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Geschäftliches Handeln bei Ankauf von 22 gleichartigen Produkten

OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2014, Az. 6 U 64/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit Beschluss vom 08. Mai 2014 hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass anzunehmen ist, dass es einer geschäftlichen Tätigkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG entspricht, wenn ein Verkäufer über die Internetplattform eBay mehrfach gleiche und vor allem auch neue Waren anbietet. Ein weiteres Indiz für die Bewertung dieser Frage ist es außerdem, dass der Verkäufer auch außerhalb von eBay als Gewerbetreibender in Erscheinung tritt. Dadurch könne ein geschäftliches Tätigkeitsfeld angenommen werden. In dem Rechtsstreit war es unstreitig, dass der Beklagte ein Produkt gleich mehrfach über sein ebenfalls gewerblich verwendetes Konto bei eBay gekauft hat. Die Waren ließ er sich sodann an seine gewerbliche Adresse schicken. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei die Einlassung des Beklagten, er habe die Einkäufe lediglich als Geschenkgaben für seine Mitarbeiter sowie für seine Ehefrau gekauft, nicht ausreichend, um die vorliegenden Indizien zu entkräften.

Damit hat das Gericht die Berufung des Beklagten abgewiesen. Wie bereits das Landgericht in der Vorinstanz entschieden hatte, ergebe sich vorliegend der Anspruch auf Unterlassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 5 MarkenG, so die Auffassung der Richter. Der Beklagte habe die iPhone-Schalen, die mit einem Siegel der Klägerin ausgestattet waren, in den geschäftlichen Umlauf gebracht. Da der Beklagte die Produkte regelmäßig über das Internet zum Verkauf angeboten hatte, handelte er in einem geschäftlichen Umfeld. Darüber hinaus habe es sich um neue und originalverpackte waren gehandelt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH ist auch das OLG Köln davon ausgegangen, dass ein Anbieter auch dann gewerblich in Erscheinung tritt, wenn er einer geschäftlichen Tätigkeit nachgeht. In dem Rechtsstreit war es zwischen den Parteien auch unstreitig, dass von dem Beklagten 22 identische Angebote gekauft worden sind

Demgegenüber stelle der gezahlte Kaufpreis jedoch kein Indiz dar. Die Klägerin konnte in dem Verfahren darlegen, dass ihre Produkte, die im Vergleich zu nachgemachten Angeboten, deutlich teurer angeboten worden sind. Ausschlaggebend sei insofern der immaterielle Wert, den die Klägerin hier geltend machen konnte. Vorliegend konnte daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte die Waren der Klägerin mit einem entsprechenden Mehrwert weiterverkaufen konnte. Es sei insoweit unerheblich, ob er die Schalen über seinen Showroom oder über das Internet an Dritte verkauft.

Gemäß §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB seien darüber hinaus auch die Kosten für die vorangegangene Abmahnung erstattungsfähig. Hierbei greifen somit die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag, wie es auch der BGH bereits geurteilt hatte.

Das Gericht hat darüber hinaus verdeutlicht, dass sich der Anspruch der Klägerin ebenfalls nach § 14 Abs. 6 MarkenG begründen lässt. Dieser bestehe unabhängig von dem Anspruch der Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB. Dies ergebe sich daraus, dass der Beklagte in dem Rechtsstreit selbst vorgetragen hatte, dass eine Reihe von Produkten, die sich im Umlauf befinden, mit dem Siegel der Klägerin ausgestattet seien. Dabei sei die Anbringung der Zeichen rechtswidrig gewesen.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin eine eigene Rechtsabteilung eingerichtet habe. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten für Verletzungen der Kennzeichnungspflicht nicht zu den typischen Aufgaben einer wirtschaftsinternen Rechtsabteilung zähle. Die Klägerin habe daher nicht ihre Mitarbeiter auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche ansetzen müssen.

OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2014, Az. 6 U 64/14

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