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Geschmacksmuster eines Felgendesigns

LG Hamburg, Urteil vom 18.09.2015, Az. 308 O 143/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass das durch die Beklagte nachgebildete Felgendesign das Gemeinschafts-Geschmacksmuster der Klägerin verletzt. Dieser stehen aus ihrem Schutzrecht Ansprüche auf Auskunft, Unterlassung, Vernichtung und Schadenersatz gegen die Beklagte zu.

Die Argumentation der Rechtsverletzerin, es handele sich bei dem klagegegenständlichen Felgendesign um eine Nachbildung als Ersatzteil im Rahmen einer Reparatur, das nicht an Endkunden verkauft wird, greift nicht. Die vorgebrachte angebliche Privilegierung ist nicht auf die sogenannte Reparaturklausel anzuwenden. Die Vorschrift von Art. 10 GGVO ist eng auszulegen und berücksichtigt nur solche Ersatzteile, die im Rahmen einer Reparatur zwingend notwendig sind, um das originalgetreue Erscheinungsbild zu erhalten. Auf Felgen trifft diese Vorschrift nicht zu.

Die deutsche Klägerin ist Inhaberin des klagegegenständlichen Geschmacksmusters. Die Beklagte ist eine Automobilherstellerin in Italien. Die Beklagte reichte gegen die Klägerin beim „Tribunale di Napoli“ eine negative Feststellungsklage ein, mit dem sie den Vortrag der Klägerin bestreitet. Nach Ansicht der Klägerin zielt die negative Feststellungsklage der Beklagten in Italien einzig darauf ab, das Verletzungsverfahren aus dem Geschmacksmuster zu torpedieren. Das angerufene Gericht werde sich entsprechend Art. 27 EuGVVO (Rechtsmissbrauch) als nicht zuständig erklären. Die Beklagte nutze diese zeitliche Verzögerung, um den Vertrieb der klagegegenständlichen Felgen voranzutreiben und weitere Verbietungsverfahren hinauszuzögern.

Die Beklagte trägt vor, sie vertreibe die klagegegenständlichen Muster ausschließlich im Rahmen von Reparaturzwecken an Gewerbetreibende und nicht an Endkunden. Ferner stellt sie auf die rechtsmissbräuchliche Anwendung der Klage mit dem Hinweis ab, die Klägerin habe zuvor über den „Verband der Automobilindustrie“ verbindlich zugesichert, ihre Schutzrechte nicht geltend zu machen, um eine Beeinträchtigung des Vertriebs im Ersatzteilhandel zu verhindern. Mit der Berufung auf ihr Geschmacksmuster nutze die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung aus und verhindere so die optisch identische Nachrüst-Produkte auf dem Automobilmarkt. Die Zuständigkeit des Langgerichts Hamburg ergibt sich aus § 32 ZPO als Gericht für Gemeinschafts-Geschmacksmuster. Eine rechtsmissbräuchliche Anwendung der Klage durch die Klägerin können die Richter nicht erkennen. Die Beklagte hat das Schutzrecht der Klägerin in mehreren Ländern verletzt. Alleine aus dieser Verletzungshandlung resultiert das Recht der Klägerin, sich gegen diese Verletzungshandlungen zu wehren und um Schutz für ihr Geschmacksmuster vor den Gerichten in diesen Ländern nachzusuchen.

Nach Art. 27 EuGVVO besteht kein Grund, das Verfahren auszusetzen, da die Beklagte diesen Tatbestand in rechtsmissbräuchlicher Weise geschaffen hat. Art. 27 sieht vor, dass das zeitlich später angerufene Gericht das bei ihm anhängige Verfahren von Amts wegen so lange aussetzt, bis die Zuständigkeit der zuerst angerufenen Rechtsinstanz geklärt ist. Bei der von der Beklagten in Italien anhängig gemachten negativen Feststellungsklage und dem Verletzungsverfahren aus dem klagegegenständlichen Geschmacksmuster handelt es sich um sich um denselben Anspruch. Ausreichend ist der identische Kernpunkt der beiden anhängigen Klageverfahren. Die Rechtsprechung erkennt an, dass diese Tatsache bei der negativen Feststellungsklage der Beklagten in Italien und dem sich anschließenden Verletzungsverfahren umgekehrten Rubrums der Klägerin in Deutschland der Fall ist. Auch die deutsche Rechtsprechung kennt diese Vorschrift des Rechtsmissbrauchs. Das Landgericht Hamburg erkennt an, dass die Beklagte ihre negative Feststellungsklage in Italien bewusst rechtsmissbräuchlich eingereicht hat.

Was die Felgen betrifft, kommen die Richter zu dem Entschluss, dass seitens der Beklagten keine Zwangssituation hinsichtlich der vorgetragenen Reparaturzwecke im Sinne von Ersatzteilen vorliegt. Es handelt sich nicht um charakteristische Ersatzteile im Sinne eines liberalisierten Handels und Bestandteil des Original-Erscheinungsbildes, die zwingend unter die Vorschriften der Norm 10 GGVO fallen. Aufgrund der großen Auswahl an Felgen durch Drittanbieter nehmen die angesprochenen Verkehrskreise Auto und Felgen nicht als einheitlichen Bestandteil dar. Auch die wirtschaftliche Situation im Schadensfall ist nicht ausreichend für die Anwendung von Art. 10 GGVO. Der betroffene Kunde hat die freie Auswahl zwischen einer Original-Felge des Herstellers und einem günstigeren Felgenset. Auch kann sich die Beklagte nicht auf die Vorschriften von Art. 10 GGVO berufen, weil ihr Vertriebsmodell nicht auf die Reparatur im Sinne von Ersatzteilen ausgelegt ist, die die von ihr zitierte Vorschrift jedoch zwingend erfordert. Aus kartellrechtlichen Gründen ist die Klägerin nicht in der Position, ihre marktbeherrschende Position, wie von der Beklagten vorgebracht, rechtsmissbräuchlich auszunutzen, indem sie ihre Rechte aus dem Geschmacksmuster geltend macht.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Belegherausgabe (Art. 19, § 46 DesignG), Unterlassung und Vernichtung (Art. 19 GGVO, § 43 DesignG).

LG Hamburg, Urteil vom 18.09.2015, Az. 308 O 143/14

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