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Gewinnabschöpfung bei Wettbewerbsverstößen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wenn sich ein Unternehmen unlauter verhält und mit rechtswidriger Werbung Umsatz erzielt, liegt der Gedanke nahe: Diese Gewinne müssen zurückgegeben werden. Der Gesetzgeber hat dafür in § 10 UWG die Möglichkeit einer Gewinnabschöpfung geschaffen. Sie ist ein starkes Instrument, das allerdings nur unter engen Voraussetzungen greift.

Denn: Es reicht nicht aus, dass eine Werbung verboten ist oder ein Gericht eine Zuwiderhandlung festgestellt hat. Vielmehr müssen zwei anspruchsvolle Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Vorsätzliches Handeln des Unternehmens
  2. Ein wirtschaftlicher Nachteil zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern

In der juristischen Praxis wird oft übersehen, wie hoch diese Anforderungen sind. Besonders deutlich wird das in einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urt. v. 05.10.2022 – Az.: 97 O 29/21). Die Richterinnen und Richter machten dort deutlich, wann ein Unternehmen nicht zur Gewinnabschöpfung verpflichtet ist – selbst wenn gegen eine gerichtliche Untersagungsverfügung verstoßen wurde.

Gesetzliche Grundlage: § 10 UWG im Überblick

§ 10 UWG erlaubt es bei vorsätzlichen Wettbewerbsverstößen eine Gewinnabschöpfung zu verlangen. Die Vorschrift lautet sinngemäß:

„Hat jemand vorsätzlich eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen und dadurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, so ist er zur Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt verpflichtet.“

Die Vorschrift dient nicht dem Schutz einzelner Mitbewerber oder Verbraucher, sondern verfolgt eine generalpräventive Zielsetzung: Unternehmen sollen sich nicht durch Gesetzesverstöße wirtschaftliche Vorteile verschaffen dürfen.

Allerdings: Der Gesetzgeber hat hohe Hürden eingebaut – aus gutem Grund, denn § 10 UWG stellt eine Ausnahme von der zivilrechtlichen Systematik dar. Anders als im Schadensersatzrecht soll hier nicht der Geschädigte selbst, sondern der Staat profitieren – deshalb muss die Verletzung besonders gravierend sein.

Der Fall vor dem LG Berlin: Die Chronologie des Verfahrens

Ausgangspunkt: Werbung mit Fernbehandlung

Im Zentrum des Verfahrens stand ein Unternehmen, das medizinische Fernbehandlungen bewarb – also ärztliche Leistungen, die ausschließlich über das Internet oder per App erbracht werden sollten. Solche Werbemaßnahmen sind rechtlich umstritten, da sie mit den Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), insbesondere § 9 HWG, kollidieren können.

Die Klägerin erwirkte 2019 gegen die Beklagte ein gerichtliches Verbot, das bestimmte Werbeaussagen untersagte. Dieses Urteil war nach einiger Zeit rechtskräftig.

Folgezeit: Ordnungsmittelanträge

Trotz des Urteils war die Klägerin der Ansicht, dass die Beklagte ihre Werbung im Kern unverändert fortführte. Deshalb stellte sie mehrere Ordnungsmittelanträge, mit denen sie Zwangsgelder gegen die Beklagte beantragte.

Dabei kam es zu einem juristischen Hin und Her:

  • Einige Anträge wurden vom Landgericht abgelehnt.
  • Andere wurden bewilligt.
  • Das Kammergericht entschied schließlich am 15.10.2020, dass die Beklagte mit bestimmten Werbemaßnahmen doch gegen das Unterlassungsgebot verstoßen habe.

Erst am 21.10.2020 wurde dieser Kammergerichtsbeschluss der Beklagten zugestellt.

Nächste Eskalationsstufe: Antrag auf Gewinnabschöpfung

Da aus Sicht der Klägerin die Beklagte trotzdem weiter gegen das Verbot verstieß, reichte sie Klage auf Gewinnabschöpfung ein. Sie argumentierte, das Verhalten der Beklagten sei vorsätzlich gewesen, da sie sich trotz gerichtlicher Untersagung weiterhin wettbewerbswidrig verhalten habe.

Die Beklagte hingegen verteidigte sich mit dem Hinweis auf die unklare Rechtslage, widersprüchliche gerichtliche Bewertungen und ihre eigene Rechtsauffassung.

Die Entscheidung des LG Berlin: Kein Vorsatz, kein Nachteil, kein Gewinn

1. Keine vorsätzliche Zuwiderhandlung

Das Gericht stellte klar:
Ein Unternehmen handelt nur dann vorsätzlich, wenn es sicher weiß, dass sein Verhalten rechtswidrig ist – und trotzdem handelt.

