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Gewerblicher Weiterverkauf von Konzertkarten

LG HH, 327 O 251/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 2. Oktober 2014 entschieden, dass der Anbieter von Konzertkarten, den Weiterverkauf der Karten durch einen Gewerbetreibenden wirksam durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen kann, wenn durch den Verkauf Gewinn erwirtschaftet werden soll. Dem Verfahren lag der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde, da der Antragsteller die Unterlassung des Verkaufs der Konzertkarten begehrte.

Bei dem Antragsteller handelte es sich um einen Verband, der der deutschen Veranstaltungswirtschaft angeschlossen ist. Insgesamt sind dieser Wirtschaft mehr als 250 Firmen angeschlossen. Zu den Hauptaufgaben des Antragstellers Zeltes unter anderem, Missbräuche und Missstände aufzudecken und gegebenenfalls zu bekämpfen. Bei dem Antragsgegner handelte es sich demgegenüber um einen Händler, der gewerblich Konzertkarten zum Verkauf angeboten hat. Streitgegenständlich waren die Karten für die Tournee 2015 von Helene Fischer, die der Antragsgegner zu einem deutlich höheren Preis im Vergleich zu dem auf dem einzelnen Ticket abgedruckten Ausgabepreis in Höhe von 85 € verkaufte. Die Konzertkarten konnten zuvor nur unter Zustimmung der allgemeinen Geschäftsbedingungen über eine einzige Homepage erworben werden. In diesen AGB war unter anderem geregelt:

"Die Karten sind personalisiert. Der Name des Zugangsberechtigten ist in der Leerzeile auf der Karte einzutragen.

Die Zugangsberechtigung ist nur unter den nachfolgenden Bedingungen auf Dritte übertragbar.

Der Dritte darf keinen höheren Preis als den auf der Karte aufgedruckten Preis zzgl. Vorverkaufs- und Systemgebühren zahlen und muss alle Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag - einschließlich des Wiederverkaufsverbots - übernehmen. (...)"

Des Weiteren war auf den Konzertkarten selbst ausgeführt, dass nur dem Vertragspartner des Konzertveranstalters der Zutritt zu der Vorstellung gewährt wird. Im Einzelnen hieß es,

"Auf einen Dritten ist die Zugangsberechtigung nur übertragbar, wenn der Dritte keinen höheren Preis als den auf der Karte aufgedruckten Preis zzgl. Vorverkaufs- und Systemgebühren zahlt und alle Rechte aus dem Veranstaltungsvertrag - einschließlich des Weiterverkaufsverbots - übernimmt."

Der Antragsteller war daher der Auffassung, dass der Antragsgegner über die Verkehrsfähigkeit der Karten, an dem Konzert von Helene Fischer teilzunehmen, täusche, da der Käufer mit dem Erwerb keine Eintrittsberechtigung zu dem Konzert erhalte. Dagegen wandte der Antragsgegner ein, dass der Weiterverkauf von Konzertkarten zu einem höheren Verkaufspreis durchaus zulässig sei. Eine Täuschung könne insofern nicht angenommen werden. Er selbst habe die Tickets auch nicht über den offiziellen Vorverkauf erworben, so dass die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ihn nicht gelten könnten.

Das Landgericht Hamburg lehnte die Einschätzung des Antragsgegners jedoch ab, und bestätigte dadurch die einstweilige Verfügung, die zuvor durch die Kamera erlassen worden war. Nach Auffassung des Gerichts besteht der Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 3, 5, 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG, da der Antragsgegner bewusst über eine Eigenschaft der Konzertkarten hinweg getäuscht hat. Durch den Kauf einer Karte, die von den Faxgeräten angeboten worden sind, könne der Vertragspartner keine Eintrittsberechtigung für die entsprechende Veranstaltung erwerben, so die Meinung des Gerichts. Dies gehe jedenfalls daraus hervor, dass die Kunden einen deutlich höheren Preis zu bezahlen hatten als es im Vorverkauf der Fall gewesen wäre. Dabei qualifizierte das Landgericht die Eintrittskarten als Legitimationspapiere im Sinne des § 808 BGB, die auch als Rektapapiere bezeichnet werden können. Gemäß § 808 Abs. 1 S.2 handelt es sich bei Legitimationspapiere um Urkunden, die das Recht belegen, dass der Schuldner nur gegenüber einer bestimmbaren Person zur Gegenleistung verpflichtet ist, wobei es sich um eine konkrete Person handeln muss, so dass der Schuldner gegenüber jedem anderen Inhaber von seiner Leistungspflicht befreit wird.

Zwar sei es generell möglich, das verbriefte Recht nach den Regelungen der §§ 398 ff. BGB durch Abtretung zu übertragen. Allerdings sei im konkreten Fall ein Abtretungsausschluss sowohl durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch durch den Hinweis auf der einzelnen Konzertkarten mit dem Vertragspartner vereinbart gewesen. Insoweit konnte sich der Antragsgegner auch nicht auf diese Möglichkeit berufen, zumal er die Tickets zu einem wesentlich höheren Verkaufspreis weitergegeben hat als Käufer im regulären Vorverkauf gezahlt hätten.

LG Hamburg, Urteil vom 02.10.2014, Az. 327 O 251/14

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