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Google Maps zur Prüfung von Fahrtkostenerstattung?

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Bundesarbeitsgericht hat eine Entscheidung dazu getroffen, ob ein Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats einen Routenplaner zur Prüfung der Angaben eines Arbeitnehmers nutzen darf.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer Fahrtkosten für eine die Fahrt zu einer Betriebsversammlung angegeben, die dem Arbeitgeber doch etwas hoch erschienen. Deshalb wurde die angegebene Fahrtstrecke vom Wohnort des Arbeitnehmers zum Ort der Betriebsversammlung per Routenplaner von "Google Maps" überprüft. Die Prüfung bestätigte die Vermutung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer hatte eine zu hohe Kilometer-Zahl für die Abrechnung angegeben. Der Arbeitnehmer wurde nicht nur auf seine Fehlangabe hingewiesen, sondern auch abgemahnt.

Der Betriebsrat war der Meinung, zu einem solchen Vorgehen - nämlich der Nutzung von Google Maps zur Überprüfung der Angestellten - sei die Zustimmung des Betriebsrates notwendig. So wäre es auch der Fall, wenn es sich bei der Überprüfung der Leistungen und des Arbeitsverhaltens der Arbeitnehmer um Videoaufzeichnungen und andere technische Einrichtungen handeln würde. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates wäre in diesem Fall in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG angegeben. Der Betriebsrat hatte die Überzeugung, dass der Routenplaner von Google Maps durch den Arbeitgeber genutzt wurde, und das Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen, zumal dazu auch personenbezogene Daten (Wohnanschrift) der Arbeitnehmer benutzt würden.

Der Betriebsrat forderte weiterhin, die Nutzung von Google Maps im Betrieb fortan ganz zu unterlassen.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten die Anträge des Betriebsrates bereits abgelehnt. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Denn eine Überwachung des individuellen Verhaltens durch den Routenplaner ist technisch überhaupt nicht möglich (es werden ja z. b. keine GPS-Daten abgerufen). Das Programm gibt lediglich Vorschläge zu verschiedenen Routen, wonach der Nutzer z. B. die schnellste oder die kürzeste Strecke auswählen kann. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall den Routenplaner verwendet, um die kürzeste Wegstrecke zu ermitteln. Nach Vorgabe des Arbeitgebers kann nur die kürzeste Wegstrecke abgerechnet werden. Der Arbeitgeber hat also nicht das Verhalten des Arbeitnehmers geprüft, sondern die kürzeste Wegstrecke zur korrekten Abrechnung ermittelt. Außerdem finden hier keine automatischen Überwachungen statt, sondern eine individuelle, durch eine Person verursachte Prüfung.

Das Bundesarbeitsgericht hat somit klargestellt, dass der Betriebsrat kein Mitspracherecht hat, denn hier findet weder eine Verhaltens- noch eine Leistungskontrolle statt. 

BAG, Beschluss vom 10.12.2013, 1 ABR 43/12

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