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Goldankäufer und die Werbung mit der kostenlosen Schätzung

BGH, Urteil vom 28.10.2013, Aktenzeichen I ZR 34/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 28.10.2013 zum Aktenzeichen I ZR 34/13 ein Revisionsverfahren über wettbewerbsrechtliche Ansprüche abschließend entschieden. 

Gestritten wurde um die Erstattung der Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, die die Klägerin, welche von Pforzheim aus über Filialbetriebe auch Edelmetallankauf betreibt, der Beklagten, die in ihrem Ladengeschäft in der niedersächsischen Kleinstadt Schneverdingen ebenfalls Edelmetall ankauft, übersenden ließ.

Ausgangspunkt des Streits war eine Annonce, die die Beklagte im September 2011 in der örtlichen Zeitung geschaltet hatte. Sie wies auf den Goldankauf hin und bot dabei eine „kostenlose Schätzung“ von in ihr Ladengeschäft gebrachtem Edelmetall an. Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich bei dem Hinweis auf die „kostenlose Schätzung“ um eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Hervorhebung eines selbstverständlichen Leistungsbestandteils und damit um eine nach den Vorschriften des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) unzulässige Werbung handele.

 

Die Beklagte widersprach der Abmahnung sofort, nahm allerdings den möglichen Unterlassungsanspruch aus dem Streit, indem sie ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung eine vorsorgliche Unterlassungserklärung abgab. Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin den im Abmahnschreiben geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von durch die Abmahnung vorprozessual entstandenen Aufwendungen für Anwaltskosten in Höhe von 651,80 € weiter.

In der ersten Instanz gab das Landgericht Lüneburg der Klage statt. Im Berufungsverfahren wurde die Klage abgewiesen. Die daraufhin von der Beklagten beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision führte zur Bestätigung der durch das Berufungsgericht verfügten Klageabweisung.

Die Richter des I. Senats am Bundesgerichtshof stellten fest, dass das Berufungsgericht das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien zutreffend bejaht hatte. Trotz der verhältnismäßig großen Entfernung beider Hauptgeschäftssitze war die Klägerin mit einem Filialbetrieb auch in der Nähe der Beklagten und im Einzugsbereich der regionalen Zeitung, in der diese annoncierte, vertreten.

Die von der Beklagten in ihrer Werbeannonce gemachte Ankündigung einer kostenlosen Schätzung ist inhaltlich richtig und zutreffend. Nach der in der Revisionsbegründung von der Klägerin vertretenen Ansicht könnte in der Angabe trotzdem ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, Nr. 2 UWG gesehen werden, wenn durch das Hervorheben einer Selbstverständlichkeit der falsche Eindruck erweckt werden sollte, bei der Beklagten würde ein Sonderservice geboten, den andere Edelmetallankäufer nicht bieten könnten. 

Der I. Senat des Bundesgerichtshofes stellte dazu fest, dass die kostenlose Werteinschätzung vor dem Ankauf von Gold oder anderen Edelmetallen selbstverständlich zum Ankaufsvorgang dazugehöre. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn ein Kunde Wertsachen aus Edelmetall zur Wertschätzung in den Laden brächte, ohne diese Wertsachen unbedingt verkaufen zu wollen. Auch diese Möglichkeit sahen die Richter angesichts des Wortlautes der von der Beklagten veröffentlichten Annonce als gegeben an. Es würde deshalb durch den Hinweis auf die kostenlose Schätzung kein unrichtiger Eindruck erweckt, sondern auf eine Zusatzleistung hingewiesen, die vorrangig dem Kunden zugutekommt. Die Tatsache, dass auch andere Konkurrenten aus dem Bereich des Edelmetallankaufes solche kostenlosen Werteinschätzungen anbieten würden, sei nicht geeignet, die Aussage der Beklagten zu einer missbräuchlichen Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechts werden zu lassen. 

Weil die der Beklagten durch die Klägerin übermittelte Abmahnung aus diesen Gründen zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen sei, konnte die Klägerin von der Beklagten auch keine Erstattung von dafür aufgewandten Rechtsanwaltsgebühren verlangen. 

BGH, Urteil vom 28.10.2013, Aktenzeichen I ZR 34/13

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