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„GLÜCK“-Konfitüre: Nachahmungsschutz & Grenzen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer Produkte im Supermarktregal verkauft, kennt das Problem: Verpackungen müssen in Sekunden wirken. Genau diese Sekunden entscheiden aber auch darüber, ob Verbraucher ein Produkt nur „ähnlich“ finden oder gedanklich eine Verbindung zum bekannten Original herstellen.

Der Fall „GLÜCK“ gegen „LieBee“ zeigt, wie scharf der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz sein kann und wo er endet. Im Mittelpunkt steht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2023 (Az. I ZR 126/22) und eine zentrale Leitlinie, die Sie sich merken sollten: Geschützt wird die konkrete Gestaltung, nicht die dahinterstehende Idee.

Warum die „GLÜCK“-Entscheidung für viele Branchen relevant ist

Auf den ersten Blick geht es „nur“ um Konfitüre und Honig. Tatsächlich betrifft die Entscheidung fast jedes Geschäft, das über Verpackung, Formgebung oder ein auffälliges Produktdesign verkauft.

Typische Konstellationen, in denen das Urteil besonders hilfreich ist:

  • Sie haben eine Produktlinie mit wiedererkennbarer Aufmachung entwickelt und sehen plötzlich ein „verwandtes“ Design beim Mitbewerber
  • Sie planen ein neues Produkt und möchten rechtssicher an Trends anknüpfen, ohne Abmahnrisiken zu erhöhen
  • Sie setzen auf einen starken Produktnamen und möchten wissen, wie weit das Wettbewerbsrecht diesen Namen „mit schützt“

Rechtlicher Rahmen: Was § 4 Nr. 3 UWG überhaupt schützt

Der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz ist kein „Designrecht light“ und auch kein allgemeiner Schutz für gute Ideen. Er greift vor allem dann, wenn ein Produkt durch seine Gestaltung einen Wiedererkennungswert hat und die Übernahme dieser Gestaltung zu einer unlauteren Marktbeeinträchtigung führt.

Für die Praxis lässt sich die Prüfung in drei große Bausteine zerlegen:

  • Wettbewerbliche Eigenart des Originalprodukts
    • Das Produkt muss durch konkrete Gestaltungsmerkmale geeignet sein, als Herkunftshinweis zu wirken oder Besonderheiten zu transportieren
  • Nachahmung
    • Das angegriffene Produkt muss dem Original in den prägenden Merkmalen so nahekommen, dass es im Gesamteindruck „wiedererkennbar“ bleibt
  • Unlauterkeitsumstand
    • Besonders häufig relevant sind
      • vermeidbare Herkunftstäuschung
      • unangemessene Rufausbeutung oder Rufbeeinträchtigung
      • in manchen Fällen eine unredliche Erlangung von Kenntnissen oder Unterlagen

Wichtig ist dabei: Ähnlichkeit allein reicht oft nicht. Das Wettbewerbsrecht bewertet nicht jede Annäherung als Problem, sondern knüpft an die zusätzliche Unlauterkeit an.

Der Streit „GLÜCK“ gegen „LieBee“ in verständlichen Worten

Im Kern standen sich zwei Aufmachungen gegenüber, die im Regal eine ähnliche „Designsprache“ sprechen.

Vereinfacht ging es um Folgendes:

• Die Klägerin führte im Februar 2017 eine Produktreihe von Konfitüren/Fruchtaufstrichen unter der Bezeichnung „Glück“ in den deutschen Markt ein.
• Die Beklagte (ein im Juli 2019 gegründetes Tochterunternehmen) vertreibt seit der Markteinführung im Herbst 2019 Honig in einem gleichbleibend gestalteten Glas unter der Bezeichnung „LieBee“.
• Die Klägerin beanstandete dies als unlautere Nachahmung und stützte ihre Ansprüche insbesondere auf § 4 Nr. 3 UWG (vermeidbare – vom Berufungsgericht angenommene: mittelbare – Herkunftstäuschung); hilfsweise machte sie eine Verletzung eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster geltend.

Für solche Fälle typisch: Es geht nicht um identische Kopien, sondern um Wiedererkennung durch den Gesamteindruck.

Was die Vorinstanzen problematisch fanden

Die Vorinstanzen hatten die Klage zunächst erfolgreich gesehen. Entscheidend war die Annahme, Verbraucher könnten das „LieBee“-Produkt als etwas wahrnehmen wie:

• eine neue Serie des Originalherstellers
• ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt desselben Unternehmens

Die dahinterstehende Idee: Wenn zwei Produkte im Regal extrem ähnlich wirken und beide auf ein emotionales Schlagwort setzen, kann der Gedanke entstehen, es komme „aus derselben Design-Familie“ und damit aus demselben Haus.

Gerade dieser Denkansatz hat den Bundesgerichtshof beschäftigt.

