Google Cache deaktiviert: Auswirkungen und rechtliche Aspekte

Der Google Cache war eine Funktion, mit der Nutzer eine gespeicherte Version einer Webseite abrufen konnten, wie sie von Googles Suchmaschine zuletzt indexiert wurde. Dabei speicherte Google eine Momentaufnahme der Webseite auf seinen Servern. Diese Funktion war über einen Hinweis „Im Cache“ in den Suchergebnissen zugänglich und zeigte Inhalte, wie sie zu einem bestimmten Zeitpunkt von Google erfasst worden waren. Der Cache beinhaltete meist den HTML-Text, die Struktur und teilweise Bilder oder andere Medieninhalte der Webseite.
Die Hauptaufgabe des Google Caches bestand darin, Nutzern Zugriff auf Webseiten zu ermöglichen, die aus verschiedenen Gründen nicht mehr verfügbar waren, etwa durch technische Probleme, Löschungen oder Änderungen der Inhalte. Zudem war er ein wichtiges Werkzeug für Recherchezwecke, insbesondere bei rechtlichen Streitigkeiten, da er nachweisen konnte, welche Inhalte zu einem bestimmten Zeitpunkt öffentlich zugänglich waren. Dies machte den Google Cache nicht nur für Endnutzer, sondern auch für Juristen und Journalisten zu einem wertvollen Instrument.
Wie funktionierte der Google Cache?
Der Google Cache basierte auf einem automatisierten Prozess, bei dem Googles Suchmaschine Inhalte von Webseiten erfasste, speicherte und als statische Kopie zugänglich machte. Dieser Prozess war eng mit der Funktionsweise des Google Crawlers (Googlebot) verbunden, der kontinuierlich das Internet durchsucht, um Webseiteninhalte zu indexieren.
Der Ablauf der Cache-Erstellung
- Besuch durch den Googlebot:
- Der Googlebot besuchte regelmäßig Webseiten, um deren Inhalte zu analysieren und für die Suchmaschine verfügbar zu machen. Dabei wurde die Struktur der Webseite (HTML-Code), der Textinhalt, Metadaten und teilweise auch Bilder oder andere Medien erfasst.
- Der Zeitpunkt der letzten Indexierung wurde aufgezeichnet und in den Cache-Informationen sichtbar gemacht.
- Speicherung der Momentaufnahme:
- Google speicherte die erfassten Daten als Momentaufnahme der Webseite auf seinen Servern. Diese zwischengespeicherte Version bildete den sogenannten Google Cache.
- Es handelte sich hierbei nicht um eine exakte Kopie der Webseite, sondern um eine stark vereinfachte Darstellung, die vor allem den Textinhalt und die grundlegende Struktur wiedergab.
- Abruf über die Suchergebnisse:
- Nutzer konnten den Cache über den Hinweis „Im Cache“ in den Suchergebnissen aufrufen. Nach dem Klick wurde die gespeicherte Version der Webseite angezeigt.
- Ein Banner am oberen Rand informierte darüber, wann die Webseite zuletzt gecrawlt wurde, z. B.: „Dies ist die zwischengespeicherte Version der Seite vom 20. Januar 2025.“
- Darstellung und Funktionalität:
- Die im Cache gespeicherte Webseite wurde als statische Kopie angezeigt, ohne interaktive Elemente wie Formulare, dynamische Inhalte oder bestimmte Scripte.
- Der Google Cache war oft schneller als die Originalseite, da keine zusätzlichen Serveranfragen an den Webseitenhost gestellt wurden.
Inhalte des Caches
- HTML-Inhalte: Der gesamte Text der Webseite, einschließlich Überschriften, Absätze und Links.
- Metadaten: Informationen wie Titel, Keywords und Beschreibungen.
- Statische Elemente: Einige Bilder oder einfache Ressourcen wurden ebenfalls gespeichert, allerdings nicht in vollem Umfang.
- Zeitstempel: Der Cache zeigte an, wann die letzte Momentaufnahme der Webseite erstellt wurde.
Zweck und Funktionalität
Der Google Cache erfüllte mehrere Zwecke:
- Zugriff auf Inhalte trotz Ausfällen:
- Wenn eine Webseite aufgrund technischer Probleme nicht erreichbar war, bot der Cache weiterhin Zugriff auf die zuletzt gespeicherte Version.
- Recherche zu gelöschten Inhalten:
- Gelöschte oder geänderte Inhalte konnten über den Cache weiterhin eingesehen werden.