Diese Voraussetzung sah das LG Berlin nicht erfüllt:

  • Bis zur Zustellung des Kammergerichtsbeschlusses am 21.10.2020 durfte die Beklagte auf die vorherige Rechtsauffassung des Landgerichts vertrauen, das ihre Werbung nicht als Kernverstoß gewertet hatte.
  • Auch nach diesem Zeitpunkt konnte ihr nicht mit Sicherheit unterstellt werden, dass sie sich bewusst über geltendes Recht hinwegsetzte.

Besonderheiten im Fall:

  • Die zugrunde liegende gesetzliche Norm war zwischenzeitlich geändert worden.
  • Die Rechtslage blieb unübersichtlich.
  • Die Beklagte hätte – statt sich der Unterlassungsverfügung zu fügen – auch Berufung oder Vollstreckungsabwehrklage einlegen können.
  • Es gab keine Beweise, dass die Beklagte sich bewusst über gerichtliche Entscheidungen hinwegsetzte.

Das LG Berlin betonte, dass der bloße Umstand, dass weiter geworben wurde, keinen Vorsatz belegt. Eine solche Annahme sei insbesondere dann unzulässig, wenn die Rechtslage zweifelhaft sei und die Beklagte – zumindest formaljuristisch – Spielräume hatte.

Fazit: Ohne nachgewiesene Kenntnis der Rechtswidrigkeit liegt kein Vorsatz im Sinne von § 10 UWG vor.

2. Kein Nachteil „zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern“

Selbst wenn man einen Vorsatz annehmen würde, wäre eine Gewinnabschöpfung trotzdem nicht möglich, weil es an einem wirtschaftlichen Nachteil der Kunden fehlte.

Das Gericht stellte klar:

  • Die Kunden der Beklagten wurden nicht über Vertragsinhalte getäuscht.
  • Es gab keine Hinweise, dass Kunden ungewollt einen Vertrag abgeschlossen hätten.
  • Die Kunden erhielten eine adäquate Gegenleistung – nämlich ärztliche Leistungen im Rahmen der Fernbehandlung.

Das Merkmal „zu Lasten“ bedeutet, dass der unlautere Wettbewerb zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung der Abnehmer geführt haben muss.

Das war hier gerade nicht der Fall.

Zur Verdeutlichung verwies das Gericht auf eine frühere Entscheidung des OLG Stuttgart, in der eine Werbung mit einem veralteten Testergebnis zu einer Täuschung über Qualität und Preis-Leistungs-Verhältnis führte – mit wirtschaftlichem Schaden. So etwas sei hier aber nicht feststellbar.

Fazit: Die Werbung war zwar möglicherweise unlauter, führte aber nicht zu einem wirtschaftlichen Nachteil der Kunden – und damit nicht zu einem Gewinn „zu Lasten“ der Abnehmer.

Gesamtergebnis: Klage abgewiesen

Das LG Berlin wies die Klage daher vollständig ab. Weder der Vorsatz noch das Merkmal „zu Lasten“ seien erfüllt. Eine Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG sei in diesem Fall nicht möglich.

Praxisfolgen: Warum Gewinnabschöpfungen so selten erfolgreich sind

Das Urteil zeigt, warum Klagen auf Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG in der Praxis fast nie erfolgreich sind:

  1. Der Vorsatz muss sicher nachgewiesen werden – das ist in vielen Fällen kaum möglich, weil die Rechtslage oft nicht glasklar ist.
  2. Selbst bei klarem Vorsatz ist zusätzlich ein Vermögensnachteil der Kunden erforderlich – auch dieser fehlt oft, insbesondere wenn Kunden eine Gegenleistung erhalten haben.

Für Unternehmen bedeutet das:
Solange die Rechtswidrigkeit nicht eindeutig feststeht und kein wirtschaftlicher Schaden bei den Kunden erkennbar ist, besteht kaum Gefahr, dass Gewinne abgeschöpft werden müssen.

Für Anspruchsteller heißt das:
Ein Antrag auf Gewinnabschöpfung sollte nur gestellt werden, wenn beide Voraussetzungen nachvollziehbar dargelegt und bewiesen werden können. In der Regel ist es zielgerichteter, mit Unterlassungs- und Ordnungsmittelanträgen zu arbeiten.

Fazit

Die Entscheidung des LG Berlin ist ein Paradebeispiel für die restriktive Anwendung des § 10 UWG. Sie zeigt:
Gewinnabschöpfung ist kein Strafersatz.

Sie setzt bewusste Gesetzesverstöße und einen realen Nachteil der Kunden voraus. In Zweifelsfällen – etwa bei unklarer Rechtslage oder widersprüchlichen Gerichtsentscheidungen – greift dieses scharfe Schwert nicht.

Unser Rat: Lassen Sie sich bei der Prüfung von Gewinnabschöpfungsansprüchen professionell beraten. Denn was auf den ersten Blick nach einem klaren Fall aussieht, scheitert häufig an den hohen juristischen Anforderungen.

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