässig ist. Wettbewerbsrechtlich unzulässig sind solche Angebote dann, wenn über den tatsächlichen Wert der Ware getäuscht wird oder wenn die Anlockwirkung so groß ist, dass bei einem verständigen Verbraucher die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Im vorliegenden Fall der Sonnenbrille sah der BGH aber keine derartige Überschreitung des rechtlichen Rahmens.

Der Kauf einer Zeitschrift oder einer Sonnenbrille gehöre durchaus zu regelmäßigen Geschäftserfahrungen von Jugendlichen. Die Befestigung der Brillen am Cover ermöglichte es den potenziellen Käuferinnen zudem, einen Eindruck von der Wertigkeit der "Designerbrille" zu erhalten, so die Richter. Also könnten die ansonsten im Geschäftsleben großenteils noch unerfahreneren Leserinnen der Jugendzeitschrift den Umfang des Angebotes überblicken. Der relativ geringe Preis einer Zeitschrift führe auch nicht zu übermäßigen finanziellen Belastungen und bleibe im Rahmen des üblichen Taschengelds der Zielgruppe, heißt es weiter in der Urteilsbegründung.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH sämtliche Interessen hinsichtlich kostenloser Beigaben differenziert berücksichtigt. Es liegt in der Natur der Sache, dass es sich bei solchen Kopplungsangeboten um werbemäßige Kaufanreize handelt. Zu Recht hat der BGH betont, dass dieser Effekt wettbewerbsrechtlich zulässig sein muss. Hier ist es jedoch wichtig, den besonderen Schutz, den Jugendliche im Geschäftsverkehr genießen zu berücksichtigen. Dieser Schutz sollte aber nur so weit gehen, dass es den Heranwachsenden möglich ist, in diesem wichtigen Bereich des Alltags Erfahrungen zu sammeln.

BGH, Urteil vom 22.09.2005, Az. I ZR 28/03

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