Zum Hauptinhalt springen

Gesponserte Suchergebnisse auf Stromvergleichs-Webseiten klar kennzeichnen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer Strompreise vergleicht, erwartet neutrale Ergebnisse. Portale sind für viele Verbraucher der Startpunkt – schnell, bequem und vermeintlich objektiv. Genau an dieser Erwartung setzt das Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.08.2025 (Az.: 6 U 12/25) an: Gesponserte Einblendungen in der Ergebnisliste müssen so gekennzeichnet sein, dass der werbliche Charakter ohne weiteres erkennbar ist. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlicher Nutzer die Anzeige auf den ersten Blick als Werbung versteht und sie nicht mit „echten“ Suchtreffern verwechselt.

 

Kurzüberblick: Was das Urteil signalisiert

• Gesponserte Einträge in Ergebnislisten benötigen eine klare, unübersehbare Werbekennzeichnung.
• Gestaltung und Platzierung der Hinweise sind ausschlaggebend – die Gesamtwirkung zählt.
• Optisch hervorgehobene „0‑Positionen“ vor den eigentlichen Suchergebnissen sind besonders kennzeichnungspflichtig.
• Subjektive Empfehlungs-Hinweise („Tarif‑Tipp“ o.ä.) können zulässig sein, wenn sie nicht wie ein unabhängiges Prüf- oder Gütesiegel wirken.

Der Sachverhalt – so war die Darstellung aufgebaut

Die Beklagte betrieb ein großes Stromvergleichsportal. Nutzer starteten über einen Button („Jetzt vergleichen“) eine individuelle Abfrage. Oberhalb der „ermittelten Ergebnisse“ platzierte das Portal besonders hervorgehobene Einträge, die – unstreitig – entgeltlich waren. Diese Einträge erschienen in farbig (hellblau) hinterlegten Boxen an der Spitze der Seite (sog. „0‑Positionen“) und ähnelten in Struktur, Text und Interaktion den später folgenden Suchtreffern. Ein gut sichtbarer Call‑to‑Action („Zum Angebot“) lenkte zusätzlich die Aufmerksamkeit. Als Werbehinweis diente lediglich ein kleines „Anzeige“, nahe am Preis positioniert. Erst nach Scrollen gelangten Nutzer zu den als „Ihre ermittelten Ergebnisse“ überschriebenen Treffern.

Die Klägerin, ein Mitbewerber, beanstandete diese Präsentation als wettbewerbswidrig. Die Kennzeichnung sei nicht ausreichend. Ein durchschnittlicher Verbraucher erwarte nach dem Klick auf „Jetzt vergleichen“ zunächst neutrale Resultate. Durch Farbfläche, Platzierung und Button-Gestaltung werde jedoch der Eindruck eines regulären Suchtreffers erzeugt. Das kleinformatige „Anzeige“ falle wenig ins Auge; eine klare Abgrenzung fehle. Zusätzlich wurde ein siegelähnlicher Hinweis („Tarif‑Tipp Top Service“) angegriffen, weil Kriterien und Prüfmaßstab für den Nutzer nicht greifbar seien.

Die Entscheidung in der Sache – zwei Streitkomplexe

Kennzeichnung gesponserter „0‑Positionen“

Das Gericht ordnete die hervorgehobenen Einträge als bezahlte Werbung ein. Für solche Anzeigen in Ergebnislisten verlangt das Lauterkeitsrecht eine eindeutige Offenlegung des werblichen Charakters. Maßgeblich ist die Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers. Danach genügte die konkrete Ausgestaltung der Kennzeichnung nicht. Das kleine „Anzeige“ ging im Gesamtbild unter: Die farbige Box dominierte, der große Aktionsbutton zog den Blick an, und die Struktur spiegelte die späteren „echten“ Treffer. Weil die neutralen Ergebnisse erst nach Scrollen sichtbar wurden, verstärkte sich der Eindruck, es handele sich bereits um das Ergebnis der individuellen Abfrage. Ergebnis: Die Offenlegung war nicht hinreichend klar.

Subjektiver Empfehlungs‑Hinweis („Tarif‑Tipp Top Service“)

Hinsichtlich der gesondert beanstandeten Empfehlung bejahte das Gericht nicht ohne weiteres eine Unlauterkeit. Eine Eigenempfehlung des Portals kann zulässig sein, wenn sie erkennbar als subjektive Einschätzung erscheint und nicht wie ein neutrales Prüf- oder Gütesiegel einer unabhängigen Stelle wirkt. Entscheidend ist die Erwartung des Verkehrs: Versteht der Nutzer die Aussage als redaktionelle/portaleigene Bewertung und nicht als amtliche oder zertifizierende Auszeichnung, fehlt es regelmäßig an einer Irreführung. In der konkreten Ausprägung stufte das Gericht den Hinweis als subjektive Plattform‑Empfehlung ein.

