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Gleichnamige Unternehmen und die Abgrenzung

BGH, I ZR 64/11
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Gefahr einer markenrechtlichen Verwechslung ist bei zwei Unternehmen, die den gleichen Namen tragen, nach Ansicht des Karlsruher Bundesgerichtshofs (BGH) nicht in jedem Fall gegeben. Wenn sich direkt beim Markenzeichen (Logo) ein Hinweis befindet, der darüber aufklärt, zu welchem Unternehmen eine Werbung gehört, wird eine Verwechslung weitestgehend ausgeschlossen. Der Hinweis kann zum Beispiel eine Umrahmung des Firmenlogos sein, die Aufschluss über den unterschiedlichen Geschäftssitz der Unternehmen gibt. Wichtig ist, dass der aufklärende Hinweis eindeutig, leicht zu lesen und zu erfassen sowie in seiner Aussage unmissverständlich ist. 

Vor Gericht stritten zwei Parteien, deren Firmen beide die Bezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" führen und auf dem Einzelhandelsmarkt für Bekleidung konkurrieren. Während sich der Unternehmenssitz der Klägerin in Hamburg befindet, liegt der Firmenstandort der Beklagten in Düsseldorf. Beide Parteien haben vertraglich vereinbart, dass sie davon absehen, im Wirtschaftsraum des anderen Unternehmens eigene Geschäftsstellen zu eröffnen. 

In einer Beilage der Zeitschrift "Glamour" warb die Beklagte bundesweit für ihr Unternehmen mit der Bezeichnung Peek & Cloppenburg, Düsseldorf und wies unterhalb der Firmenbezeichnung darauf hin, dass es zwei voneinander unabhängige Unternehmen gibt, die den Namen Peek & Cloppenburg tragen und deren Geschäftssitze sich an verschiedenen Orten, nämlich Hamburg und Düsseldorf befinden. Am Ende der Beilagenwerbung befand sich ein weiterer Hinweis dieser Art, der zusätzlich Angaben über die von der Beklagten geführten Filialen enthielt. 

Da die Werbung bundesweit erschien, sah die Klägerin darin einen Verstoß der Beklagten gegen die vereinbarte Aufteilung der Wirtschaftsräume. Sie zog vor das Landgericht (LG) Hamburg und beantragte der Beklagten gerichtlich die Verwendung der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" in Printmedien zu untersagen, wenn die Werbung im Wirtschaftsraum der Klägerin verteilt werde. 

Das LG Hamburg gab der Klage statt, woraufhin die Beklagte in Berufung ging. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg bestätigte jedoch das Urteil der Vorinstanz. Darauf beantragte die Beklagte Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH). Dieser befand, dass der Klägerin, im Gegensatz zur Ansicht des OLG Hamburg, kein Unterlassungsanspruch zustehe, weil eine Verletzung ihrer Unternehmenskennzeichnung nicht gegeben sei. Immerhin habe die Beklagte die erforderlichen Schritte unternommen, um einer Verwechslungsgefahr entgegen zu wirken. Zudem erkannte der BGH ein legitimes Interesse der Beklagten auf bundesweite Printwerbung an. Außerdem sei die Beklagte mit ihren Geschäften in einem erheblichen Teil von Deutschland tätig, in Orten, die auch von den im Geschäftsgebiet der Klägerin lebenden Personen bereist werden könnten. 

Mit seiner Entscheidung änderte der BGH die Entscheidung des Hamburger Landgerichts ab und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung an das OLG Hamburg zurückverwiesen. 

LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2009, AZ: 327 O 554/08

OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2011, AZ: 3 U 70/09

BGH Karlsruhe, Urteil vom 24.09.2013, Az. I ZR 64/11 

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