- Schneller Zugriff bei langsamer Originalseite:
- In Fällen, in denen die Originalseite langsame Ladezeiten hatte, war der Google Cache eine schnellere Alternative, da die Inhalte direkt von Googles Servern abgerufen wurden.
Einschränkungen des Google Caches
- Veraltete Daten: Der Cache wurde nicht in Echtzeit aktualisiert, sondern nur bei erneuter Indexierung der Webseite. Das bedeutete, dass der Cache nicht immer den aktuellen Stand der Webseite widerspiegelte.
- Dynamische Inhalte: Inhalte, die von Scripts oder Datenbanken generiert wurden (z. B. Live-Chats oder dynamische Anzeigen), wurden in der Regel nicht im Cache gespeichert.
- Manuelle Deaktivierung durch Webseitenbetreiber: Webseitenbetreiber konnten Google anweisen, keine Cache-Kopien zu speichern, indem sie entsprechende Einstellungen in der robots.txt-Datei oder im HTTP-Header vornahmen.
Warum war der Google Cache insbesondere beim Urheberrecht relevant?
Der Google Cache spielte im Urheberrecht eine zentrale Rolle, da er durch die Speicherung und öffentliche Zugänglichmachung von Webseiteninhalten zusätzliche rechtliche Risiken schuf. Diese betrafen sowohl den ursprünglichen Rechteverletzer als auch Dritte, wie Webseitenbetreiber, Suchmaschinenbetreiber und deren rechtliche Berater. Insbesondere bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen war der Google Cache häufig ein Haftungsklassiker, da er eine vollständige Bereinigung der Rechtsverletzung aus dem Internet erschwerte.
1. Bedeutung des Google Caches bei Urheberrechtsverletzungen
Im Fall einer Abmahnung wegen einer Rechtsverletzung im Internet, beispielsweise durch die unerlaubte Nutzung eines geschützten Fotos, verlangte die Rechtsprechung eine vollständige Bereinigung des Internets von der Rechtsverletzung. Dies bedeutete, dass der Verletzer:
- das geschützte Werk (z. B. ein Foto, einen Text oder ein Video) von seiner eigenen Webseite löschen musste, einschließlich der dazugehörigen Serverdaten,
- bei Nutzung auf Social-Media-Plattformen (z. B. Instagram oder Facebook) das Werk über die Benutzeroberfläche seines Accounts entfernen musste,
- und darüber hinaus sicherstellen musste, dass die Inhalte nicht mehr im Google Cache oder anderen Suchmaschinen sichtbar waren.
Da der Google Cache in vielen Fällen weiterhin eine ältere Version der Webseite zeigte, konnte die Rechtsverletzung für Dritte weiterhin sichtbar sein. Dies führte zu der Forderung, dass der Abgemahnte auch den Cache bereinigen musste, um eine vollständige Entfernung der Rechtsverletzung sicherzustellen.
2. Rechtliche Grundlage: Verpflichtung zur Löschung
Nach deutschem Recht (§ 97 UrhG) hat der Geschädigte im Falle einer Urheberrechtsverletzung einen Anspruch auf Beseitigung der Rechtsverletzung. Daraus leitete die Rechtsprechung ab, dass der Verletzer verpflichtet ist, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Rechtsverletzung aus dem Internet zu entfernen, als hätte sie nie stattgefunden. Dazu zählte ausdrücklich auch der Google Cache, da dieser technisch eigenständig die rechtsverletzenden Inhalte speicherte und öffentlich zugänglich machte.
Beispiel aus der Praxis: Ein Fotograf mahnt einen Webseitenbetreiber ab, der ein geschütztes Foto ohne Lizenz verwendet hat. Der Betreiber löscht das Foto zwar von seiner Webseite, vergisst jedoch, eine Löschung aus dem Google Cache zu veranlassen. Dritte können das Foto weiterhin über den Cache sehen. Der Fotograf kann in einem solchen Fall die vollständige Entfernung verlangen und bei Untätigkeit sogar eine Vertragsstrafe durchsetzen, falls bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde.
3. Pflichten des Verletzers
Die Rechtsprechung stellte klare Anforderungen an den Abgemahnten, wie er den Google Cache zu bereinigen hatte:
- Löschung der Inhalte bei Google beantragen: Der Verletzer musste den Cache aktiv entfernen lassen. Google stellte hierfür ein spezielles Tool zur Verfügung, mit dem gezielt URLs gemeldet und gelöscht werden konnten. Dies war Teil der Obliegenheit des Verletzers, alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Rechtsverstoß aus dem Internet zu beseitigen.