Die tragenden Erwägungen – warum das „Anzeige“ hier nicht reichte

• Gesamtwirkung statt Einzelmerkmal: Ob eine Kennzeichnung ausreicht, hängt vom Zusammenspiel aller Gestaltungselemente ab (Größe, Kontrast, Platzierung, Blickführung, Nähe zu Preis/CTA, Abgrenzung zu organischen Treffern). Ein formal richtiger Text kann wirkungslos sein, wenn er im Interface untergeht.
• Erwartungshorizont beim Einstieg: Wer „Jetzt vergleichen“ anklickt, rechnet zu Beginn mit neutralen Ergebnissen. Werden dort stattdessen entgeltliche Platzierungen gezeigt, steigt das Risiko der Verwechslung – die Offenlegung muss dann besonders deutlich sein.
• Nähe zum Preis hilft nicht automatisch: Der Werbehinweis darf nicht wie eine Fußnote wirken. Preis- und CTA‑Elemente ziehen den Blick ab. Die Kennzeichnung braucht eigenständige Präsenz.
• Scroll‑Schwelle: Wenn neutrale Ergebnisse erst nach Scrollen erscheinen, erhöht sich die Verantwortung für eine klare Trennung oberhalb der Falz. Nutzer treffen oft bereits oben eine Auswahl.
• Kein Formalismus: Es kommt nicht allein auf den Wortlaut „Anzeige“ an. Schriftgröße, Farbkontrast, Label‑Container, Wiederholung und semantische Hierarchie sind mitentscheidend.

Rechtliche Einordnung in das Lauterkeitsrecht

• Bezahlte Platzierungen in Ergebnislisten unterfallen der lauterkeitsrechtlichen „Schwarzen Liste“, wenn bezahlte Werbung oder besondere Zahlungen zur Rankingbeeinflussung nicht eindeutig offengelegt werden. Der Gesetzgeber bewertet solche Konstellationen als unzulässige geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern.
• Zusätzlich sind Transparenzpflichten zur Ranking‑Darstellung zu beachten. Vergleichsdienste sollten in verständlicher Form erläutern, welche Hauptparameter das Ranking bestimmen und ob Zahlungen auf Sichtbarkeit und Reihenfolge Einfluss nehmen. Eine allgemein erreichbare Erläuterungsseite („Wie wir Geld verdienen“, „So ordnen wir Ergebnisse“) unterstützt die Einordnung der Hinweise im Interface.

Praxisleitfaden für Vergleichsportale

Kennzeichnungs‑Baseline

• Eindeutiges Label: „Anzeige“ oder „Werbung“, gut lesbar, in deutscher Sprache, in unmittelbarer Zuordnung zur Anzeige (oberhalb/links neben Überschrift oder Anbietername).
• Separate Label‑Fläche: Ein kontrastierter Label‑Chip (z.B. mit Rahmen) vermeidet, dass der Hinweis optisch mit Preis/CTA verschmilzt.
• Schrift- und Kontrastniveau: Der Label‑Text sollte in Größe und Kontrast mindestens auf Augenhöhe mit Preis und Call‑to‑Action stehen.
• Wiederholung: Bei langen Kacheln oder Mehrspalter‑Layouts das Label am Anfang und – bei Bedarf – am Ende wiederholen. Auf Detailseiten sollte der Werbecharakter fortgeführt werden.
• Absetzung zum Ergebnisstrom: Gesponserte Einträge nicht identisch gestalten. Modulieren Sie Layout‑Bausteine (z.B. andere Hintergrundbehandlung, Trennabstand, fehlende Ergebnis‑Zählung).

Positionierung und Seitenarchitektur

• Oberhalb der ersten organischen Treffer („0‑Position“) ist eine besonders klare Kennzeichnung erforderlich.
• Überschriftsebene: Eine zusätzliche Rubrikzeile („Gesponserte Ergebnisse“) vor den Anzeigen hilft, den Bereich zu verorten.
• Klarer Übergang: Vor den organischen Treffern eine sichtbare Abschnittsüberschrift („Ihre ermittelten Ergebnisse“), ggf. mit Infotext zur Sortierung/Filterung.

Transparenz zum Ranking

• Kurz‑Hinweis am Anzeigen‑Label: „Bezahlte Platzierung“ oder „Bezahlte Anzeige“.
• Verlinkung auf eine Transparenz‑Seite mit laienverständlicher Erklärung: Welche Faktoren bestimmen die Reihenfolge? Haben Zahlungen Einfluss auf Sichtbarkeit/Position? Gibt es Qualitätskriterien?
• Einheitliche Terminologie im gesamten Funnel (Liste, Detailseite, Abschlussstrecke) – der Nutzer darf den Hinweis nicht „verlieren“.

