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Google muss Suchergebnis nicht entfernen

Google haftet nicht für ehrverletzende Suchergebnisse
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Im vorliegenden Fall hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob der Anbieter einer Suchmaschine im Internet für Inhalte von Seiten haftbar gemacht werden kann, die im Wege der Suche mit dieser Suchmaschine angezeigt werden. 

Dabei hatte das Gericht folgende Ereignisse zu beurteilen:

Kläger in diesem Rechtsstreit ist ein emeritierter Professor, der zudem auch Landesvorstandsmitglied einer Partei ist. 

Beklagt in diesem Rechtsstreit ist der Betreiber einer Suchmaschine im Internet. 

Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen den Beklagte und dessen Suchmaschine. Er legt dar, dass sich unter der Suche nach seinem Namen auch ein Eintrag in einem Blog finden lässt, in dem behauptet wird, der Kläger sei Teil des bundesdeutschen Stasi-Netzwerks. Weiterhin wird in diesem Blog dargestellt, der Kläger sei als Leiter einer Forschungsstelle abgesetzt worden, damit er mit seiner Vergangenheit dem Ruf der Forschungsstelle nicht weiter schade. 

Diese Aussagen seien laut Kläger unwahr und eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte.

Der Kläger verklagt nun den Beklagten auf Unterlassung. Damit möchte er verhindern, dass bei Eingabe seines Namens in die Suchmaschine der Link zu besagtem Blog erscheint. Weiterhin möchte er mit dieser Klage verhindern, dass der Betreiber die Behauptung, er sei Mitglied eines Stasi-Netzwerks und deswegen als Leiter der Forschungsstelle abgesetzt worden, verbreitet.

Das Gericht entschied jedoch, dass der Kläger gegen den Betreiber der Suchmaschine keinen Anspruch auf Unterlassung hat. 

Dies hatte laut Gericht folgende Gründe:

Der Suchmaschinenbetreiber kann nicht auf Unterlassung verklagt werden, da er für die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers nicht verantwortlich gemacht werden kann. Auf Unterlassung kann nur derjenige verklagt werden, der die Persönlichkeitsrechtsverletzung auch zu verantworten hat. Der Betreiber der Suchmaschine hat aber den Beitrag über den Kläger nicht verfasst, ist auch nicht Betreiber der Website, auf der der Beitrag erschienen ist. Mit dem Betrieb seiner Suchmaschine stellt der Beklagte nur Suchergebnisse bereit. Diese werden nach Eingabe des Suchbegriffs mittels eines technischen Vorgangs bereitgestellt. So werden nur solche Inhalte angezeigt, die an anderer Stelle im Internet existieren. Der Beklagte selbst trifft dabei keine Auswahl, welche Seiten angezeigt werden. Der Betreiber der Suchmaschine kann somit nicht für Inhalte verantwortlich gemacht werden, die sich an anderer Stelle im Internet befinden. 

Der Beklagte als Suchmaschinenbetreiber kann somit nicht auf Unterlassung verklagt werden. 

Der Unterlassungsanspruch des Klägers müsse sich an den Verfasser des Textes oder an den Provider der Website wenden. Der Verfasser des Textes müsse im Fall der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers den Text entfernen. Alternativ könne der Kläger auch dem Provider anzeigen, dass auf seiner Seite eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers erfolgt. Dieser müsse dann den Autor des Beitrags kontaktieren und mit ihm den Sachverhalt klären. Im Falle des Ignorierens durch den Autor habe auch der Provider selbst die Möglichkeit, den Beitrag zu entfernen. Durch diese Möglichkeiten sei der Kläger nicht schutzlos, gegen den Betreiber der Suchmaschine könne aber ein solcher Anspruch nicht durchgesetzt werden und auch kein Unterlassen der Anzeige der betroffenen Seite in den Suchergebnissen verlangt werden. 

LG Mönchengladbach, Urteil vom 05.09.2013, Az. 10 O 170/12

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