- Nachhaltige Bemühungen: Falls die Inhalte nicht direkt gelöscht werden konnten (z. B. bei externen Webseiten oder Verzeichnissen), war der Verletzer verpflichtet, Dritte (wie Agenturen oder Plattformbetreiber) nachdrücklich und wiederholt zur Löschung aufzufordern. Untätigkeit konnte rechtlich als Pflichtverletzung gewertet werden.
Rechtlicher Hinweis: Konnte der Verletzer trotz nachweisbarer Bemühungen (z. B. Dokumentation von Löschanträgen) keine Löschung erreichen, war er nicht haftbar zu machen. Er musste jedoch nachweisen, dass er alles Zumutbare unternommen hat.
4. Haftungsklassiker: Google Cache und Vertragsstrafen
Die unvollständige Bereinigung des Google Caches führte in der Praxis häufig zu erheblichen Problemen:
- Vertragsstrafenrisiko: Wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben, die eine vollständige Entfernung der Inhalte aus dem Internet verlangte, konnte die Nicht-Bereinigung des Caches als Verstoß gegen die Erklärung gewertet werden. Dies führte regelmäßig zu teuren Vertragsstrafenforderungen.
- Berufshaftung für Anwälte: Auch Anwälte, die ihre Mandanten nicht auf die Notwendigkeit der Cache-Bereinigung hinwiesen, gerieten in Haftungsrisiken. Der Grund: Die Rechtsprechung erwartete, dass Anwälte ihre Mandanten umfassend über die Verpflichtungen zur Entfernung von Rechtsverletzungen aufklären.
5. Technische Aspekte der Cache-Löschung
Um Inhalte aus dem Google Cache zu entfernen, stellte Google ein Cache-Löschtool zur Verfügung, mit dem Webseitenbetreiber und Verletzer gezielt URLs melden konnten. Der Prozess sah wie folgt aus:
- Identifikation der betroffenen URLs: Der Verletzer musste die URLs ermitteln, die noch im Cache gespeichert waren.
- Einreichung eines Löschantrags: Über das Google Webmaster-Tool oder das spezielle Löschformular konnten Löschanträge gestellt werden.
- Nachverfolgung der Löschung: Der Verletzer war verpflichtet, die Löschung zu überwachen und sicherzustellen, dass die Inhalte tatsächlich nicht mehr zugänglich waren.
Falls der Verletzer diese Schritte nicht einleitete, konnte er haftbar gemacht werden, da dies als unterlassene Mitwirkung gewertet wurde.
6. Warum war der Google Cache rechtlich problematisch?
Der Google Cache war rechtlich problematisch, weil er den Grundsatz der Vollständigen Beseitigung von Rechtsverletzungen unterlief. Selbst wenn der Verletzer alle Inhalte auf der Originalwebseite entfernt hatte, blieben diese im Cache weiterhin für Dritte sichtbar. Dies führte zu mehreren Konsequenzen:
- Verlängerung der Sichtbarkeit der Rechtsverletzung: Die Inhalte konnten noch Wochen oder Monate nach der ursprünglichen Löschung im Cache angezeigt werden.
- Erhöhte Beweislast für den Verletzer: Der Verletzer musste aktiv nachweisen, dass er die Cache-Löschung beantragt hatte.
- Reputationsschäden: Insbesondere bei rufschädigenden Inhalten war der Cache eine zusätzliche Belastung, da diese Inhalte trotz Löschung weiterhin auffindbar waren.
Der Google Cache war somit ein rechtlicher Brennpunkt bei Urheberrechtsverletzungen, da er die vollständige Löschung rechtsverletzender Inhalte erschwerte. Die Rechtsprechung verlangte, dass der Verletzer aktiv Maßnahmen zur Cache-Bereinigung ergriff, um eine vollständige Beseitigung des Rechtsverstoßes sicherzustellen. Versäumnisse konnten zu teuren Vertragsstrafen oder zusätzlichen Haftungsrisiken führen – sowohl für den Abgemahnten als auch für dessen Anwälte.