Der Bundesgerichtshof: Kein Schutz für die abstrakte Idee „Emotionsschlagwort“

Der BGH hat die Verurteilung nicht einfach bestätigt, sondern das Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen. Der zentrale Punkt ist dabei für die Praxis Gold wert:

Der Schutzbereich endet an der Grenze zwischen Idee und Gestaltung

Der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz bezieht sich auf Waren und Dienstleistungen in ihrer konkreten Gestaltung. Er schützt nicht die abstrakte Idee, die hinter einem Designkonzept steht.

Auf den „GLÜCK“-Fall übertragen bedeutet das:

• Die Kennzeichnung mit dem Wort „Glück“ kann – in Verbindung mit der konkreten Aufmachung – grundsätzlich ein Merkmal sein, das zur wettbewerblichen Eigenart beiträgt.
• Nicht schutzfähig ist aber das abstrakte Konzept, Produkte allgemein mit „Emotionsschlagwörtern“ zu benennen; eine solche Konzept-Monopolisierung ist dem Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG fremd.
• Maßgeblich ist daher die konkrete Ausgestaltung der Kennzeichnung (z. B. Schriftbild, Größe/Breite, Platzierung, Kontrast zur Sortenangabe) und ihre Einbindung in den Gesamteindruck.

Das ist ein feiner, aber entscheidender Unterschied:

  • Idee: „Wir nennen Produkte nach Emotionen.“
  • Konkrete Gestaltung: Handschriftzug in bestimmter Breite, bestimmte Positionierung, Kontrast zur Sortenangabe, „No-Label“-Look, Druckfarbe, Glasform und Gesamtkomposition.

Nur Letzteres ist überhaupt ein tauglicher Anknüpfungspunkt für § 4 Nr. 3 UWG.

Warum das für die Herkunftstäuschung besonders wichtig ist

Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung des Schutzbereichs rechtsfehlerhaft argumentiert, die wettbewerbliche Eigenart werde (mit)geprägt durch das Konzept, ein „Emotionsschlagwort“ als Produktnamen zu verwenden. Damit hat es den Schutzbereich von der konkreten Ausgestaltung des Zeichens „Glück“ auf die abstrakte Idee „Emotionsschlagwort“ erweitert. Auf dieser Grundlage durfte es bei der Nachahmungsprüfung auch nicht auf die bloße Gemeinsamkeit abstellen, dass beide Produkte (unterschiedliche) Emotionswörter verwenden.

Genau das hat der BGH kritisch gesehen. Wenn man „Glück“ und „LieBee“ nur noch als Unterfall eines Oberbegriffs („Emotionsschlagwort“) behandelt, läuft es auf einen Konzeptschutz hinaus.

Für die Praxis heißt das:

  • Unterschiedliche Produktkennzeichen dürfen nicht deshalb entwertet werden, weil man ihnen eine gemeinsame „Kategorie“ gibt
  • Selbst wenn sich die Verpackung von Produkten des täglichen Bedarfs deutlich vom Marktumfeld abhebt, ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Verkehr auch an angebrachten Produkt- und Herstellerangaben orientiert; dann kann eine (mittelbare) Herkunftstäuschung ausscheiden.
  • Ob ein Abstand durch Kennzeichnung ausreicht, ist keine Bauchfrage, sondern hängt von einer sauberen Gesamtwürdigung ab

Keine automatische „Serienlogik“ aus ähnlicher Verpackung und emotionalem Wording

Ein weiterer praxisrelevanter Punkt: Die Annahme „Das sieht wie eine neue Serie aus“ ist rechtlich anspruchsvoll. Sie funktioniert nicht schon dann, wenn zwei Produkte im Regal ähnlich wirken und inhaltlich „gefühlige“ Namen verwenden.

Ob Verbraucher tatsächlich eine Unternehmensverbindung vermuten, hängt häufig an Details wie:

  • Sichtbarkeit und Dominanz der Kennzeichnung auf der Vorderseite
  • Marktgewohnheiten der Branche
  • Preisniveau, Kaufaufmerksamkeit und typische Regalwahrnehmung
  • Grad und Qualität der gestalterischen Übereinstimmungen

Der BGH hat damit die Messlatte für eine mittelbare Herkunftstäuschung nicht „unmöglich“ gemacht, aber er hat klargestellt, dass die Begründung nicht über eine Abstraktion laufen darf.

Was nach der Entscheidung offen blieb: Warum der BGH nicht „einfach freigesprochen“ hat

Für die Einordnung wichtig: Der BGH hat nicht gesagt, dass die „GLÜCK“-Aufmachung keinen Schutz genießen kann. Er hat vor allem beanstandet, wie das Berufungsgericht den Schutzbereich bestimmt und wie es die Herkunftstäuschung hergeleitet hat.