Umgang mit Empfehlungen und „Tipps“

• Subjektive Plattform‑Empfehlungen sind möglich, wenn sie erkennbar als Meinung des Portals gestaltet sind.
• Vermeiden Sie Gütesiegel‑Anmutungen (Stempel/Plakette) ohne belastbare, objektive Prüfgrundlage.
• Stellen Sie, falls Kriterien genannt werden, in knapper Form dar, worauf sich die Empfehlung bezieht (z.B. Service‑KPIs, Nutzerfeedback, Erreichbarkeit).

Interne Quality‑Checks

• Klickpfad‑Tests mit Probanden: Wird das Label auf Anhieb gesehen und verstanden?
• Eye‑Tracking‑Surrogate: Prüfen Sie Blickführung, insbesondere Verhältnis Label/CTA/Preis.
• Responsives Design: Kennzeichnung auf allen Breakpoints und im Dark‑Mode prüfen.
• A/B‑Dokumentation: Iterationen protokollieren, Screenshots archivieren.

Do’s & Don’ts – Beispiele aus der Gestaltungspraxis

Do

• „Gesponsert“-Label direkt neben dem Anbieterlogo, gleicher Grundschriftgrad wie Preis.
• Rubrikzeile „Gesponserte Ergebnisse“ oberhalb eines Blocks mit 1–3 Anzeigen.
• Fortführung des Hinweises auf der Detailseite („Diese Tarifseite wird als Anzeige präsentiert“).

Don’t

• Ein einziges kleines „Anzeige“ über dem Preis.
• Anzeigenkachel gestaltet wie ein organischer Treffer, inklusive identischer Buttons und Icons.
• Gesponserte Ergebnisse zuerst und organische erst nach Scrollen – ohne klare Rubrik‑Trennung.

Folgen für Betreiber und Anbieter

Portale riskieren Unterlassungsansprüche, Abmahnkosten und Anpassungsaufwand. Für werbende Energieversorger kann eine unklare Schaltung zu Streuverlusten und Reputationsfragen führen. Vertraglich empfiehlt sich eine klare Zuweisung von Verantwortung für Kennzeichnung, Freigabeprozesse und Änderungsmanagement. Anbieter sollten sich Darstellungs‑Mockups vorab zur Freigabe zeigen lassen und die Kennzeichnung vertraglich festschreiben.

Häufige Fragen

Reicht das Wort „Anzeige“ grundsätzlich aus?

Das kann genügen, wenn Größe, Kontrast und Position stimmen und die Gesamtwirkung die Anzeige unmissverständlich als Werbung erkennbar macht. In stark hervorgehobenen „0‑Positionen“ ist regelmäßig ein deutlicheres Setup erforderlich.

Muss der Hinweis auf Deutsch erfolgen?

Ja, der Hinweis sollte zumindest auch in deutscher Sprache erscheinen, damit er ohne Sprachhürde verstanden wird.

Darf ich Anzeigen wie organische Treffer gestalten?

Nur mit erkennbarer, dominanter Kennzeichnung und Absetzung. Identische Gestaltung erhöht die Verwechslungsgefahr.

Wie gehe ich mit Empfehlungs‑Labels um?

Wenn eine Empfehlung klar als subjektive Portalmeinung erkennbar ist und nicht wie ein unabhängiges Prüfsiegel wirkt, ist sie eher unproblematisch. Sobald eine objektive Prüfung suggeriert wird, sind belastbare Kriterien und Transparenz notwendig.

Fazit

Das Urteil schärft die Linie: In Ergebnislisten von Stromvergleichsseiten muss bezahlte Sichtbarkeit als solche ins Auge springen. Die rechtliche Bewertung richtet sich nach der Gesamtwirkung und der berechtigten Nutzererwartung. Wer Kennzeichnung, Absetzung und Ranking‑Transparenz sauber umsetzt, reduziert rechtliche Risiken und stärkt zugleich das Vertrauen der Nutzer.

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Wenn Sie eine urheberrechtliche Abmahnung von Rechtsanwalt Florian Sievers (Kanzlei Sievers & Kollegen) erhalten haben, ist schnelles und überlegtes Handeln gefragt. In den Ab…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Sie haben eine Abmahnung der BRUBAKER Modevertriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH erhalten und fragen sich, ob Sie zahlen müssen und wie groß das Risiko wirklich ist? In der un…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Die Außendarstellung eines Unternehmens spielt im Wettbewerb eine zentrale Rolle. Gerade Berufsbezeichnungen und Titel genießen bei Verbrauchern ein hohes Vertrauen. Umso problema…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Die Anmeldung einer Marke ist für viele Unternehmen ein zentraler Schritt zur Absicherung ihrer geschäftlichen Tätigkeit. Gleichzeitig stellt sich in der Praxis immer wieder die F…