Google Cache wird vollständig eingestellt: Auswirkungen und rechtliche Bewertung
Die vollständige Einstellung des Google Caches beendet eine Ära, in der diese Funktion sowohl für Nutzer als auch für juristische Zwecke von erheblicher Bedeutung war. Während sich für Abgemahnte neue Vorteile ergeben, stellt der Wegfall des Google Caches Rechtsanwälte und Geschädigte vor neue Herausforderungen. Insbesondere im Urheber- und Wettbewerbsrecht wird sich zeigen, wie diese Lücke künftig geschlossen werden kann.
Keine Verpflichtung zur Cache-Bereinigung mehr
Mit der Einstellung des Google Caches entfällt künftig die Verpflichtung, rechtsverletzende Inhalte auch aus dem Cache von Google zu entfernen. Dies ist für Abgemahnte eine erhebliche Erleichterung, da Verstöße gegen diese Verpflichtung häufig zu Vertragsstrafenforderungen geführt hatten.
Aber Achtung: Stand Januar 2025 können immer noch URLs über die Webmastertools zur Löschung eingereicht werden. Solange Google diese Funktion zur Verfügung stellt ist jedem Unterlassungsschuldner anzuraten, hiervon auch Gebrauch zu machen.
Für abgemahnte Webseitenbetreiber ist die Abschaltung des Google Caches daher ein positiver Wendepunkt. Die Löschungspflichten beschränken sich künftig auf die Originalwebseite und gegebenenfalls andere Plattformen wie Social-Media-Seiten.
Die Rolle anderer Suchmaschinen und Dienste
Obwohl der Google Cache im Fokus stand, bieten auch andere Suchmaschinen wie Bing vergleichbare Cache-Funktionen an. In der Praxis spielten diese bislang jedoch nur eine untergeordnete Rolle. Das könnte sich nun ändern, da sich der Fokus verschiebt.
- Relevante Rechtsprechung: In einem Urteil des LG Baden-Baden (Urteil vom 02.02.2016, Az. 5 O 13/15 KfH) wurde entschieden, dass der Schuldner eines Unterlassungsvertrags nicht nur Google zur Löschung von rechtswidrigen Inhalten auffordern muss, sondern auch „gängige“ Suchmaschinen. Mit der Abschaltung des Google Caches könnten Gerichte künftig höhere Anforderungen an die Löschungspflichten in anderen Suchmaschinen stellen.
Für Abgemahnte bedeutet dies, dass sie künftig möglicherweise auch bei anderen Suchmaschinen aktiv werden müssen, um sicherzustellen, dass rechtsverletzende Inhalte vollständig entfernt werden.
Die Wayback Machine als möglicher Nachfolger?
Eine mögliche Alternative zum Google Cache könnte die Wayback Machine des Internet Archive werden. Diese Plattform speichert ebenfalls frühere Versionen von Webseiten, jedoch nicht so umfassend oder regelmäßig wie Google. Google erwägt Berichten zufolge, die Wayback Machine in die Suchergebnisse zu integrieren, was eine neue Dynamik schaffen könnte.
Rechtlich gibt es jedoch Unterschiede zwischen dem Google Cache und der Wayback Machine:
- In einem Fall des Wettbewerbsrechts konnte durchgesetzt werden, dass keine Vertragsstrafe geschuldet wird, wenn ältere Versionen einer Webseite in der Wayback Machine zugänglich bleiben. Diese Entscheidung könnte jedoch nicht ohne Weiteres auf andere Rechtsgebiete wie das Urheberrecht übertragen werden.
- Gerichte könnten im Urheberrecht strenger urteilen und eine aktive Löschung von Inhalten aus der Wayback Machine verlangen, wenn dies technisch möglich ist.
Die Entwicklung der rechtlichen Relevanz der Wayback Machine bleibt abzuwarten.
Die vollständige Einstellung des Google Caches hat somit weitreichende Auswirkungen auf das Internetrecht. Während Abgemahnte von der Erleichterung ihrer Löschungspflichten profitieren, verlieren Rechteinhaber und Anwälte eine wichtige Nachweisquelle für Rechtsverstöße. Der Fokus könnte sich künftig auf die Caches anderer Suchmaschinen und Dienste wie die Wayback Machine verschieben, deren rechtliche Bedeutung derzeit noch unklar ist.
Die Einstellung des Google Caches verändert die Dynamik von Abmahnungen und rechtlichen Streitigkeiten nachhaltig. Abgemahnte können sich über weniger Haftungsrisiken freuen, doch für Rechteinhaber und ihre Anwälte wird die Sicherung von Beweisen deutlich komplexer. Langfristig könnte dies zu neuen rechtlichen Fragestellungen und Entwicklungen führen.
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