Das Verfahren wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (OLG Hamburg) zurückverwiesen. Dort sollte insbesondere erneut geprüft werden:

  • ob eine vermeidbare Herkunftstäuschung vorliegt, wenn man den Schutzbereich korrekt auf die konkrete Gestaltung zurückführt
  • falls nicht, ob eine unangemessene Rufausbeutung in Betracht kommt
  • und erst danach, ob Ansprüche wegen Verletzung der eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestehen

Für Unternehmen bedeutet das: Auch wenn die „Idee“ nicht geschützt ist, kann die konkrete Ausgestaltung weiterhin riskant sein.

Praktische Leitlinien aus „GLÜCK“: Was Sie für Ihre Produktgestaltung mitnehmen sollten

Die Entscheidung lässt sich gut in handhabbare Grundsätze übersetzen.

Für Originalhersteller: So erhöhen Sie die Durchsetzbarkeit

  • Dokumentieren Sie, welche konkreten Gestaltungsmerkmale Ihr Produkt prägen
    • nicht nur „minimalistisch“, sondern etwa Schriftbild, Layoutlogik, Farbkonzept, Glasform, Verhältnis von Produktname zu Sorte
  • Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein „emotionales“ Naming-Konzept allein trägt
    • der Hebel ist die konkrete Ausgestaltung
  • Sichern Sie Belege, die den Wiedererkennungswert stützen
    • Marktpräsenz, Werbematerial, Regalauftritte, ggf. belastbare Erkenntnisse zur Verkehrswahrnehmung
  • Denken Sie parallel an ergänzende Schutzrechte
    • Designschutz und Markenstrategie können die Durchsetzung oft stabilisieren

Für Markteinsteiger: Wie Sie Abstand schaffen, ohne das Rad neu zu erfinden

  • Vermeiden Sie ein „Copy by Concept“ im Gesamteindruck
    • nicht die Idee ist das Problem, sondern die Annäherung an die prägenden Ausprägungen
  • Schaffen Sie sichtbar eigenständige Merkmale auf der Vorderseite
    • Schriftstil, Layout, dominierende grafische Elemente, Farbführung
  • Prüfen Sie die Regalwirkung realistisch
    • Verpackungsrecht wird häufig aus der Perspektive der schnellen Kaufentscheidung beurteilt
  • Bauen Sie eine eigenständige Markenarchitektur auf
    • je klarer die Zuordnung, desto besser lassen sich Risiken steuern

Typische Fehler in Nachahmungsfällen

Aus anwaltlicher Sicht sieht man immer wieder die gleichen Problemstellen, die auch im „GLÜCK“-Fall mitschwingen.

  • Der Kläger argumentiert zu stark über „Konzept“ und zu wenig über konkrete Gestaltungsmerkmale
  • Der Beklagte verlässt sich zu sehr auf den Hinweis „Der Name ist doch anders“
  • Beide Seiten unterschätzen, dass Gerichte regelmäßig eine Gesamtwürdigung verlangen und Einzelargumente selten allein tragen
  • Die Frage der Unlauterkeit wird vorschnell bejaht oder verneint, ohne Rufausbeutung als Alternative mitzudenken

Checkliste: Erste Risikoeinschätzung bei Verpackungsähnlichkeiten

Wenn Sie eine neue Verpackung prüfen oder einen Verdacht auf Nachahmung bewerten möchten, helfen oft diese Fragen:

  • Wirkt das Produkt im Regal wie „aus derselben Familie“, obwohl ein anderer Name draufsteht?
  • Welche Elemente prägen den Gesamteindruck wirklich
    • Form, Schrift, Layout, Farbigkeit, Material, „No-Label“-Look?
  • Ist die Ähnlichkeit auf branchenübliche Lösungen zurückzuführen oder auf eine besondere Kombination?
  • Wie sichtbar ist die Herstellerkennzeichnung in der typischen Kaufsituation?
  • Gibt es Anhaltspunkte für eine Rufanlehnung
    • etwa durch gezielte Annäherung an Premium-Anmutung oder Markenimage?

Fazit: „GLÜCK“ ist ein Warnsignal gegen zu weit gedachte Schutzbehauptungen

Das Urteil I ZR 126/22 ist vor allem eine Erinnerung an ein Grundprinzip des Lauterkeitsrechts: Der Nachahmungsschutz ist kein Ideenschutz. Wer argumentiert, muss sauber an der konkreten Gestaltung bleiben.

Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass Streitigkeiten um Verpackungsdesign selten mit einem einzigen Argument entschieden werden. Wenn Herkunftstäuschung nicht greift, kann Rufausbeutung relevant werden. Und wo das UWG endet, können Designrechte beginnen.

Wenn Sie eine Produktaufmachung angreifen oder verteidigen möchten, lohnt sich regelmäßig eine strukturierte Prüfung, bevor Sie sich festlegen. Gerade bei Supermarktprodukten kann die erste strategische Weichenstellung später über Erfolg oder Misserfolg entscheiden.

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